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Beschluss

25 W 223/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0114.25W223.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 29.12.2009 gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten in der Kostenrechnung vom 26.11.2009 zurückgewiesen mit der Folge, dass der beanstandete Kostenansatz zum Kassenzeichen: #####/#### weiterhin Bestand hat. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die gem. § 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der die Verletzung des § 2 GKG gerügt wird, hat Erfolg. 3 Für die Prüfung des zur Insolvenztabelle angemeldeten Anspruchs des Beteiligten zu 1) auf Rückforderung gewährter Bundesausbildungshilfe nach dem BAföG ist gegen diesen zu Recht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 2340 KV in Höhe von 15,00 EUR in Ansatz gebracht worden, da eine Kostenbefreiung nach § 2 GKG nicht gegeben ist. 4 1. 5 Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind von den Kosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten neben dem Bund und den Ländern nur die öffentlichen Anstalten und Kassen befreit, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder des Landes verwaltet werden. Da Bund und Länder als Träger der Justizhoheit ohnehin den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichts-organisation zu übernehmen haben, würde sich die Erhebung von Gerichtskosten ihnen gegenüber als ein überflüssiger Buchungsvorgang darstellen (Meyer, GKG, 11. Aufl., RdNr. 2 zu § 3; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RdNr. 4 zu § 2 GKG). Dasselbe gilt für öffentliche Anstalten und Kassen, sofern sie im Haushaltsplan des Bundes oder des Landes mit ihren gesamten Einnahmen und Ausgaben unmittelbar ausgewiesen sind. Maßgeblich für ihre Kostenbefreiung gemäß dem § 2 Abs. 1 GKG zu Grunde liegenden Kompensationsprinzip ist nicht ihre Aufgabenstellung, sondern ihre Einbindung in einen staatlichen Haushalt. Damit wird einem praktischen Bedürfnis nach einfach zu handhabenden Kriterien zur Feststellung der Kostenfreiheit Rechnung getragen (BGH, MDR 1997, 503; BFHE 113, 496, 499). 6 Die für eine Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG erforderliche Einbindung des Beklagten zu 1) in den Landeshaushalt NW ist nicht gegeben 7 2. 8 Der Beteiligte zu 1), der als Studentenwerk (§ 1 der Satzung des AKAFÖ vom 10.03.2009) für die Studierenden seines Ausbildungsbereichs Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichen Bereich, u.a. durch Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere der Ausbildungsförderung nach dem BAföG wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung), ist gem. § 1 Abs. 1 des Studentenwerksgesetzes (StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2004 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Als solche hat er nach § 10 Abs. 2 StWG NW einen eigenen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bestimmen sich nach kaufmännischen Gesichtspunkten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 StWG NW). Der gem. § 10 Abs. 4 StWG NW zu erstellende Jahresabschluss, der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung sind durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 9 Die Studentenwerke und damit auch der Beteiligte zu 1) werden daher nicht mit den gesamten Einnahmen und Ausgaben nach dem Landeshaushalt verwaltet. Das gilt auch, soweit der Beteiligte zu 1) Ausbildungsförderungsmaßnahmen nach dem BAföG wahrnimmt. Die in der Titelgruppe 62 des Kapitels 06027 aufgeführten Schuldendienstleistungen, Zuschüsse im und Darlehn im Rahmen der Ausbildungsförderung sind keine bindende Festlegung der Einnahmen und Ausgaben nach kameralistischen Grundsätzen , sondern geben gem. den Erläuterungen zur Titelgruppe 62 lediglich den für das Jahr 2010 veranschlagten Gesamtbetrag der Förderungsleistungen nach dem BAföG wider. Ausgewiesen sind insbesondere nicht die nach § 13 LHO NW im Gruppierungsplan u.a. gesondert darzustellenden Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben. 10 Aus § 10 Abs. 1 Satz 3 StWG, der die Landeshaushaltsordnung (LHO) hinsichtlich der BAföG-Verwaltungskosten ausdrücklich für anwendbar erklärt, ergibt sich nichts Diese Regelung verdeutlicht lediglich, dass diese Verwaltungskosten haushaltsrechtlich ausnahmsweise nach den Vorgaben der LHO zu behandeln sind. 11 3. 12 Der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2005, Az. IX ZR 189/02 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X betrifft die Kostenfreiheit für Träger der Sozialhilfe in Verfahren, die mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. 13 Auch wenn der Beteiligte zu 1) nach §§ 12, 18 SGB mit der Gewährung von Ausbildungshilfe Sozialleistungen erbringt, erfüllt er seine öffentlichen Aufgaben nicht als Träger der Sozialhilfe nach dem SGB, sondern als Leistungsträger nach den Vorschriften des BAföG in Verbindung mit den Vorschriften des StGW NW. Dass der Beteiligte zu 1) in Zusammenhang mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsförderung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht als Träger der Sozialhilfe tätig wird, folgt aus der Vorschrift des § 19 BAföG. Dort ist die Aufrechnungsmöglichkeit des Amtes für Ausbildungsförderung mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger für Sozialhilfe geregelt. Damit ist die unterschiedliche Trägerschaft zwischen Ausbildungsförderungsämtern und den Trägern der Sozialhilfe nach dem SGB, dokumentiert . 14 4. 15 Eine Kostenbefreiung kommt auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht in Betracht. 16 Danach hat bei der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung derjenige Kostenfreiheit, der ohne Berücksichtigung des § 252 AO Gläubiger ist. Danach gilt die Körperschaft als Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Die Vollstreckung der Rückforderungsansprüche nimmt der Beteiligte zu 1) hier im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem BAföG als eigene Aufgabe wahr. 17 5. 18 Der Beteiligte zu 1) ist auch nicht nach § 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (GerGebBefrG NW) vom 21.10. 1969 (GVBl. 1969, S. 7259; zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2005 (GVBl. 2005, S. 609) im vorliegenden Ausgangsverfahren von den Gerichtskosten befreit. 19 Der Beteiligte zu 1) ist weder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.3 GerGebBefrG noch geht es um die Zahlung von Gebühren nach der Kostenordnung oder Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 dieses Gesetzes. 20 Eine Kostenbefreiung des Beteiligten zu 1) ist daher nicht gegeben. Die gegen ihn in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr nach Nr. 2340 KV zum GKG ist von ihm zu entrichten. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.