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Beschluss

1 VAs 113/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1221.1VAS113.10.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 30 Abs. 3 S. 1 EGGVG, 30 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 KostO).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 30 Abs. 3 S. 1 EGGVG, 30 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 KostO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird zurückgewiesen. Gründe I. Der mehrfach vorbestrafte Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 10.09.2008 (71 Js 134/08 StA Köln) wegen Betruges in fünfzehn Fällen, einmal davon versucht, und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 18.07.2008 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 26.05.2009 in Verbindung mit dem Beschluss vom 20.08.2009 (111 Qs 161/09) bildete das Landgericht Köln aus den dem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen sowie der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröhl vom 02.12.2008 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, die gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 12.04.2010 widerrief das Amtsgericht Gummersbach die dem Betroffenen gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, weil er innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war. Der Beschluss ist seit dem 21.08.2009 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 11.06.2010 teilte der Betroffene der Staatsanwaltschaft Köln mit, dass er sich seit dem 02.06.2010 zur Durchführung einer Drogenentwöhnungstherapie in der Fachklinik B in B2 befinde. Gleichzeitig beantragte er die Zurückstellung sämtlicher Strafen gem. § 35 BtMG. Der Antrag wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln für das Verfahren 71 Js 134/08 am 22.06.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass nicht feststehe, ob es einen Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Abhängigkeit und den Straftaten gebe. Die gegen den Bescheid eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Köln mit Bescheid vom 27.08.2010 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23ff GVG. Außerdem beantragt der Betroffene, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, beide Anträge als unbegründet zurückzuweisen. II. Der form- und fristgerecht angebrachte Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 10.09.2008 gem. § 35 BtMG kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem gem. § 35 Abs. 1 BtMG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer – ebenfalls nicht feststehenden - Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen zur Tatzeit und den abgeurteilten Straftaten fehlt, wie der Generalstaatsanwalt in Köln in dem angegriffenen Bescheid und auch der Generalstaatsanwalt in Hamm in seiner Stellungnahme vom 24.11.2010 zutreffend ausgeführt haben. Der gem. § 35 Abs. 1 BtMG erforderliche Sachzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele (Senat NStZ-RR 2008, 185; Weber BtMG 3. Aufl. 2008 § 35 Rdnr 33). Die Drogensucht muss Bedingung, nicht Begleiterscheinung der Straftat sein (KG B. v. 31.08.2007, 1 Bas 44/07, BeckRS 2008, 00558). Die bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat ihre Ursache in der Sucht hatte, reicht für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht aus (KG a.a.O.; Weber a.a.O. Rdnr 36). Die Kausalität muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG vielmehr feststehen (KG a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Betroffene die Betrugstaten aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hat. Auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder dem sonstigen Akteninhalt lässt sich weder eine Abhängigkeit zu den Tatzeitpunkten noch eine Kausalität feststellen. Im Gegenteil hat der Betroffene bei seiner verantwortlichen Vernehmung vor der Polizei gerade nicht eingeräumt, dass er den Erlös aus dem Verkauf der betrügerisch erlangten Waren zur Finanzierung seines Drogenkonsums verwandt hat. So hat er auch angegeben, nur gelegentlich Marihuana und Amphetamine zu konsumieren. Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Behauptung des Betroffenen, aus Angst sich „outen“ zu müssen, seine Abhängigkeit vor Gericht verschwiegen zu haben, schon angesichts der damaligen anwaltlichen Vertretung nicht überzeugt. Zudem haben weder der Betroffene selbst noch einer der aus seinem engen persönlichen Umfeld vernommenen Zeugen bekundet, dass die betrügerischen Bestellungen unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung der Drogensucht des Betroffenen gedient hätten. Die Vollstreckungsbehörden haben dabei zu Recht darauf verwiesen, dass schon das planvolle und durchdachte Vorgehen des Betroffenen und seines Mittäters gegen eine solche Annahme spricht. Die Ablehnung der Zurückstellung begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Die Staatsanwaltschaft war vorliegend zu weiterer Aufklärung nicht verpflichtet. Die vom Betroffenen nunmehr beantragte Vernehmung seines Bruders C im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht. Sie ist schon mit dem Zweck des § 35 BtMG nicht zu vereinbaren (KG a.a.O.; Weber a.a.O. Rdnr 50ff), zumal auch C in seiner polizeilichen Vernehmung am 26.06.2007 nichts bekundet hat, was auf eine Drogenabhängigkeit des Betroffenen im Tatzeitraum hingedeutet hätte. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Betroffenen war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO.