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Urteil

I-21 U 38/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1216.I21U38.10.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: (abgekürzt gem. §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO) I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung verschiedener Schäden, die aufgrund eines auf mangelhafte Installationsarbeiten an der Duschtasse im Bad zurückzuführenden Wasseraustritts entstanden seien. Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahr 1995 erbauten Einfamilienhauses in E. Er beauftragte die Beklagte mit der Durchführung von Installationsarbeiten im Badezimmer des Hauses. In der Folgezeit traten immer wieder Feuchtigkeitsschäden, insbesondere im Bereich der Wände und Decken des unterhalb des Badezimmers gelegenen Wohnzimmers sowie des darunter gelegenen Kellerraums, auf. Die Beklagte war wiederholt erfolglos im Hause des Klägers tätig, um die Ursache der Durchfeuchtungen festzustellen und zu beseitigen. Im Jahr 2002 konnte schließlich mit Hilfe einer Infrarotkamera eine Leckage im Bereich des Anschlusses der Duschtasse lokalisiert werden. Im Zuge der Installationsarbeiten der Beklagten war die Duschtasse an einem neu eingebauten Abzweig angeschlossen worden, ohne dass der ursprüngliche Abzweig ordnungsgemäß verschlossen worden war. Aus diesem Grund konnte dort bei Rückstau Wasser austreten. Die Beklagte reparierte den Anschluss. Soweit der Kläger darüber hinaus die Beseitigung weiterer Feuchtigkeitsschäden, insbesondere im Bereich der Decken und Wände von Wohn- und Kellerraum, begehrte, lehnte die Beklagte dies ab. Daraufhin leitete der Kläger im April 2004 ein selbständiges Beweisverfahren (LG Essen, Az.: 17 OH 12/04) ein. Im August 2005 kam es erneut zu einem Wasserschaden unterhalb des Badezimmers. Der Kläger ließ – außerhalb des selbständigen Beweisverfahrens – Untersuchungen vornehmen, wobei festgestellt wurde, dass ein Magnetventil des im Bad befindlichen Whirlpools defekt war, so dass an dieser Stelle Wasser austreten konnte. Er ließ dieses Ventil durch die Herstellerfirma erneuern. Der Kläger hat behauptet, dass die mangelhafte Installation im Bereich der Duschtasse zu den geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden an Wänden, Decken etc., sowie ferner zu einem sanierungsbedürftigen mikrobiellen Befall geführt habe. Der 2005 aufgetretene Defekt des Magnetventils des Whirlpools sei hierfür nicht schadensursächlich. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass die zuletzt von ihm begehrten Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich seien. Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, dass der wesentliche Teil der Feuchtigkeitsschäden, insbesondere der mikrobielle Befall, auf seine mangelhaften Installationsarbeiten zurückzuführen sei. Dagegen spreche schon, dass durch den nicht verschlossenen Abzweig nur bei Rückstau und mithin nur in unerheblichem Umfang Wasser habe austreten können. Nach der Reparatur und Trocknung sei alles in Ordnung gewesen, eine Messung 2004 habe keine erhöhte Feuchtigkeit ergeben. Ursächlich für den Schaden sei vielmehr der im August 2005 infolge des defekten Magnetventils des Whirlpools eingetretene Wasserschaden, für den er nicht verantwortlich sei. Durch die Erneuerung des Magnetventils habe der Kläger eine Beweisvereitelung vorgenommen. Die Beklagte hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben. Die Leistungen seien durch Ingebrauchnahme bereits im Jahr 1995 konkludent abgenommen worden, so dass Mängelansprüche bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Jahr 2004 bereits verjährt gewesen seien. Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen X-K der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt die im Tenor näher bezeichneten Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen entsprechenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung habe. Die Installation der Duschtasse sei unstreitig mangelhaft gewesen. Hierdurch seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die weiteren Schäden verursacht worden, deren Beseitigung begehrt werde. Der Sachverständige habe plausibel und nachvollziehbar festgestellt, dass diese Schäden, insbesondere der mikrobielle Befall, bereits durch den ursprünglichen, bis 2002 bestehenden Mangel der Installation der Duschtasse entstanden seien. Der erneute Wassereintritt im Jahr 2005 habe voraussichtlich zu einem Wiederaufleben der zu diesem Zeitpunkt "ruhenden" Pilze und Bakterien geführt und den Schaden vergrößert, nicht aber den Schaden selbständig verursacht. Hinzu komme, dass die begehrte Sanierung auch ohne den nachfolgenden Wasserschaden vollumfänglich hätte erfolgen müssen. Die Kausalität zwischen der mangelhaften Installation der Duschtasse und den vorliegenden Schäden sei mithin zu bejahen. Verjährung liege ebenfalls nicht vor. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die mikrobiellen Schäden auf ihre mangelhaften Installationsarbeiten zurückzuführen seien. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den erforderlichen Beweis nicht geführt. Die Ausführungen des Sachverständigen seien spekulativ. Tatsächlich beruhe der mikrobielle Befall auf dem defekten Magnetventil des Whirlpools. Dieser Defekt müsse bereits vor 2005 vorhanden gewesen sein. Die Durchfeuchtungen seien daher maßgeblich auf diesen Defekt und nicht auf den offenen Abzweig der Duschtasse zurückzuführen. Insoweit treffe auch die Schlussfolgerung des Sachverständigen, der mikrobielle Befall sei durch die mangelhafte Installation der Duschtasse verursacht und durch den nachfolgenden Wasserschaden 2005 nur vergrößert worden, nicht zu. Zumindest sei die Kausalität danach nicht bewiesen. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, Anspruchsgrundlage sei nicht das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, sondern § 635 BGB a.F., da es sich vorliegend um einen nahen Mangelfolgeschaden handele. Infolgedessen könne die Beklagte auch nicht zur Durchführung der tenorierten Maßnahmen, sondern nur zu Schadensersatz in Geld verurteilt werden. Darüber hinaus seien die Ansprüche nach der insoweit anwendbaren Vorschrift des § 638 BGB a.F. verjährt Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X-K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 12.10.2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf das selbständige Beweisverfahren, einschließlich der dort eingeholten Sachverständigengutachten, ferner auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen X-K vom 11.08.2008 (Bl.122 ff d.A.) sowie auf dessen ergänzende Anhörung in der Sitzung des Landgerichts vom 13.11.2009 (Bl.169 ff d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Behebung der infolge mangelhafter Installationsarbeiten an der Duschtasse entstandenen Feuchtigkeitsschäden aus positiver Vertragsverletzung verlangen. Auf das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis ist gem. Art. 229 § 5 S.1 EGBGB altes Schuldrecht anzuwenden, da der hier maßgebliche Werkvertrag über die Installationsarbeiten bereits im Jahr 1995 geschlossen wurde. Der Anspruch des Klägers leitet sich vorliegend nicht aus § 635 BGB a.F., sondern aus positiver Vertragsverletzung her. Denn im Anwendungsbereich des § 635 BGB a.F. ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem engen Schadensbegriff auszugehen. Die Vorschrift umfasst zunächst diejenigen Schäden, die dem geschuldeten Werk unmittelbar anhaften, weil es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist. Darüber hinaus werden auch bestimmte Folgeschäden in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB a.F. einbezogen und unterliegen damit den kurzen Verjährungsfristen des § 638 BGB a.F.. Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs nach § 635 BGB a.F. hat der Bundesgerichtshof jedoch nur für solche Folgeschäden zugelassen, die zwar außerhalb des geschuldeten Werkes auftreten, aber in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen. Dagegen gelten die Regeln der positiven Vertragsverletzung – mit der Folge der langen 30-jährigen Verjährungsfrist – für alle entfernteren Mangelfolgeschäden. Maßgeblich für die Abgrenzung ist eine an Leistungsobjekt sowie Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Werkunternehmer verteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich des Werkvertrages nicht selten noch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfristen des § 638 BGB a.F. Folgeschäden auftreten, die in ihren Wirkungen unverhältnismäßig schwer sind. Entsprechend sind solche Fälle von der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Regeln der positiven Vertragsverletzung unterworfen worden, die in ihren Auswirkungen der Verletzung von Obhutspflichten nahekamen und zu erheblichen Schäden geführt haben. Dazu gehörten beispielsweise Wasserschäden, die dadurch eintraten, dass ein vom Unternehmer montierter Heizkörper zu dünnwändig war und dem Druck der Heizungsanlage nicht standhielt, ferner Schäden, die nach fehlerhafter Montage einzelner Rohrteile durch auslaufendes Öl verursacht wurden, sowie Brandschäden als Folge einer mangelhaften Isolierung eines Rauchgasrohres eines Ölofens (vgl. statt aller BGHZ 58, 305 ff m.w.N.). Diesen Fällen ist der vorliegende Fall vergleichbar. Auch wenn der Berufung zuzugeben ist, dass die Grenzziehung im Einzelfall zweifelhaft sein kann und das OLG München auf einen Fall auslaufenden Öls aus einer mangelhaften Leitung die Vorschrift des § 635 BGB a.F. angewandt hat, ordnet der Senat die hier vorliegende Konstellation unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung zu. Die mangelhaften Installationsarbeiten der Beklagten haben zu erheblichen Folgeschäden in weiten Teilen des Gebäudes geführt. Da es nicht "Zweck" der Installationsarbeiten war, Feuchtigkeitsschäden und mikrobiellen Befall zu verhindern, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Mangel anzunehmen. Vielmehr kommt der fehlerhafte Anschluss im Rahmen der Installationsarbeiten in seinen Auswirkungen der Verletzung einer Obhutspflicht nahe. Darüber hinaus stellen sich die hier vorliegenden Schäden, insbesondere der mikrobielle Befall, häufig erst nach geraumer Zeit heraus. Unter Berücksichtigung aller Umstände stellen sich die vorliegenden Folgeschäden daher als Folge einer positiven Vertragsverletzung dar. Die Anspruchsvoraussetzungen der positiven Vertragsverletzung sind erfüllt. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrag schuldhaft verletzt. Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte im Rahmen der Installationsarbeiten an der Duschtasse einen Abzweig nicht ordnungsgemäß verschlossen hat, so dass bis zur Reparatur im Jahr 2002 wiederholt Wasser auslaufen konnte. Bei der mangelhaften Durchführung der Arbeiten handelt es sich um eine Pflichtverletzung, wobei das Verschulden bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung vermutet wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 61.Aufl., § 282 Rn.8). Umstände, die ein Verschulden der Beklagten diesbezüglich entfallen ließen, werden weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger ferner bewiesen, dass die mangelhaften Installationsarbeiten an der Duschtasse für die hier geltend gemachten Feuchtigkeitsfolgeschäden, insbesondere auch für den mikrobiellen Befall, kausal geworden sind. Der Sachverständige X-K, der seit vielen Jahren mit der Sanierung von Feuchtigkeitsschäden und von Schimmelpilzbefall befasst ist und über weitreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt, hat sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten vor dem Senat überzeugend erläutert und ergänzt. Dabei ist er zunächst – was auch erstinstanzlich zugrunde gelegt wurde – davon ausgegangen, dass der zu einem weiteren Wasserschaden im Haus des Klägers führende Defekt am Magnetschalter des Whirlpools, für den die Beklagte unstreitig nicht verantwortlich war, erst im Jahr 2005 eingetreten ist. Legt man dies zugrunde, kann nach den klaren und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen festgestellt werden, dass es ohne die fehlerhafte Installation der Duschtasse nicht zu dem hier vorliegenden Schaden gekommen wäre. So habe bereits der Umstand, dass es – unstreitig – über mehrere Jahre bis zum Verschluss des offenen Abzweigs im Jahr 2002 regelmäßig zu Feuchtigkeitseintritten in den Bodenbereich gekommen sei, zu einem sanierungsbedürftigen mikrobiellen Befall geführt. Aufgrund der Fußbodenkonstruktion, die eine Dämmschicht aus Styropor – einem Material mit organischen Anteilen – enthalte, werde das Wachstum von Bakterien und Pilzen begünstigt. In diesem Fall genügten bereits geringe Feuchtigkeitseintritte, um nach einer Zeit von ca. 2 Wochen zu einem mikrobiellen Befall zu führen. Hier seien die wiederholten Feuchtigkeitseintritte jedoch sogar über einen deutlich längeren Zeitraum erfolgt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass jeweils Wasserstandzeiten von mehr als 2 Wochen vorgelegen hätten, da Feuchtigkeitseintritte in den Bodenbereich regelmäßig erst einige Zeit später beim Auftreten von Ausblühungen oder Feuchtigkeitsflecken etc. bemerkt würden. Damit stehe fest, dass die mangelhafte Installation der Duschtasse zu einem sanierungsbedürftigen mikrobiellen Befall geführt habe. Der Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass der mikrobielle Befall seinerzeit im Zuge der Reparatur der Installation im Jahr 2002 nicht ordnungsgemäß saniert worden sei. Bloße Trocknungsmaßnahmen seien bei diesem Schadensbild als Sanierungsmaßnahme nicht ausreichend. Vielmehr fördere eine Zufuhr von Heißluft zwecks Trocknung sogar das Wachstum von Bakterien und Pilzen. Bei einer Durchfeuchtung von Dämmmaterial mit organischen Anteilen müsse vielmehr ein Austausch der befallenen Materialien erfolgen. Erfolge dies nicht, verbleibe der mikrobielle Befall in dem betreffenden Material und könne ohne weiteres eine längere Trockenperiode überdauern. Sporen könnten sogar eine mehrjährige Trockenheit überdauern. Bei erneutem Feuchtigkeitseintritt lebe der verbliebene alte mikrobielle Befall wieder auf. Dies sei hier der Fall gewesen. Der aufgrund eines defekten Magnetschalters des Whirlpools erfolgte erneute Wassereintritt im Jahr 2005 habe dazu geführt, dass der bereits vorhandene alte mikrobielle Befall aufgekeimt und wieder zu aktivem Wachstum angeregt worden sei. Dafür spreche die Untersuchung der vor Ort entnommenen verschiedenen Proben. So sei zwar bei den Styroporproben im Badezimmer sowie bei den Proben der Dämmung aus dem Fallrohr mikroskopisch aktives Wachstum festgestellt worden, dies sei jedoch bei den übrigen Proben aus Wohnzimmer und Keller nicht der Fall gewesen, was auf einen Altschaden deute. Angesichts dieses Schadensbildes sei auszuschließen, dass allein der Wasserschaden aus dem Jahr 2005 für den vorliegenden mikrobiellen Befall verantwortlich sei. Vielmehr bleibe der offene Abzweig der Duschtasse eine nicht hinwegzudenkende Ursache für den Schaden. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der später erfolgte Wassereintritt im Jahr 2005 lediglich schadensvertiefend gewirkt hat. Die mangelhafte Installation der Duschtasse bleibt in diesem Fall – was für eine Haftung genügt – zumindest mitursächlich für den gesamten vorliegenden Schaden, da bereits dieser Umstand zu einem sanierungsbedürftigen mikrobiellen Befall geführt hat, der seinerzeit jedoch nicht ordnungsgemäß saniert worden ist. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang weiter klargestellt, dass sämtliche jetzt begehrten Schadensbeseitigungsmaßnahmen bereits aufgrund des nicht verschlossenen Abzweigs an der Duschtasse erforderlich geworden sind, so dass auch dieser Gesichtspunkt keine etwa abweichende Beurteilung rechtfertigt. Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, dass auch der Magnetschalter des Whirlpools bereits über einen längeren Zeitraum defekt gewesen sein und daher gemeinsam mit der fehlerhaften Installation der Duschtasse zu mehrjährigen Feuchtigkeitseintritten geführt haben könnte, hat der Sachverständige dies nach seinen Ausführungen im Senatstermin für weniger wahrscheinlich gehalten. Dagegen spreche schon der Umstand, dass der Estrich unter dem Whirlpool keinen modrigen Geruch aufgewiesen habe. Überdies sei auch an der PE-Folie unterhalb des Whirlpools kein mikrobieller Schaden festzustellen gewesen. Bei wiederholten regelmäßigen Feuchtigkeitseintritten über mehrere Jahre an dieser Stelle wäre dies – so der Sachverständige – aber zu erwarten gewesen. Indes hat der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass auch der Magnetschalter des Whirlpools bereits vorher defekt gewesen sein und gemeinsam mit dem offenen Abzweig der Duschtasse Feuchtigkeitseintritte verursacht haben könnte. Dies ändert vorliegend aber nichts an der Kausalität der mangelhaften Installation der Duschtasse für den Schaden. Der Sachverständige hat nämlich überzeugend erläutert, dass bei Unterstellung eines gleichzeitig vorliegenden Mangels sowohl am Whirlpool als auch an der Installation der Duschtasse, auch der letztgenannte Mangel für sich allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. Bereits die wiederholten Feuchtigkeitseintritte durch den offenen Abzweig an der Duschtasse hätten zu einem mikrobiellen Befall geführt und die hier begehrten Sanierungsmaßnahmen erfordert. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Wird aber ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig wirkende Umstände verursacht, wobei jede dieser Ursache für sich allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden zu verursachen, hat jeder dieser Umstände den Schaden im Rechtssinne verursacht, obwohl keiner von ihnen als "conditio sine qua non" qualifiziert werden kann, sog. Doppelkausalität (ständige Rechtsprechung des BGH, BGH NJW 88, 2882 ff; BGH NJW 04, 2528 ff, jeweils m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69.Aufl., vor § 249 Rn.34). Etwas anderes würde bei einer ggf. gem. § 287 ZPO voneinander abgrenzbaren Teilverantwortlichkeit für bestimmte Schadensbereiche gelten (Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Dies hat der Sachverständige aber ausgeschlossen. Eine getrennte Zuordnung des mikrobiellen Befalls zu den – unterstellt – gleichzeitig wirkenden Leckagen sei nicht möglich, da keine nach Dusche und Whirlpool trennbaren Schadensbereiche feststellbar seien. Vielmehr handele es sich um ein nicht abgrenzbares Gesamtschadensbild, das auch allein auf die Leckage an der Duschtasse zurückgeführt werden könne. Folglich ist auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Beklagten, sowohl der Mangel am Whirlpool als auch die fehlerhafte Installation der Duschtasse hätten über einen längeren Zeitraum gleichzeitig zu Feuchtigkeitseintritten in den Boden geführt, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Installation und dem sanierungsbedürftigen Schaden – hier in Form der sog. Doppelkausalität – zu bejahen. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, wie zu verfahren wäre, wenn sich nicht mehr ermitteln ließe, welcher der beiden Mängel den Schaden verursacht hat, mithin keine sicheren Feststellungen zur Kausalität – egal in welcher Form – möglich wären. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Anwendbarkeit des § 830 Abs.1 S.2 BGB zu erwägen wäre. Für das Deliktsrecht bestimmt § 830 Abs.1 S.2 BGB, dass es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen Verursachungsbeitrages nicht bedarf, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof einen allgemeinen Rechtsgedanken hergeleitet, der auch bei einer vertraglichen Haftung aufgrund einer positiven Vertragsverletzung heranzuziehen sein kann (BGH NJW 2001, 2538 ff). Der Senat (OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2008, 21 U 62/08) hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung § 830 Abs.1 S.2 BGB auch im Bauvertragsrecht angewandt und entschieden, dass mehrere Mangelverursacher gem. § 830 Abs.1 S.2 BGB jeder für sich haften, wenn nicht geklärt werden kann, wer den Schaden verursacht hat. Ob diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte, muss angesichts der obigen Ausführungen hier jedoch nicht entschieden werden. Da die Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung erfüllt sind, kann der Kläger gem. § 249 S.1 BGB Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution verlangen. Nach den auf den Gutachten der Sachverständigen K1 und X-K beruhenden Feststellungen des Landgerichts sind die im erstinstanzlichen Urteil tenorierten Schadensbeseitigungsmaßnahmen, die u.a. den Austausch der befallenen Materialien vorsehen, zwingend erforderlich. Konkrete Einwände hiergegen sind in der Berufung nicht erfolgt. Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht verjährt. Nach altem Recht galt für den Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eine 30-jährige Verjährungsfrist. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 wurde die Frist für Ansprüche der vorliegenden Art verkürzt, § 634 a BGB. Da der Anspruch zum Stichtag 01.01.2002 noch nicht verjährt war, gilt gem. Art. 229 § 6 Abs.4 EGBGB die kürzere Verjährungsfrist, die jedoch erst vom 01.01.2002 an berechnet wird. Damit war die durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im April 2004 eingetretene Hemmung in jedem Fall noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist. Dabei ist entgegen der Auffassung in der Berufung bereits mit Zustellung des Antrags im April 2004 eine umfassende Hemmung bezüglich aller hier streitgegenständlichen Mängel eingetreten. Denn mit dem Antrag wird allgemein nach den Ursachen und dem Umfang der im Sinne der Symptomtheorie hinreichend beschriebenen Feuchtigkeitsschäden und nach den erforderlichen Schadensbeseitigungs-maßnahmen gefragt. Folglich ist davon auch der mikrobielle Befall erfasst. Der Umstand, dass insoweit zu einem späteren Zeitpunkt eine Konkretisierung der Beweisfragen erfolgt ist, ändert hieran nichts. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Angesichts der im Vergleich zu den Gesamtmaßnahmen und ihren voraussichtlichen Kosten geringen Bedeutung der erstinstanzlich fallengelassenen Desinfektionsmaßnahmen rechtfertigt sich auch keine andere Kostenentscheidung für die 1. Instanz. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.