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Beschluss

II-10 WF 201/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0119.II10WF201.10.00
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Tenor

1.

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. August 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 13. August 2010, der als Erlassdatum den 16. August 2010 trägt, abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die erste Instanz auch insoweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R aus H bewilligt, soweit sie Kindesunterhalt für X, geb. am 4. Januar 1999, für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2010 in Höhe von monatlich 456,00 EUR verlangt und soweit sie ab Januar 2011 Unterhalt in Höhe von monatlich 518,00 EUR verlangt (Antrag zu 3.).

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. August 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 13. August 2010, der als Erlassdatum den 16. August 2010 trägt, abgeändert. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz auch insoweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R aus H bewilligt, soweit sie Kindesunterhalt für X, geb. am 4. Januar 1999, für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2010 in Höhe von monatlich 456,00 EUR verlangt und soweit sie ab Januar 2011 Unterhalt in Höhe von monatlich 518,00 EUR verlangt (Antrag zu 3.). Gründe: I. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO) ist begründet. Der Antragstellerin ist auch insoweit Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, als das Amtsgericht - Familiengericht - Verfahrenskostenhilfe versagt hat, d. h. hinsichtlich des Unterhalts für das Kind X für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2010 in Höhe von 456,00 EUR/Monat und für die Zeit ab Januar 2011 in Höhe von monatlich 518,00 EUR. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin (§§ 114, 115 ZPO) hat bereits das Amtsgericht - Familiengericht - bejaht. 1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann nicht mit der Begründung verneint werden, wegen des Anerkenntnisbeschlusses vom 1. Juni 2010 in der einstweiligen Anordnungssache 101 F 86/10 AG Essen, durch den ein Kindesunterhalt für X in Höhe von monatlich 456,00 EUR für die Zeit ab dem 1. März 2010 tituliert worden ist (Bl. 80 f. GA), fehle ein Rechtsschutzinteresse. Hierzu gilt: Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren sind nicht miteinander vergleichbar, da dem einstweiligen Anordnungsverfahren bereits durch die verfahrensrechtliche Gestaltung - summarisches Verfahren, in dem Glaubhaftmachung ausreicht; grundsätzliche Unanfechtbarkeit der Entscheidung (vgl. § 57 FamFG) - eine deutlich geringere Richtigkeitsgewähr als dem Hauptsacheverfahren zukommt. Nur in einem Hauptsacheverfahren kann eine materiell rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand herbeigeführt werden; die Entscheidung über die einstweilige Anordnung kann zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1983, 355; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1840; OLG Hamburg FamRZ 1990, 181; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1195; KG FamRZ 1991, 1327; JurisPR-FamR/Stockmann, 5/10 Anm. 3 zu OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009, 10 WF 274/09 - zitiert nach Juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage 2010, § 49 FamFG Rn. 4). Da die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren rein prozessualer Natur ist, stellt sie keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar und steht daher einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht entgegen (vgl. Zöller/ Feskorn, a. a. O., § 49 FamFG Rn. 4). Angesichts dessen besteht trotz einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzinteresse daran, einen Titel im Hauptsacheverfahren zu erhalten. 2. Nach Auffassung des Senats ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall auch nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 7. Auflage 2009, § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 30 m. w. N.). Danach kann Mutwilligkeit - möglicherweise - in den Fällen in Betracht kommen, in denen ein Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mehr verlangt, als bereits durch die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren tituliert worden ist, und keine Besonderheiten vorliegen, etwa Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Unterhaltsschuldner alsbald die Abänderung der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragen wird. So liegt der Fall hier aber nicht. Hier wird neben dem bereits titulierten Unterhalt für die Zeit ab Januar 2011 ein um 62,00 EUR höherer Unterhaltsbetrag/Monat für das Kind X geltend gemacht. Jedenfalls bei dieser Fallgestaltung ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen unwirtschaftlichen, unsinnigen Prozess führt, der im Ergebnis "nichts bringt" (vgl. dazu OLG Düsseldorf OLG-Report 1993, 121). Das Erstreiten eines im vollem Umfang der Rechtskraft fähigen, einheitlichen Titels führt für den Gläubiger zu zahlreichen Vorteilen, die sich insbesondere in möglichen Folgeprozessen zeigen (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Report 1993, 121 f.; Musielak/Fischer, a. a. O., § 114 Rn. 39). So muss der Unterhaltsberechtigte nicht aus zwei verschiedenen Titeln vollstrecken; auch werden Unklarheiten darüber vermieden, auf welchen Titel der Unterhaltsschuldner ggf. gezahlt hat (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.12.2009, XII ZB 207/08 - freilich zu § 93 a ZPO). Zudem ist, wie bereits ausgeführt, in den Familienstreitverfahren des § 112 FamFG, die vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, ein durch eine Hauptsacheentscheidung erlangter Titel wegen dessen Rechtskraftwirkung stets empfehlenswert (vgl. Stockmann a. a. O.). Angesichts dessen würde auch eine verständige Partei, welche die Prozesskosten selbst bezahlen müsste, sich vorliegend nicht damit begnügen, lediglich den weitergehenden Anspruch (von monatlich 62,00 EUR) einzuklagen. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).