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Beschluss

15 W 334/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft. • Das Grundbuchamt darf die Löschung einer Hypothek mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung zurückweisen; eine solche Genehmigung ist nach §§ 1812, 1908i BGB erforderlich, wenn der Betreuer über ein Recht verfügt, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann. • Ein Negativattest des Vormundschaftsgerichts, das keine Genehmigung für erforderlich hält, bindet das Grundbuchamt nicht, weil dessen Prüfung der schutzwürdigen Interessen des Betreuten bedarf. • Die Zwischenverfügung ist form- und verfahrensrechtlich zulässig; der Antragsteller kann die nachholbare Genehmigung vorlegen.®
Entscheidungsgründe
Fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Löschung einer Hypothek durch Betreuer • Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft. • Das Grundbuchamt darf die Löschung einer Hypothek mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung zurückweisen; eine solche Genehmigung ist nach §§ 1812, 1908i BGB erforderlich, wenn der Betreuer über ein Recht verfügt, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann. • Ein Negativattest des Vormundschaftsgerichts, das keine Genehmigung für erforderlich hält, bindet das Grundbuchamt nicht, weil dessen Prüfung der schutzwürdigen Interessen des Betreuten bedarf. • Die Zwischenverfügung ist form- und verfahrensrechtlich zulässig; der Antragsteller kann die nachholbare Genehmigung vorlegen.® Der betreute Beteiligte ist Eigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks, belastet mit einer Hypothek zugunsten einer Bank. Die Betreuerin, Rechtsanwältin O, erklärte notariell beglaubigt die Zustimmung zur Löschung der Hypothek und reichte diese mit Löschungsbewilligung der Bank beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt beanstandete die fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und erließ eine Zwischenverfügung. Das Amtsgericht hob die Beschwerde nicht ab und legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. Das Vormundschaftsgericht hatte in einem Schreiben ausgeführt, eine Genehmigung sei nicht erforderlich. Der Beteiligte wandte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein und verfolgte damit den Löschungsantrag weiter. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO; Zwischenverfügungen im Eintragungsverfahren sind zulässig (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO). • Prüfpflicht des Grundbuchamts: Nach § 27 GBO bedarf die Löschung der Zustimmung des Eigentümers; ist der Eigentümer vertreten, muss das Grundbuchamt die Vertretungsbefugnis und etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen prüfen (§ 19, § 27 GBO). • Genehmigungserfordernis: Nach § 1908i Abs. 1 BGB und § 1812 Abs. 1 BGB kann der Betreuer über Rechte, kraft deren der Betreute Leistungen verlangen kann (z. B. Hypotheken), nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen; eine Löschung ist eine vermögensrechtliche Verfügung, die die materiell-rechtliche Position des Betreuten beeinträchtigt. • Anwendungsfall: Die Löschungszustimmung der Betreuerin stellt eine Vermögensverfügung dar (vgl. § 875, § 1163 BGB) und berührt die Eigentümerstellung bzw. Anwartschaft des Betreuten, weshalb die vorgeschriebene Genehmigung erforderlich ist, insbesondere bei nicht rangletzten Rechten. • Negativattest des Vormundschaftsgerichts: Ein Bescheid des Vormundschaftsgerichts, der eine Genehmigung für entbehrlich hält, bindet das Grundbuchamt nicht; die Schutzfunktion des Genehmigungserfordernisses verlangt eine Prüfung, ob konkret schutzwürdige Interessen des Betreuten gefährdet werden. • Ergebnis der Prüfung: Die Zwischenverfügung ist sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich begründet; die fehlende Genehmigung kann jedoch nachgereicht werden, weshalb die Zwischenverfügung als zulässiges Hindernis im Eintragungsverfahren anzusehen ist. Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen. Das Grundbuchamt durfte die Löschung der Hypothek wegen fehlender vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung beanstanden, da die Betreuererklärung eine vermögensrechtliche Verfügung darstellt, die der Genehmigung nach §§ 1812, 1908i BGB bedarf. Das vorgelegte Negativattest des Vormundschaftsgerichts bindet das Grundbuchamt nicht, weil die Genehmigung dem Schutz des Betreuten und einer konkreten Zweckmäßigkeitsprüfung dient. Die Zwischenverfügung ist verfahrensrechtlich zulässig; der Beteiligte kann allerdings die erforderliche Genehmigung nachreichen, weshalb das Eintragungsverfahren nicht endgültig versperrt ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.