Urteil
7 U 30/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unbefristeten Pachtverträgen kann der Hauptpächter ordentlich kündigen; endet das Pachtverhältnis, sind nach §§ 546, 581 BGB die überlassenen Flächen in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben.
• Liegt keine Kleingartenanlage vor, ist das Bundeskleingartengesetz nicht anwendbar; maßgeblich sind dann die Vorschriften des BGB.
• Errichtete oder erweiterte Wohnbauten auf Pachtland, deren Errichtung vertraglich ausgeschlossen ist, begründen keinen Bestandsschutz und rechtfertigen keinen Ausschluss des Kündigungsrechts.
• Kosten für die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands sind bei der Bemessung des Streit- und Vollstreckungswerts zu berücksichtigen; Sicherheitsleistungen können für die Vollstreckung festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Pachtgrundstücken und Beseitigung vertragswidriger Bauten (§§ 546, 581 BGB) • Bei unbefristeten Pachtverträgen kann der Hauptpächter ordentlich kündigen; endet das Pachtverhältnis, sind nach §§ 546, 581 BGB die überlassenen Flächen in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben. • Liegt keine Kleingartenanlage vor, ist das Bundeskleingartengesetz nicht anwendbar; maßgeblich sind dann die Vorschriften des BGB. • Errichtete oder erweiterte Wohnbauten auf Pachtland, deren Errichtung vertraglich ausgeschlossen ist, begründen keinen Bestandsschutz und rechtfertigen keinen Ausschluss des Kündigungsrechts. • Kosten für die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands sind bei der Bemessung des Streit- und Vollstreckungswerts zu berücksichtigen; Sicherheitsleistungen können für die Vollstreckung festgesetzt werden. Der Kläger ist Hauptpächter städtischer Grabelandparzellen und hatte zwei Parzellen seit 1983 unbefristet an den Beklagten unterverpachtet. In den Pachtverträgen war Errichtung von Bauten und Wohnen untersagt. Der Beklagte nutzte die Parzellen spätestens seit 2001/2002 dauerhaft als Wohnsitz und hatte Anschluss an Versorgungseinrichtungen. Der Kläger kündigte das Unterpachtverhältnis zum 31.12.2007 wegen vertragswidriger Nutzung. Streitpunkt ist, ob Bestandsschutz oder Duldung der Wohnnutzung besteht und ob das Bundeskleingartengesetz Anwendung findet. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Beseitigung der Bauten; der Beklagte legte Berufung ein. • Anwendungsbereich: Die Parzellen liegen nicht in einer Kleingartenanlage; daher ist das BKleingG nicht einschlägig und zu beurteilen sind die Ansprüche nach dem BGB. • Beendigung des Pachtverhältnisses: Die unbefristeten Pachtverträge konnten vom Kläger ordentlich gekündigt werden; die Kündigung vom 21.06.2007 zum 31.12.2007 war fristgerecht nach § 584 Abs.1 BGB. • Rückgabeanspruch: Mit Beendigung der Pacht sind die Flächen gemäß §§ 546, 581 BGB in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben; da Wohnnutzung und Bauten vertraglich verboten waren, umfasst dies die Entfernung der errichteten Gebäude. • Bestandsschutz und Duldung: Der Beklagte hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass der Kläger die Wohnnutzung oder bauliche Veränderungen wissentlich geduldet hat; frühere Rücknahme einer Kündigung begründet keinen Rechtsschutz gegen spätere wirksame Kündigungen. • Wert- und Vollstreckungsfragen: Die für den Abbruch und die Wiederherstellung geschätzten Kosten sind bei der Festsetzung des Streit- und Vollstreckungswerts zu berücksichtigen; der Senat schätzte die Abriss- und Wiederherstellungskosten auf 80.000 € und legte entsprechend Sicherheitsleistungen fest. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Herausgabe der Parzellen und die Beseitigung der dort errichteten baulichen Anlagen angeordnet. Der Beklagte ist als Pächter gemäß §§ 546, 581 BGB zur Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand verpflichtet, weil die Pacht durch wirksame Kündigung beendet wurde und keine schutzwürdige Duldung oder Bestandsschutz gegeben ist. Das Bundeskleingartengesetz findet keine Anwendung, weil keine Kleingartenanlage vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen für Hauptsache und Kostenvollstreckung festgesetzt wurden (insbesondere 80.000 € für den Abriss/Wiederherstellung).