Urteil
17 U 98/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist über das Vermögen eines Beklagten vor oder während eines Verfahrens Insolvenz eröffnet worden, ist das Verfahren nach § 240 ZPO zu unterbrechen; verspätet erhobene Rechtsmittel des Insolvenzschuldners können diese Unterbrechungsfolge geltend machen.
• Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenes Urteil ist nicht automatisch nichtig, begründet aber wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (§ 538 II, § 547 Nr. 4 ZPO).
• Die Kostenentscheidung kann der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn das neue Vorbringen zur Insolvenzeröffnung eine Berufung begründet; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung • Ist über das Vermögen eines Beklagten vor oder während eines Verfahrens Insolvenz eröffnet worden, ist das Verfahren nach § 240 ZPO zu unterbrechen; verspätet erhobene Rechtsmittel des Insolvenzschuldners können diese Unterbrechungsfolge geltend machen. • Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenes Urteil ist nicht automatisch nichtig, begründet aber wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (§ 538 II, § 547 Nr. 4 ZPO). • Die Kostenentscheidung kann der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn das neue Vorbringen zur Insolvenzeröffnung eine Berufung begründet; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Klägerin zu 2 erhielt 2003 den Auftrag für Umbauarbeiten an der Universitätsmensa und schloss mit der Beklagten einen Subunternehmervertrag über Abbrucharbeiten. Die Klägerin zu 2 rügte Mängel bei der Demontage und machte Kosten aus einer Versicherungsselbsterstattung in Höhe von 1.917,00 € geltend. Die Klägerin zu 1 ist die Haftpflichtversichererin und verlangte 37.402,29 € aus übergegangenem Recht. Am 04.01.2008 wurde über das Vermögen der Beklagten Insolvenz eröffnet. Das Landgericht hatte der Klägerin zu 1 teilweise Schadenersatz zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte berief sich erstmals in der Berufung darauf, dass das Insolvenzverfahren die erstinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos mache und beantragte Aufhebung und Rückverweisung ab dem Insolvenzeröffnungsdatum. Die Klägerinnen hielten die Berufung für unzulässig und verteidigten das erstinstanzliche Urteil. • Zulässigkeit der Berufung: Der Insolvenzschuldner kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Rechtsmittel die Rechtsfolge der Unterbrechung nach § 240 ZPO geltend machen; für die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung steht § 249 II ZPO der Berufung nicht entgegen. • Unterbrechung des Verfahrens: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.01.2008 war das Verfahren nach § 240 ZPO zu unterbrechen; nach dieser Unterbrechung durften keine mündliche Verhandlung stattfinden und kein Urteil verkündet werden. • Rechtsfolge eines danach ergangenen Urteils: Ein trotz Unterbrechung ergangenes Urteil ist angreifbar, da die Beklagte seit Eröffnung nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war. Dies begründet einen Verfahrensfehler nach § 547 Nr. 4 ZPO und einen Mangel i.S.d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO, unabhängig davon, ob das Gericht die Insolvenzeröffnung kannte. • Aufhebung und Zurückverweisung: Wegen des festgestellten Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; die Beklagte hat einen entsprechenden Antrag gestellt. • Kostenregelung und Vertretung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 II ZPO; dem Verschulden des Geschäftsführers oder des Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden die Folgen zugerechnet (§ 85 II ZPO), sodass die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen sind. • Vorläufige Vollstreckbarkeit und Revision: Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Revisionserfordernisse vorliegen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren seit der Insolvenzeröffnung am 04.01.2008 betroffen ist; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Eine Revision wird nicht zugelassen.