Beschluss
15 Sbd 12/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:1207.15SBD12.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbaus-schlagungen der Beteiligten vom 16.06., 24.06. und 28.06.2010 vor dem Amtsgericht Bochum örtlich zuständiges Gericht wird das Amts-gericht Langen bestimmt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligte zu 1) erklärte am 16.06.2010, die Beteiligte zu 2) am 24.06.2010 und die Beteiligten zu 3) und 4) erklärten am 28.06.2010 zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bochum die Ausschlagung der Erbschaft nach der Erblasserin, ihrer Cousine. Das Amtsgericht Bochum übersandte mit Verfügungen jeweils vom selben Tage die Ausfertigungen der Niederschriften an das Amtsgericht Langen als das örtlich zuständige Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Dieses verlangte mit Verfügung vom 15.07.2010 die Übersendung der Originale der Niederschriften, was von dem Amtsgericht Bochum verweigert wurde. 4 Durch Beschlüsse vom 05.08.2010 erklärte sich das Amtsgericht Langen ausschließlich zuständig für die Annahme und Aufbewahrung der Originale der Niederschriften der Erbausschlagungserklärungen. Das Amtsgericht Bochum erklärte sich durch Beschluss vom 08.10.2010 für ausschließlich zuständig und legte die Sache mit Verfügung vom 11.11.2010 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vor. 5 II. 6 Der Senat ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, § 1945 Abs. 1 BGB zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen, nachdem das Amtsgericht Bochum zuerst mit den hier den Zuständigkeitsstreit betreffenden Erbausschlagungen der Beteiligten befasst war. 7 Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlasst, dass sich sowohl das vorlegende Amtsgericht Bochum als auch das Amtsgericht Langen für die Annahme und Aufbewahrung der Originale der Niederschriften der Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten rechtskräftig für örtlich zuständig erklärt haben. Die Beschlüsse der beteiligten Amtsgerichte sind bereits deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen, weil sie nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 45, Rdnr. 2). 8 § 5 FamFG gilt auch in Verfahren, die dem Rechtspfleger nach §§ 3, 14 ff. RPflG übertragen sind (KG Rpfleger 1968, 225; BayObLG Rpfleger 2002, 485). 9 Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt gemäß § 1945 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; sie ist zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Örtlich zuständiges Nachlassgericht ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 343 FamFG. § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG bestimmt für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung, dass diese auch gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden kann, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Dieses hat die Niederschrift dem zuständigen Nachlassgericht zu übersenden, § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG. 10 Die Vorschrift des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG ist so zu verstehen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden, das dessen Erklärung beurkundet hat, das Original der Niederschrift an das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht zu übersenden hat. Als örtlich zuständiges Nachlassgericht zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten war deshalb das Amtsgerichts Langen zu bestimmen. In dessen Bezirk hatte die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz. 11 Die örtliche Zuständigkeit für alle Nachlasssachen ist in § 343 FamFG ausschließlich geregelt (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343, Rdnr. 36). Danach bestimmt sich diese grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Erblassers, den dieser zur Zeit des Erbfalles hatte. Die Vorschrift des 344 Abs. 7 FamFG begründet nur für Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung eine besondere örtliche Zuständigkeit, berührt die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsregelung in Nachlasssachen im Übrigen aber nicht. Denn mit der Einführung des § 344 Abs. 7 FamFG sollten die Unsicherheiten vermieden werden, die sich nach bisherigem Verfahrensrecht daraus ergaben, dass die Ausschlagungserklärungen oftmals von örtlich nicht zuständigen Nachlassgerichten am Wohnsitz des Ausschlagenden entgegen genommen wurden, ohne dass dem ein Amtshilfeersuchen des nach § 343 FamFG örtlich zuständigen Nachlassgerichts vorausgegangen war. Die Wirksamkeit einer solchen Ausschlagung war umstritten. Deshalb bestimmt § 344 Abs. 7 FamFG nunmehr, dass die Niederschrift der Ausschlagungserklärung vor dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden auch ohne ausdrückliches Ersuchen wirksam ist (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 390; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373, 374). Für die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichts ist das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden demgegenüber nicht zuständig, weshalb die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung nicht etwa eine Vorgriffszuständigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 FamFG begründet (Zimmermann, a.a.O., § 344, Rdnr. 45) und sich eine fortwirkende örtliche Zuständigkeit daher auch nicht der Regelung des § 2 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt. 12 Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, nach der das Original der Niederschrift der Ausschlagungserklärung dennoch bei dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden bleiben soll. Schon der Wortlaut des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG legt die Annahme nahe, dass die Vorschrift nicht lediglich die Übersendung einer Ausfertigung der Niederschrift verlangt. Vielmehr ist die Niederschrift zu übersenden. Die Ausfertigung einer Niederschrift ist aber nicht die Niederschrift selbst; sie vertritt die Urschrift lediglich im Rechtsverkehr, § 47 BeurkG (OLG Celle Rpfleger 2010, 326). Der Vorschrift des § 45 BeurKG lässt sich nicht entnehmen, dass das Original der Niederschrift von dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden zu verwahren ist. Denn die Bestimmung, nach der die Urschrift einer notariellen Urkunde grundsätzlich in der Verwahrung des beurkundenden Notars verbleibt, hat keine Bedeutung gegenüber dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Dieses ist für die weiteren Aufgaben örtlich allein zuständig, in dessen Akten müssen deshalb alle Erklärungen, die für die weitere Bearbeitung der Nachlassangelegenheit bedeutsam sind, im Original dokumentiert sein. § 45 BeurkG betrifft daher nicht den hier vorliegenden Fall und ist mangels Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar (OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O., 373 sowie Beschluss vom 12.11.2010 - 3 AR 10/10). Vielmehr gewährleistet erst die Übersendung des Originals der Niederschrift, dass das für das weitere Verfahren allein örtlich zuständige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, eine vollständige Verfahrensakte führen kann. Dem dient die Bestimmung des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG, die sicherstellen soll, dass das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers trotz der erweiterten Zuständigkeitsregelung nach Satz 1 der Vorschrift eine vollständige Nachlassakte führen kann. Dieser Zweck könnte indes nicht erreicht werden, wenn die Originale der Ausschlagungserklärungen bei verschiedenen Nachlassgerichten aufbewahrt werden (OLG Hamburg, a.a.O. - Beschluss vom 12.11.2010). Es ist auch kein sonstiger sachlicher Grund für ein Zurückhalten des Originals der Niederschrift gegeben. Das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden ist nach Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung mit der Nachlassangelegenheit nicht weiter befasst. Der Gefahr eines Verlustes auf dem Postwege kann dadurch begegnet werden, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehält (vgl. OLG Hamburg Rpfleger, a.a.O.).