Leitsatz: 1. Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 317). 2. Zum Rang der Unterhaltspflichten gem. § 58 EheG und nach dem geltenden Recht. 3. Die Befristungsmöglichkeit gem. § 1578b BGB gilt nicht für Unterhaltsansprüche gem. § 58 EheG. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 24.11.1988 – 5 F 93/88 – wird für die Zeit ab Januar 2008 dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen: Januar bis Dezember 2008 443,00 EUR Januar bis Dezember 2009 315,00 EUR ab Januar 2010 318,00 EUR. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Kläger ebenfalls zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines Unterhaltstitels für die Zeit ab dem 01.01.2008. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehe, aus der die drei gemeinschaftlichen Kinder U, geb. 30.04.1967, L, geb. 27.05.1968, und J, geb. 23.04.1969, hervorgegangen sind, wurde am 02.11.1966 geschlossen und durch Urteil des Landgerichts Münster vom 30.08.1976 geschieden. Die Parteien schlossen am 15.10.1982 vor dem Amtsgericht Coesfeld einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt. Dieser wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 05.11.1987 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wurde, an die Beklagte 693,11 DM (= 354,38 EUR) Unterhalt zu zahlen. Durch Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 24.11.1988 – 5 F 93/88 – wurde das Versäumnisurteil dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.036,53 DM (= 529,97 EUR) zu zahlen hat. Am 29.11.1977 heiratete der Kläger erneut. Diese Ehe mit Frau E2 wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 16.07.1999 – 6 F 18/99 – rechtskräftig geschieden. Durch Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger, an Frau E2 monatlichen Unterhalt in Höhe von 613,55 EUR zu zahlen. Durch Urteil des Senats vom 08.12.2010 – 8 UF 82/09 – wurde dieser Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger von Januar bis Dezember 2009 nur noch 444,00 EUR und ab Januar 2010 450,00 EUR nachehelichen Unterhalt zu zahlen verpflichtet ist; für die Zeit vor dem 01.01.2009 verblieb es hingegen bei der bisherigen Titulierung. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter bei der Fa. X in Münster beschäftigt. Er ist seit dem 01.06.2007 Rentner und bezieht neben der gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung noch Renten in geringer Höhe aus privaten Altersvorsorgeversicherungen. Er bewohnt mit seiner Lebensgefährtin, die berufstätig ist und demgemäß über eigenes Einkommen verfügt, eine Eigentumswohnung in E. Die am 25.10.1939 geborene Beklagte bezog seit Juni 1988 zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente, später eine Altersrente. Sie bewohnt eine Eigentumswohnung in E3. Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 24.11.1988 teilweise abgeändert, und zwar für die Zeit von Januar bis Juni 2008 auf monatlich 464,00 EUR, für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 auf monatlich 460,00 EUR und ab Januar 2009 auf monatlich 384,00 EUR. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine Abänderung sei erst für die Zeit ab Januar 2008 vorzunehmen. Die Beklagte, die einen Anspruch auf Unterhalt wegen Alters habe, gehe bis zum 31.12.2007 der zweiten Ehefrau im Rang vor. Nach der gesetzlichen Neufassung ab 01.01.2008 seien beide Ehefrauen gleichrangig. Für die Zeit bis zum 31.12.2007 sei das Urteil hingegen nicht abzuändern, da der Kläger in der Lage sei, den titulierten Unterhalt zu zahlen. In der Folgezeit sei demgegenüber der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau zu berücksichtigen. Eine Befristung oder Begrenzung komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe nämlich aufgrund der Kindererziehung ehebedingte Nachteile erlitten. Aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe sei sie nicht in der Lage gewesen, ausreichend für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein Versorgungsausgleich habe nicht stattgefunden. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Wohnvorteil als Einkommen angesehen. Denn er erspare keine Miete in Höhe des zugerechneten Wohnvorteils; die von ihm bewohnte Wohnung sei zu teuer für ihn. Ihm könnten deshalb nur die Kosten für eine angemessene Wohnung in Höhe von 450,00 EUR zugerechnet werden. Der Wohnwert der von ihm bewohnten Wohnung in E3 betrage zudem maximal 470,00 EUR. Daneben seien die verbrauchsunabhängigen Kosten in Höhe von 334,00 EUR zu berücksichtigen. Die für seine Wohnung aufgebrachten Nebenkosten überstiegen diesen Betrag sogar, so dass ihm ein Wohnvorteil nicht verblieben sei. Da er sein Kapital verbraucht habe, habe er auch keine Zinseinkünfte mehr. Demgegenüber müsse sich die Beklagte, die selbst mietfrei im Eigentum wohne, einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Ihr Unterhaltsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Die Beklagte beziehe eine Altersrente, obwohl sie angegeben habe, erwerbsunfähig zu sein. Offenbar habe sie eigene Einkünfte in der Vergangenheit pflichtwidrig nicht angegeben. Der Unterhaltsanspruch sei im Übrigen bis zum 01.01.2008 zu befristen. Nach teilweiser Rücknahme seiner weitergehenden Berufung für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 beantragt der Kläger, abändernd, das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 24.11.1988 dahingehend abzuändern, dass er verpflichtet ist, für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 monatlichen Unterhalt in Höhe von 201,00 EUR und ab Januar 2009 monatlichen Unterhalt in Höhe von 85,64 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näheren Ausführungen und trägt vor, das Amtsgericht habe zutreffend den Wohnvorteil in voller Höhe berücksichtigt. Die vom Kläger erzielten Kapitaleinkünfte erhöhten sein Einkommen. Sie habe freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet und dadurch eigene Rentenansprüche erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk vom 08.12.2010 Bezug genommen. Das amtsgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 27.03.2009 in beglaubigter Abschrift zugestellt worden. Die am 29.04.2009 beim Berufungsgericht eingegangene Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 01.07.2009 als unzulässig verworfen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde hat zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch den BGH geführt. II. Die nunmehr als zulässig anzusehende Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Abänderungsklage ist gem. § 323 ZPO a.F. zulässig, denn der Kläger behauptet eine wesentliche Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Renteneintritt. 2. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten folgt aus § 58 EheG. Gemäß Art. 12 Nr. 3 EheRG bestimmt sich ein Anspruch auf Unterhalt bei einer – wie hier - vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehe nach den bis dahin geltenden Regelungen des EheG. Nach § 58 EheG hat der allein schuldig geschiedene Ehemann der Frau den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit deren eigene Einkünfte nicht ausreichen und der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs erfolgt nach denselben Kriterien wie nach dem für Ehescheidungen ab dem 1.7.1977 geltenden Recht. Denn auch nach § 58 EheG schuldet der Kläger den "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt", was den ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 BGB entspricht, denn der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (BGH, FamRZ 2006, 317). Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist (BGH, FamRZ 2008, 968; FamRZ 2009, 411). Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so war deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH der nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB, zu bemessende Unterhaltsbedarf zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln (BGH, FamRZ 2008, 1911; FamRZ 2010, 111). Zumindest die Berechnungsmethode im Wege der Dreiteilung ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts vom 25.01.2011 (FamRZ 2011, S. 437) nicht mehr anzuwenden; dies konnte der Senat in der vorliegenden – am 08.12.2010 verkündeten – Entscheidung jedoch nicht berücksichtigen. a) Der Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie seit Ende 2008 Renten aus privater Altersversorgung bei der B-Versicherung. Daneben hat er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Schließlich ist ihm der Wohnwert seiner Eigentumswohnung zuzurechnen. aa) Aus den vom Kläger vorgelegten Rentenmitteilungen ergibt sich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.146,68 EUR ab dem 01.06.2007, in Höhe von 1.152,82 EUR ab dem 01.07.2007, in Höhe von 1.162,32 EUR ab dem 01.07.2008 und in Höhe von 1.192,97 EUR ab dem 01.07.2009. Die private Zusatzrente beträgt ab dem 01.12.2008 monatlich 4,00 EUR. Das sind monatsanteilig im Jahr 2008 0,33 EUR. Ab dem 01.02.2009 beträgt diese Zusatzrente monatlich weitere 20,60 EUR zuzüglich weiterer 0,30 EUR. Monatsanteilig sind dies im Jahr 2009 4,00 EUR zuzüglich 19,16 EUR (= 23,16 EUR). Im Jahr 2010 ist von einer monatliche Zusatzrente in Höhe von 24,90 EUR auszugehen (4,00 + 20,60 + 0,30). Im Jahr 2008 lag das Renteneinkommen bei 1.157,57 EUR zuzüglich 0,33 EUR, mithin insgesamt 1.157,90 EUR. Hinzu kommt eine monatsanteilige Steuerrückerstattung laut Steuerbescheid für das Jahr 2007 in Höhe von 4.957,27 EUR/12 = 413,10 EUR. Ein Abzug wegen Steuerberaterkosten, wie vom Kläger geltend gemacht, kann mangels eines geeigneten Nachweises über die Höhe der vom Kläger behaupteten Kosten hingegen nicht vorgenommen werden. Im Jahr 2009 hatte der Kläger ein Einkommen aus der gesetzlichen Rente in Höhe von monatsdurchschnittlich 1.177,00 EUR zuzüglich der monatsanteiligen Rente aus privater Altersvorsorge in Höhe von 4,00 EUR und 19,16 EUR, mithin insgesamt 1.200,16 EUR. Im Jahr 2010 bezog der Kläger Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 1.217,87 EUR (1.192,97 + 4,00 + 20,90). bb) Weiterhin hat der Kläger Einkommen aus Kapitalerträgen. Aus den von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergeben sich Zinserträge in den Jahren 2006 und 2007. Der Steuerbescheid vom 18.11.2008 für das Jahr 2007 weist Kapitaleinkünfte in Höhe von 2.292,00 EUR aus. Das sind monatsanteilig 191,00 EUR. Der Kläger hat allerdings vorgetragen, in den Folgejahren keine Kapitalerträge mehr gehabt zu haben, da das Kapital verbraucht worden sei. Das hat die Beklagte jedoch bestritten. Der für die Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die von ihm angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt. Deshalb geht der Senat davon aus, dass weiterhin Zinseinkünfte vom Kläger erzielt werden, deren Höhe im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln ist. Da – wie allgemein bekannt – in den letzten Jahren das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt nicht nur für Kreditzinsen, sondern auch für Guthabenzinsen zurückgegangen ist, nimmt der Senat an, dass der Kläger Zinserträge in der gleichen Höhe wie in den Vorjahren nicht mehr erzielt hat. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Rückgang der Zinseinnahmen des Klägers von 2006 zu 2007. Im Jahr 2006 hatte der Kläger ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids noch Zinseinkünfte in Höhe von 2.652,00 EUR gehabt. Es erscheint daher gerechtfertigt, Zinseinkünfte in Höhe von 1.800 EUR jährlich bzw. 150,00 EUR monatlich anzusetzen. cc) Dem Einkommen des Klägers ist schließlich ein Wohnwert für die von ihm genutzte Eigentumswohnung in E zuzurechnen; denn der Vorteil mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie – Wohnvorteil – ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln (Ziff. 5.1 HLL). Nach endgültiger Vermögensauseinandersetzung richtet sich der Wohnvorteil im Ehegattenunterhalt bei der Bedarfsbemessung nach dem objektiven oder vollen Wohnwert (Marktmiete). Der Senat hat keine Veranlassung, von der Schätzung der Höhe der erzielbaren Nettokaltmiete gem. § 287 ZPO durch das Amtsgericht, das einen Mietzins von 526,50 EUR für die 117 qm große Wohnung des Klägers angenommen hat, abzuweichen. Das Amtsgericht, das aufgrund seiner Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten zu einer zutreffenden Einschätzung in der Lage ist, hat einen marktüblichen Mietzins von 4,50 EUR pro Quadratmeter angenommen. Das erscheint im Hinblick auf die gute Lage der Wohnung, die, wie der Kläger selbst angegeben hat, zentrumsnah im Ortsteil E gelegen ist, und die - nach den Beschreibungen des Klägers im Senatstermin - gehobene Ausstattung der Wohnung angemessen. Der Wohnkomplex, in dem sich die Wohnung befindet, ist von einer Grünanlage umgeben und verfügt u.a. über ein eigenes beheiztes Schwimmbad für die Bewohner. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Klägers eine Garage vorhanden ist, die von ihm genutzt wird. Dafür ist gem. § 287 ZPO ein zusätzlicher Mietwert von 30,00 EUR monatlich anzusetzen. Der Argumentation des Klägers, die Wohnung sei für ihn eigentlich zu teuer, so dass lediglich die im angemessenen Selbstbehalt nach Ziff. 21.3.1 HLL enthaltenen Wohnkosten in Höhe von 450,00 EUR veranschlagt werden könnten, vermag der Senat nicht zu folgen. Den Umstand, dass der Kläger "über seine Verhältnisse lebt", kann er der Beklagten unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung seiner Immobilie zu verwirklichen. Zu diesem Zweck kann er sogar gehalten sein, die Wohnung unter Umständen zu einem entsprechenden Mietzins zu vermieten und selbst eine weniger kostspielige Wohnung zu beziehen, um die überschüssigen Mieteinnahmen zu Unterhaltszwecken einsetzen zu können; im Einzelfall kann sich auch eine Veräußerung der Immobilie als erforderlich erweisen (BGH, FamRZ 2000, 950). Allerdings mindern erforderliche Instandhaltungskosten den Wohnwert (Ziff. 5.2 HLL), so dass hier die Marktmiete um die Kosten für die Sanierung der Außenfassade zu reduzieren ist. Dazu hat der Kläger angegeben, dass die grundlegende Instandsetzung der Fassade der aus den siebziger Jahren stammenden Wohnanlage erforderlich geworden sei. Die Eigentümergemeinschaft habe einen L-Kredit zur Finanzierung der Arbeiten aufgenommen, den er anteilsmäßig mit 105,00 EUR monatlich bediene. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten laufenden auf die Wohnung entfallenden Kosten sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat dazu zwar vorgetragen, weitere Kosten in Höhe von monatlich 359,52 EUR entfielen auf das von der Eigentümergemeinschaft zu tragende Hausgeld (Hausmeister, Strom, Schwimmbad) sowie Grundsteuern, Zinsen, Versicherung, Müllabfuhr und Stromkosten. Jedoch mindern nur die gem. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m . §§ 1, 2 BetrKV nicht umlagefähigen Betriebskosten den Wohnvorteil (BGH, FamRZ 2009, 1300). Dass es sich bei den angeführten Hauskosten um Betriebskosten in diesem Sinne handelt, hat der Kläger indessen nicht dargelegt. Dem Einkommen des Klägers ist demnach ein bereinigter Wohnwert von 526,50 EUR + 30,00 EUR – 105,00 EUR = 451,50 EUR hinzuzurechnen. b) Bei der Bedarfsberechnung im Wege der Dreiteilung ist weiterhin das Renteneinkommen der zweiten Ehefrau des Klägers, Frau E2, zu berücksichtigen. Diese bezieht seit dem 01.08.2007 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus den von ihr vorgelegten Rentenmitteilungen geht hervor, dass sie ab dem 01.08.2007 eine monatliche Rente von 488,72 EUR, ab dem 01.07.2008 eine Rente von monatlich 492,76 EUR und ab dem 01.07.2009 eine Rente in Höhe von monatlich 505,75 EUR bezogen hat. Daraus errechnet sich ein monatsdurchschnittliches Einkommen im Jahr 2008 in Höhe von 490,74 EUR, im Jahr 2009 in Höhe von 499,26 EUR und im Jahr 2010 in Höhe von 505,75 EUR. Weitere Einkünfte sind auf Seiten der zweiten Ehefrau des Klägers nicht zu berücksichtigen. c) Das bei der Bedarfsberechnung im Wege der Dreiteilung schließlich zu berücksichtigende Einkommen der Beklagten setzt sich aus deren Renteneinkünften sowie dem Wohnwert der von ihr genutzten Eigentumswohnung zusammen. aa) Aus den von der Beklagten vorgelegten Rentenanpassungsmitteilungen ist ersichtlich, dass ihre Rente ab dem 01.07.2007 623,45 EUR, ab dem 01.07.2008 628,58 EUR und ab dem 01.07.2009 645,16 EUR betragen hat. Daraus ergibt sich eine monatsdurchschnittliche Rente im Jahr 2008 in Höhe von 626,01 EUR, im Jahr 2009 in Höhe von 636,52 EUR und im Jahr 2010 in Höhe von 645,16 EUR. bb) Die Beklagte hat im Jahr 1999 eine Eigentumswohnung erworben, so dass zu ihren Renteneinkünften ein Wohnvorteil hinzuzurechnen ist. Den Nutzungsvorteil für diese Wohnung schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf 354,90 EUR. Die in einem im Jahr 1969 fertiggestellten 12-Familienhaus in der Innenstadt von E3 gelegene Wohnung hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten eine Größe von 91 qm. Im Hinblick auf das Alter, die Lage und die mittlere Ausstattung der Wohnung erscheint der von ihr angegebene Quadratmetermietzins von 3,90 EUR marktüblich und angemessen. Von dem Nettomietzins sind die Erbbauzinsen in Höhe von 78,58 EUR als nichtumlagefähige Nebenkosten monatlich in Abzug zu bringen. Weiterhin mindern die Finanzierungslasten und in geringem Umfang auch die nicht umlagefähigen Betriebskosten den Wohnvorteil (Ziff. 5.2, 5.4 HLL). Der Senat setzt hierfür im Wege der Schätzung anhand der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge, aus denen sich Zinsleistungen in Höhe von rund 230,00 bis 240,00 EUR monatlich ergeben, und des Wirtschaftsplans der Hausverwaltung einen Betrag von insgesamt 235,00 EUR monatlich an, so dass sich ein bereinigter Wohnvorteil von monatlich rund 41,00 EUR (354,90 – 78,58 – 235,00) errechnet. d) Im Wege der Dreiteilung errechnet aus den Einkommen der geschiedenen Ehegatten der Bedarf der Beklagten in folgender Höhe: 2008 2009 2010 Kläger Rente: Steuererstattung: Wohnwert: Zinseinkünfte: 1.157,90 + 413,10 + 451,50 + 150,00 = 2.172,50 1.200,16 + 451,50 + 150,00 = 1.801,66 1.217,87 + 451,50 + 150,00 = 1.819,37 2. Ehefrau Rente: 490,74 499,26 505,75 Beklagte Rente: Wohnwert: 626,01 + 41,00 = 667,01 636,52 + 41,00 = 677,52 645,16 + 41,00 = 686,16 Summe: 3.330,25 2.978,44 3.011,28 davon 1/3: 1.110,08 992,81 1.003,76 Auf den so ermittelten Bedarf der Beklagten ist deren eigenes bedarfsdeckendes Einkommen wie folgt anzurechnen: 2008 2009 2010 1.110,08 992,81 1003,76 abzüglich 667,01 677,52 686,16 Summe 443,07 315,29 317,60 Dies führt zu einem Bedarf der Beklagten im Jahr 2008 in Höhe von gerundet, 443,00 EUR, im Jahr 2009 in Höhe von gerundet 315,00 EUR und ab dem Jahr 2010 in Höhe von gerundet 318,00 EUR. Der Bedarf der zweiten Ehefrau errechnet sich ohne Berücksichtigung der Zinseinkünfte – insoweit muss sich die zweite Ehefrau an einem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Unterhaltsvergleich vom 16.07.1999 festhalten lassen – wie folgt (entsprechend der weiteren Senatsentscheidung vom 08.12.2009, Az. 8 UF 82/09): 2008: Gesamteinkünfte des Klägers ohne Zinseinkünfte 2.022,50 EUR Gesamteinkünfte der Beklagten 667,01 EUR Rente der zweiten Ehefrau 490,74 EUR Summe 3.180,25 EUR Bedarf der zweiten Ehefrau (: 3) 1.060,08 EUR abzgl. Bedarfsdeckung 490,74 EUR Unterhaltsanspruch an sich 569,34 EUR Wegen Nichterreichens der Wesentlichkeitsgrenze verbleibt es allerdings beim Unterhaltsvergleich vom 16.07.1999: 613,55 EUR 2009: Gesamteinkünfte des Klägers ohne Zinseinkünfte 1.651,66 EUR Gesamteinkünfte der Beklagten 677,52 EUR Rente der zweiten Ehefrau 499,26 EUR Summe 2.828,44 EUR Bedarf der zweiten Ehefrau (: 3) 942,81 EUR abzgl. Bedarfsdeckung 499,26 EUR Unterhaltsanspruch rd. 444,00 EUR 2010: Gesamteinkünfte des Klägers ohne Zinseinkünfte 1.669,37 EUR Gesamteinkünfte der Beklagten 686,16 EUR Rente der zweiten Ehefrau 505,75 EUR Summe 2.861,28 EUR Bedarf der zweiten Ehefrau (: 3) 953,76 EUR abzgl. Bedarfsdeckung 505,75 EUR Unterhaltsanspruch rechnerisch 448,01 EUR Im Hinblick auf die nur geringfügige rechnerische Differenz verbleibt es insoweit bei der Ent- scheidung des Amtsgerichts vom 05.02.2009 (6 F 272/07 AG Dülmen), vgl. weitere Entscheidung des Senats vom 08.12.2010 (8 UF 82/09): 450,00 EUR e) Der Kläger ist unter Berücksichtigung eines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.000 EUR (Ziff. 21.4.1 HLL) und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der zweiten Ehefrau auch leistungsfähig. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht unterhaltsrechtlich ein Gleichrang zwischen der Beklagten und der zweiten Ehefrau des Klägers, da § 1582 BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung im Falle von Altscheidungen nach dem Ehegesetz nicht anwendbar war (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1582 Rn. 4). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 1582 BGB ab 01.01.2008 (es handelt sich nunmehr lediglich um eine Verweisungsvorschrift auf den ebenfalls neu gefassten § 1609 BGB) nichts geändert. Im Jahr 2008 verfügte der Kläger über ein Einkommen in Höhe von 2.172,50 EUR. Dem stehen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der zweiten Ehefrau in Höhe von 613,55 EUR und gegenüber der Beklagten in Höhe von 443,00 EUR (insgesamt 1.056,55 EUR) entgegen. Der eheangemessene Selbstbehalt wird damit nicht unterschritten. Im Jahr 2009 betrug das Einkommen des Klägers insgesamt 1.801,66. Dem stehen Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 759,00 EUR (315,00 + 444,00) gegenüber, so dass der eheangemessene Selbstbehalt gewahrt ist. Im Jahr 2010 verfügte der Kläger über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.819,37 EUR. Die Unterhaltsschuld gegenüber beiden unterhaltsberechtigten Ehefrauen beträgt insgesamt 768,00 EUR (318,00 + 450,00). Der eheangemessene Selbstbehalt ist wiederum eingehalten. f) Gegen seine Unterhaltsverpflichtung beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf den Einwand der Verwirkung, § 66 EheG. Nach § 66 EheG kann ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten verwirkt sein, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Der Kläger hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe ihm Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verschwiegen. Der Senat hat indessen keine Veranlassung, davon auszugehen, dass dies zutreffend ist. Die vom Kläger zur Begründung angeführte Annahme, nur durch ein eigenes Erwerbseinkommen sei die Beklagte in der Lage gewesen, eine Altersrente zu erwirtschaften, ist durch die nachvollziehbaren Angaben der Beklagten widerlegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich vorgetragen und im Rahmen ihrer Anhörung mündlich bestätigt, dass sie durch freiwillige Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die sie auf Anraten ihrer Schwester vorgenommen habe, eigene Ansprüche auf eine Altersrente erworben habe. Dass die Beklagte nach Darstellung des Klägers den Bezug ihrer Altersrente verschwiegen hat, begründet ebenfalls nicht den Einwand der Verwirkung. Das Verschweigen von eigenen Einkünften ist nämlich nur dann unredlich, wenn eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Verpflichtung zur ungefragten Information ist jedoch, wenn – wie hier – der Unterhaltsanspruch in einem Urteil festgestellt worden ist, anders als bei einem durch Vergleich begründeten Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres anzunehmen (Wendl/Staudigl-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl, § 6 Rn. 233). Dass die Beklagte ihn durch ihr vorangegangenes Tun davon abgehalten hat, Auskunft zu ihren Einkommensverhältnissen zu verlangen, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. g) Der Kläger meint schließlich, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei der Höhe nach zu begrenzen bzw. zu befristen, § 1578 b BGB. Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nach dieser Vorschrift kommt aber schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Wie dargelegt, folgt der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus § 58 EheG. Nach § 36 Nr. 7 EGZPO bleibt der Unterhalt für Ehegatten, die nach dem bis zum 30.06.1977 geltenden Recht geschieden worden sind, unberührt von den Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, durch das die umfassende Regelung zur Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1578 b BGB eingeführt worden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 97, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Entgegen der Anregung des Klägers war die Revision nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die Frage der Verwirkung hat die Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BGH stützt, nach der eine Offenbarungspflicht des Unterhaltsberechtigten bei Urteilen regelmäßig ausscheidet. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wobei für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Entscheidung (08.12.2010) abzustellen war.