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Beschluss

III-3 Ws 10/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 456 StPO regelt nur den Vollstreckungsaufschub vor Beginn der Vollstreckung; eine analoge Anwendung auf Unterbrechungen nach Beginn der Vollstreckung ist nicht zulässig. • Eine durch den Strafvollzug bedingte Unmöglichkeit, eine berufliche Tätigkeit fortzusetzen, stellt keinen außerhalb des Strafzwecks liegenden Härtegrund im Sinne des § 456 StPO dar. • § 455 Abs. 4 StPO regelt abschließend die Voraussetzungen für Strafunterbrechung aus in der Person liegenden Gründen; daher besteht keine Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Anwendung des § 456 Abs.1 StPO auf Unterbrechung der Vollstreckung • § 456 StPO regelt nur den Vollstreckungsaufschub vor Beginn der Vollstreckung; eine analoge Anwendung auf Unterbrechungen nach Beginn der Vollstreckung ist nicht zulässig. • Eine durch den Strafvollzug bedingte Unmöglichkeit, eine berufliche Tätigkeit fortzusetzen, stellt keinen außerhalb des Strafzwecks liegenden Härtegrund im Sinne des § 456 StPO dar. • § 455 Abs. 4 StPO regelt abschließend die Voraussetzungen für Strafunterbrechung aus in der Person liegenden Gründen; daher besteht keine Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen würde. Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe im offenen Vollzug. Er beantragte durch seinen Verteidiger eine bis zu viermonatige Unterbrechung der Vollstreckung in analoger Anwendung des § 456 Abs.1 StPO, um eine von ihm mitgeführte Firma und die Fertigstellung einer technischen Anlage zur Biodieselgewinnung zu retten und Kapitalbeschaffung durch Probeläufe zu ermöglichen. Die JVA und die Staatsanwaltschaft stellten Umstände zur finanziellen Lage der Firma und zur zuvor erfolgten Arbeitsnutzung des Verurteilten dar. Der Leitende Oberstaatsanwalt wies das Gesuch zurück mit der Begründung, § 456 StPO erlaube keinen Vollstreckungsunterbrechung in analoger Anwendung und nur der Gnadenweg könne weiterhelfen. Die Strafvollstreckungskammer verwies darauf, dass § 456 StPO nur den Aufschub vor Beginn der Vollstreckung regle. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht prüfte. • Anwendbare Normen: § 456 Abs.1 StPO (Vollstreckungsaufschub), § 455 Abs.4 StPO (Strafunterbrechung aus in der Person liegenden Gründen), §§ 458, 462 Abs.3 StPO (Rechtsmittelbelehrung/Tauglichkeit der sofortigen Beschwerde). • Wortlaut und Systematik: § 456 Abs.1 StPO erlaubt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Aufschub der Vollstreckung vor deren Beginn; dies unterscheidet "Aufschub" und "Unterbrechung" und schließt eine analoge Ausdehnung auf bereits begonnene Vollstreckung aus. • Rechtsdogmatische Erwägung: Wegen des eindeutigen Wortlauts und der systematischen Regelung in § 455 Abs.4 StPO besteht keine Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre; entgegenstehende Mindermeinungen verfangen nicht, weil sie den Wortlaut überschreiten. • Tatsächliche Gründe des Antragstellers: Die behauptete Unmöglichkeit, die berufliche Tätigkeit fortzuführen, ist eine typische Folge der Strafvollstreckung und stellt keinen außerhalb des Strafzwecks liegenden Härtegrund im Sinne des § 456 StPO dar, der einen Aufschub rechtfertigen könnte. • Folge: Die Ablehnung des Unterbrechungsantrags durch die Strafvollstreckungsbehörde war rechtlich nicht zu beanstanden; die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen. Es besteht keine rechtliche Grundlage für eine analoge Anwendung des § 456 Abs.1 StPO zur Unterbrechung bereits begonnener Vollstreckung; die Norm betrifft nur den Aufschub vor Vollstreckungsbeginn. Soweit der Verurteilte geltend macht, die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit sei ohne Unterbrechung nicht möglich, begründet dies keinen außerhalb des Strafzwecks liegenden Härtegrund und rechtfertigt daher keinen Eingriff in die Vollstreckung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.