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Beschluss

15 W 27/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ist der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO zu führen; grundsätzlich durch Erbschein. • Wenn die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde (notarielles Testament) beruht, können an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Eröffnungsprotokoll genügen, aber nur wenn sich die Erbfolge eindeutig daraus ableitet. • Wechselbezügliche Verfügungen (gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Pflichtteilsstrafklausel) binden den überlebenden Ehegatten und können den Widerruf späterer Verfügungen wirksam verhindern. • Fehlt es an urkundlichem Nachweis, dass Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht wurden, besteht eine Nachweislücke, die durch eidesstattliche Versicherungen aller Erbprätendenten statt eines Erbscheins geschlossen werden kann. • Das Grundbuchamt darf formgerecht abgegebene eidesstattliche Versicherungen nicht von vornherein als unzulässig zurückweisen, muss bei verbleibenden begründeten Zweifeln jedoch einen Erbschein verlangen.
Entscheidungsgründe
Erbfolge und Nachweis im Grundbuchverfahren bei wechselbezüglichen Ehegattentestamenten • Für die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ist der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO zu führen; grundsätzlich durch Erbschein. • Wenn die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde (notarielles Testament) beruht, können an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Eröffnungsprotokoll genügen, aber nur wenn sich die Erbfolge eindeutig daraus ableitet. • Wechselbezügliche Verfügungen (gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Pflichtteilsstrafklausel) binden den überlebenden Ehegatten und können den Widerruf späterer Verfügungen wirksam verhindern. • Fehlt es an urkundlichem Nachweis, dass Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht wurden, besteht eine Nachweislücke, die durch eidesstattliche Versicherungen aller Erbprätendenten statt eines Erbscheins geschlossen werden kann. • Das Grundbuchamt darf formgerecht abgegebene eidesstattliche Versicherungen nicht von vornherein als unzulässig zurückweisen, muss bei verbleibenden begründeten Zweifeln jedoch einen Erbschein verlangen. Im Grundbuch sind der Verstorbene S und zwei Schwestern des S als Erbengemeinschaft eingetragen. Nach dem Tod des S beantragten seine drei Töchter die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung ihrer Erbfolge. Vorliegen drei Verfügungen von Todes wegen: zwei privatschriftliche Ehegattentestamente (1977, 1997) und ein notarielles Testament des S vom 21.01.2010, in dem er die drei Töchter zu gleichen Teilen einsetzt und frühere Verfügungen widerruft. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein; die Beteiligten meinten, die Urkunden zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll würden genügen und boten eidesstattliche Versicherungen zur Nichtgeltendmachung des Pflichtteils an. Streitpunkt ist, ob die notariellen und privaten Verfügungen zusammen einen lückenlosen urkundlichen Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO ergeben. • Für die beantragte Grundbuchberichtigung ist der Erbnachweis nach § 35 Abs. 1 GBO erforderlich; der Erbschein ist grundsätzlich das Regelmittel. • Eine öffentliche Urkunde (notarielles Testament) kann den Erbschein ersetzen, wenn die Erbfolge klar und selbständig aus ihr folgt; private Testamente genügen dagegen nicht allein. • Das gemeinschaftliche privatschriftliche Ehegattentestament von 25.01.1977 ist wechselbezüglich und bindet den überlebenden Ehegatten; die darin enthaltene Pflichtteilsstrafklausel ist Teil der Wechselbezüglichkeit. • Der nach dem Tod der Ehefrau erklärte Widerruf früherer Verfügungen durch das notarielle Testament vom 21.01.2010 ist insoweit unwirksam, als er die auflösend bedingte Schlusserbeinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament betrifft. • Die Wirksamkeit der Erbeinsetzung im notariellen Testament hängt davon ab, ob eine der Töchter den Pflichtteil nach der Mutter geltend gemacht hat; liegt Unsicherheit hierüber vor, besteht eine Lücke im urkundlichen Nachweis. • Zur Schließung dieser Lücke können statt eines Erbscheins formgerechte eidesstattliche Versicherungen aller Erbprätendenten über das Nichtgeltendmachen des Pflichtteils genügen; das Grundbuchamt muss diese berücksichtigen. • Bleiben trotz Eidesstattlicher Versicherungen begründete Zweifel, ist ein Erbschein erforderlich; das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob solche Zweifel bestehen. Die Beschwerde war insoweit begründet, dass das Grundbuchamt nicht allein auf einen Erbschein festgelegt bleiben durfte. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung scheiterte allerdings weiterhin daran, dass die Erbfolge nach dem am 24.06.2010 verstorbenen S nicht lückenlos in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen war. Der Senat ordnete an, dass die Beteiligten innerhalb von zwei Monaten entweder einen Erbschein vorzulegen oder eidesstattliche Versicherungen einzureichen haben, mit der Versicherung jeder Beteiligten, dass weder sie noch nach ihrem Kenntnisstand eine der übrigen Beteiligten den Pflichtteil nach der erstverstorbenen Mutter geltend gemacht hat. Das Grundbuchamt hat bei Vorlage solcher eidesstattlicher Versicherungen zu prüfen, ob noch begründete Zweifel verbleiben; nur dann ist ein Erbschein zwingend. Damit bleibt die Grundbuchberichtigung möglich, sofern die geforderten Urkunden vorgelegt werden und keine weiteren Zweifel bestehen.