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Beschluss

15 Sbd 12/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Originale der Niederschriften über Erbausschlagungen sind an das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zu übersenden und dort zu verwahren (§ 343, § 344 Abs. 7 FamFG, § 1945 BGB). • Die Entgegennahme und Protokollierung einer Ausschlagungserklärung vor dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden begründet keine dauerhafte örtliche Zuständigkeit für die weitere Nachlasssache; die Zuständigkeit richtet sich weiterhin nach dem Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG). • § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG verpflichtet zur Übersendung der Niederschrift; damit ist nicht nur eine Ausfertigung, sondern das Original zu übertragen, damit das örtlich zuständige Nachlassgericht eine vollständige Akte führen kann.
Entscheidungsgründe
Verwahrung von Ausschlagungsniederschriften beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes • Die Originale der Niederschriften über Erbausschlagungen sind an das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zu übersenden und dort zu verwahren (§ 343, § 344 Abs. 7 FamFG, § 1945 BGB). • Die Entgegennahme und Protokollierung einer Ausschlagungserklärung vor dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden begründet keine dauerhafte örtliche Zuständigkeit für die weitere Nachlasssache; die Zuständigkeit richtet sich weiterhin nach dem Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG). • § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG verpflichtet zur Übersendung der Niederschrift; damit ist nicht nur eine Ausfertigung, sondern das Original zu übertragen, damit das örtlich zuständige Nachlassgericht eine vollständige Akte führen kann. Mehrere Beteiligte erklärten in unterschiedlichen Amtsgerichten gegenüber dem Rechtspfleger die Ausschlagung einer Erbschaft. Die jeweils beurkundenden Amtsgerichte übersandten Ausfertigungen der Niederschriften an das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin, das die Übersendung der Originale begehrte. Das beurkundende Amtsgericht verweigerte die Herausgabe der Originale. Beide Nachlassgerichte erklärten sich sodann jeweils für ausschließlich zuständig zur Aufbewahrung der Originale, woraufhin das vorlegende Amtsgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführte. • Zuständigkeit: Der Senat ist zuständig nach §§ 5 Abs.1 Nr.3, 342 Abs.1 Nr.5 FamFG, da das vorlegende Amtsgericht zuerst mit den Ausschlagungen befasst war. • Form und Ort der Ausschlagung: Die Ausschlagung erfolgt gemäß § 1945 Abs.1 BGB zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt; örtlich zuständiges Nachlassgericht ist nach § 343 FamFG grundsätzlich das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. • Spezialregel für Entgegennahme: § 344 Abs.7 FamFG erlaubt, dass Ausschlagung auch gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden abgegeben und dort protokolliert wird; diese Regel betrifft jedoch nur Entgegennahme und Protokollierung, nicht die dauerhafte Zuständigkeit für die Nachlasssache. • Pflicht zur Übersendung des Originals: § 344 Abs.7 S.2 FamFG ist dahin auszulegen, dass das beurkundende Wohnsitzgericht das Original der Niederschrift an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht zu übersenden hat, nicht nur eine Ausfertigung; nur so kann das örtlich zuständige Nachlassgericht eine vollständige Verfahrensakte führen. • Keine analoge Anwendung anderer Verwahrungsregeln: Regelungen über Verwahrung von Urschriften bei beurkundenden Stellen sind nicht vergleichbar und deshalb nicht entsprechend anzuwenden; das Interesse an einer vollständigen Akte überwiegt. • Zweck der Regelung: Die Übersendung des Originals verhindert zersplitterte Verwahrung bei mehreren Gerichten und sichert die vollständige Weiterbearbeitung der Nachlasssache; das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden kann eine Ausfertigung zurückbehalten, um Postverlust vorzubeugen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Amtsgericht Langen als örtlich zuständiges Nachlassgericht zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungen zu bestimmen ist. Begründung: § 343 FamFG macht das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers grundsätzlich zuständig, und § 344 Abs.7 S.2 FamFG verpflichtet das beurkundende Wohnsitzgericht des Ausschlagenden zur Übersendung der Niederschrift in Urschrift an dieses zuständige Nachlassgericht. Die Entgegennahme und Protokollierung beim Wohnsitzgericht des Ausschlagenden begründet keine fortwirkende örtliche Zuständigkeit für die Nachlasssache. Damit ist die Herausgabepflicht der Originale an das Amtsgericht Langen gegeben; das beurkundende Gericht kann zur Sicherheit lediglich eine Ausfertigung zurückbehalten.