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Beschluss

1 W 86/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Verzögerung der Verfahrensbearbeitung begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). • Verfahrensleitende Maßnahmen sind vom Richter innerhalb des rechtlich Vertretbaren frei wählbar; willkürliche, sachwidrige oder grob verfahrensrechtswidrige Unterlassungen können dagegen Ablehnungsgründe sein. • Die Entscheidung, einen Beweisbeschluss erst nach Äußerung aller Streitverkündeten zu erlassen, ist regelmäßig vertretbar und kann im Interesse zügiger Prozessführung liegen. • Für die Kostenentscheidung ist gemäß § 97 Abs. 1 ZPO und der Rechtsprechung der Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verfahrensverzögerung nicht gerechtfertigt • Die bloße Verzögerung der Verfahrensbearbeitung begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). • Verfahrensleitende Maßnahmen sind vom Richter innerhalb des rechtlich Vertretbaren frei wählbar; willkürliche, sachwidrige oder grob verfahrensrechtswidrige Unterlassungen können dagegen Ablehnungsgründe sein. • Die Entscheidung, einen Beweisbeschluss erst nach Äußerung aller Streitverkündeten zu erlassen, ist regelmäßig vertretbar und kann im Interesse zügiger Prozessführung liegen. • Für die Kostenentscheidung ist gemäß § 97 Abs. 1 ZPO und der Rechtsprechung der Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen. Die Klägerin verlangt Zahlung restlicher Bauvergütung in Höhe von 650.000 EUR gegen die Beklagten aus Bauleistungen für ein Hotel. Nach Klageeinreichung 2006 fanden Güte- und streitige Verhandlungen statt; die Kammer erließ einen Auflagenbeschluss und forderte ergänzende Vorträge beider Seiten. In der Folgezeit wechselten die Parteien zahlreiche umfangreiche Schriftsätze; mehrere Streitverkündungen und Beitritte Dritter erfolgten. Die Klägerin kritisierte, das Landgericht habe das Verfahren nach 2006 nicht weiter gefördert und zahlreiche Anträge zur Verfahrensförderung unbeantwortet gelassen. Sie lehnte deshalb mehrere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies die Ablehnungsgesuche zurück; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Das Oberlandesgericht bestätigt die Zurückweisung; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Rechtliche Grundlage: § 42 ZPO (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit); Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach §§ 46 Abs.2, 567 ff. ZPO. • Grundsatz: Bloße Verfahrensverzögerung rechtfertigt nicht objektiv die Besorgnis der Befangenheit, weil sie die Parteien gleichermaßen belastet. • Ausnahmetatbestand: Nur bei objektiv unvertretbarem, willkürlichem oder sachwidrigem Verhalten, das den Eindruck vorsätzlicher Benachteiligung entstehen lässt, kann Ablehnung gerechtfertigt sein. • Sachanwendung: Die Kammer hat nach 2006 umfangreiche Schriftsätze beider Parteien abgewartet; es bestanden sachliche Gründe, zunächst auf Vorbringen und auf Stellungnahmen der Streitverkündeten zu warten; daher war die Zurückhaltung beim Erlass eines Beweisbeschlusses nicht schlechthin unvertretbar. • Beweisbeschluss: Die Entscheidung, einen umfassenden Beweisbeschluss erst nach Stellungnahmen aller Streitverkündeten zu erlassen, ist regelmäßig im Interesse einer zügigen und wirtschaftlichen Prozessführung und vermeidet spätere Nachkorrekturen und weitere Verzögerungen. • Dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden bestätigten die Absicht, das Verfahren durch einen umfassenden Beweisbeschluss zu fördern; dies widerlegt den Verdacht, die Kammer wolle das Verfahren nicht weiter betreiben. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert entspricht dem Hauptsachestreitwert von 650.000 EUR (§ 97 Abs.1 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche wird zurückgewiesen. Die behauptete Besorgnis der Befangenheit wegen der langen Verfahrensdauer ist nicht begründet, weil die Kammer ihr prozessleitendes Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt hat und die Abwägung, den Beweisbeschluss erst nach Stellungnahmen aller Streitverkündeten zu erlassen, sachlich gerechtfertigt war. Es liegt kein objektiv unvertretbares oder willkürliches Verhalten vor, das den Anschein parteiischer Benachteiligung erzeugt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird mit 650.000 EUR angesetzt.