Beschluss
II-2 WF 249/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1026.II2WF249.10.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers, welcher seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt seines Vaters lebt. Unter dem 30.03.2010 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin erstmals außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Im Antwortschreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 08.04.2010 haben diese erklärt, die Antragsgegnerin erziele ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich "etwa 1.400,00 €". Unter dem 12.04.2010 ist der Antragsgegnerin daraufhin erneut eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 19.04.2010 gesetzt worden. Mit Antrag vom 26.04.2010 hat der Antragsteller ein gestuftes Unterhaltsverfahren anhängig gemacht. Die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ist unter dem 06.05.2010 erfolgt. Während des streitigen Verfahren hat die Antragsgegnerin eine Jugendamtsurkunde erstellt, woraufhin beide Beteiligten widerstreitende Kostenanträge stellen. Im angegriffenen Beschluss vom 23.09.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Bottrop die Kosten der ersten Instanz der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 04.10.2010, mit dem sie die Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten Instanz auf den Antragsteller, hilfsweise eine Kostenaufhebung begehrt. II. A. Da das Unterhaltsverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht. B. Der Senat teilt die Auffassung, wonach das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 04.10.2010 als Beschwerde gemäß § 58 I FamFG statthaft ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010, Az: 14 UF 45/10, NJW 2010, 2815, Juris, Rdnr. 13; a.A.: OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.2010, Az: 11 WF 172/10, NJW 2010, 2816, Juris, Leitsatz). 1. Bei dem angegriffenen Kostenbeschluss vom 23.09.2010 handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG. Nach der Legaldefinition in § 38 I FamFG fällt hierunter jede Entscheidung, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt. Das bedeutet, dass sie die Instanz abschließen muss (vgl. BTDRs 16/6308, S. 195). Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Entscheidung in der Hauptsache. Ist diese jedoch – wie vorliegend - durch die Erstellung einer Jugendamtsurkunde fortgefallen, kann eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG auch in Form einer Kostenentscheidung ergehen (vgl. BTDRs 16/6308, S. 195; Horndasch/Viefhues-Reinken, FamFG, § 38, Rdnr. 4). 2. Gegen eine Endentscheidung nach § 38 FamFG eröffnet § 58 I FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Umstand, dass es sich bei dem anhängigen Rechtsstreit um eine Familienstreitsache im Sinne der §§ 112 Ziff. 1, 231 I Ziff. 1 FamFG handelt, steht nicht entgegen. Denn die Regelungen über die Beschwerde in den §§ 58 ff. FamFG unterfallen dem Anwendungsverbot des § 113 I S. 1 FamFG im Hinblick auf Familienstreitsachen nicht. Ein Verweis auf die Vorschriften der ZPO gemäß § 113 I S. 2 FamFG findet insoweit nicht statt, da sich dieser nach dem Sachzusammenhang in § 113 I FamFG allein auf die durch § 113 I S. 1 FamFG entstehenden Regelungslücken bezieht. C. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere wird der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von mehr als 600,00 € nach § 61 I FamFG erreicht. Der Verfahrenswert für die 1.Instanz, welcher vom Amtsgericht noch nicht festgesetzt worden ist, bemisst sich auf 3.000,00 €. 1. Im Rahmen eines Stufenklageantrages kommt es gemäß § 38 FamGKG für die Wertfestsetzung auf den jeweils höheren der miteinander verbundenen Ansprüche an. Bleibt der Leistungsantrag unbeziffert, ist dessen Wert gleichwohl maßgebend, wobei das Leistungsinteresse des Antragstellers gemäß § 42 FamGKG zu schätzen ist (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, Az: 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170, Juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2004, Az: 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664, Juris, Rdnr. 10). Denn der Leistungsantrag wird mit der Zustellung des Auskunftsantrages seinerseits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunftsverlangens stets den höchsten Einzelwert dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2007, Az: 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205, Juris, Rdnr. 8; Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, Stichwort: Stufenklage). 2. Entscheidend für die Wertberechnung sind unter diesen Umständen gemäß § 34 S. 1 FamGKG die Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, d.h. bei Einreichung des Stufenklageantrages (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, Az: 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170, Juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2004, Az: 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664, Juris, Rdnr. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, Az: 10 WF 113/08, FamRZ 2009, 1704, Juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2007, Az: 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205, Juris, Rdnr. 10; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az: 10 WF 163/08, FamRZ 2008, 2137, Juris, Rdnr. 6; Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, Stichwort: Stufenklage). 3. Vorliegend hat der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens keinerlei Angaben über seine Vorstellungen hinsichtlich eines möglichen Unterhaltsanspruches gemacht. Bestanden demnach zum Zeitpunkt der Anhängigkeit am 27.04.2010 genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Verfahrenswertes für den Leistungsantrag nach den §§ 51, 42 I FamGKG nicht, ist diesbezüglich gemäß § 42 III FamGKG von einem Auffangwert in Höhe von 3.000,00 € auszugehen. 4. Unter Berücksichtigung von 3 Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 KV-FamGKG sowie 1,3 Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3100 VV-RVG zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer auf jeder Seite errechnen sich Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt etwa 900,00 €. Da sich die Antragsgegnerin gegen die Auferlegung dieser Kosten insgesamt zur Wehr setzt, übersteigt der Wert ihres Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 € in § 61 I FamFG. D. In der Sache ist die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach ihr die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 91 a ZPO sondern nach § 243 FamFG. Es wird nicht übersehen, dass nach § 113 I S. 1 FamFG die allgemeinen Kostenvorschriften in den §§ 80 ff. FamFG in Familienstreitsachen nicht anwendbar sind. Gleichwohl greift die Verweisungsnorm in § 113 I S. 2 FamFG insoweit nicht ein. Denn die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO werden durch die Spezialvorschrift in § 243 FamFG verdrängt, welche zumindest in Unterhaltssachen im Sinne von § 231 I FamFG allein maßgeblich ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010, Az: 14 UF 45/10, NJW 2010, 2815, Juris, Rdnr. 9; Musielak/Borth, FamFG, § 243, Rdnr. 1; MünchKommZPO/Dötsch, § 243 FamFG, Rdnr. 3; Keidel-Giers, FamFG, 16. Auflage, § 243, Rdnr. 1) 2. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 243 FamFG ergibt sich eine abweichende Beurteilung der Kostenlast für die 1. Instanz nicht. a) Bis zur Erledigung der Hauptsache durch die Erstellung der Jugendamtsurkunde lagen die Erfolgsaussichten im Sinne von § 243 S. 2 Ziff. 1 FamFG ganz überwiegend auf Seiten des Antragstellers. Sein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin basierte auf § 1605 BGB. Der inzwischen einvernehmlich geregelte Leistungsanspruch auf Kindesunterhalt ergab sich aus den §§ 1601, 1610 BGB. b) Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin vor Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens am 27.04.2010 trotz mehrfacher Fristsetzung durch den Antragsteller ihrer Belegverpflichtung aus § 1605 I S. 2 BGB nicht nachgekommen (§ 243 S. 2 Ziff. 2 FamFG). aa) Erstmals war die Antragsgegnerin im außergerichtlichen Schreiben vom 30.03.2010 aufgefordert worden, nicht nur Auskunft über ihr gesamtes Einkommen während des Zeitraumes zwischen März 2009 und März 2010 zu erteilen, sondern diese Auskunft u.a. durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen auch zu belegen. Als Eingangsfrist für die Auskunft und die angeforderten Belege war der 13.04.2010 notiert worden. In ihrem Antwortschreiben vom 08.04.2010 hatte die Antragsgegnerin Auskunft lediglich insoweit erteilt, als ihre Bevollmächtigten ihr monatliches Nettoeinkommen mit "etwa 1.400,00 €" angegeben hatten. Belege waren diesem Schreiben nicht beigefügt gewesen. bb) Daraufhin ist die Antragsgegnerin durch den Antragsteller mit Schreiben vom 12.04.2010 erneut zur Übersendung von Belegen aufgefordert worden. Es mag sein, dass dieses Schreiben erst am 26.04.2010 bei ihren Bevollmächtigten eingegangen ist. Aus welchen Gründen sie in ihrem Antwortschreiben vom selben Tag um eine Fristverlängerung von weiteren 2 Wochen, d.h. bis zum 10.05.2010 nachgesucht hat, ergibt sich aus ihrem Vortrag jedoch nicht. Ihre Einzelverdienstbescheinigungen für den Zeitraum zwischen März 2009 und März 2010 hat die Antragstellerin erst im Rahmen des Unterhaltsverfahrens mit ihrer Antragserwiderung vom 11.05.2010 vorgelegt. Kenntnis über ihre Verpflichtung zur Vorlage dieser Belege hatte sie jedoch bereits ab Zugang des ersten außergerichtlichen Schreibens des Antragstellers vom 30.03.2010. c) Die Behauptung der Antragsgegnerin, die beiderseitigen Bevollmächtigten hätten sich bereits vor dem 26.04.2010 auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von aktuell 365,00 € geeinigt, ist nicht nachvollziehbar. Denn sie selbst hat mit Schriftsatz vom 03.08.2010 ein außergerichtliches Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 27.07.2010 übersandt, in dem diese einen "Vergleichsvorschlag" der Antragsgegenerin vom 09.07.2010 annehmen. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass die außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erst während des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist und zur Erstellung der Jugendamtsurkunde durch die Antragsgegnerin geführt hat. d) Dass die Antragsgegnerin schließlich in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2010 im Hinblick auf den Auskunftsanspruch ein sofortiges Anerkenntnis nach §§ 243 S. 2 Ziff. 4 FamFG, 93 ZPO abgegeben hat, führt zu einer abweichenden Beurteilung der Kostenlast für die 1. Instanz nicht. Denn durch ihre mangelnde Auskunftserteilung im Vorfeld hatte sie zur Einleitung des streitigen Verfahrens Veranlassung gegeben. E. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 S. 2 Ziff. 1 FamFG und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in der 2. Instanz. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 I FamGKG und orientiert sich an den entstandenen Verfahrenskosten in der 1. Instanz. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.