Beschluss
19 U 109/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14.08.2009 ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die angefochtene Entscheidung nicht entkräftet.
• Eine Sache ist nicht grundsätzlicher Bedeutung und bedarf keiner Fortbildung des Rechts, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).
• Prozesskostenhilfe kann dem Kläger zur Abwehr der Berufung bei Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt und Ratenzahlungen festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung mangels Aussicht auf Erfolg und Bewilligung von Prozesskostenhilfe • Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14.08.2009 ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die angefochtene Entscheidung nicht entkräftet. • Eine Sache ist nicht grundsätzlicher Bedeutung und bedarf keiner Fortbildung des Rechts, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Prozesskostenhilfe kann dem Kläger zur Abwehr der Berufung bei Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt und Ratenzahlungen festgesetzt werden. Der Kläger hatte gegen den Beklagten gerichtlich geltend gemacht, ihm stünden Ansprüche zu, die das Landgericht Münster zu seinen Gunsten entschieden hatte. Der Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Im Berufungsverfahren beruft sich der Beklagte im Wesentlichen auf eine abweichende Tatsachenwürdigung und hebt hervor, der Kläger sei vor Vertragsschluss nicht über eine bevorstehende Inhaftierung des Beklagten informiert worden. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Berufung die erstinstanzliche Entscheidung entkräftet oder grundsätzliche Bedeutung erlangt. Zudem beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers wurden berücksichtigt. Der Streitwert der Berufungsinstanz wurde festgesetzt. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hatte aber keine Erfolgsaussicht, weil das Berufungsvorbringen die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet. • Es bestand weder Anlass, eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden, noch die Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu betreiben; daher war eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entbehrlich. • Die vom Beklagten vorgetragene abweichende Würdigung des Sachverhalts rechtfertigt keine abweichende Entscheidung; insbesondere wurde auf den Einwand bezüglich fehlender Information über eine bevorstehende Inhaftierung des Beklagten nicht substantiiert eingegangen. • Aufgrund des wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers wurde diesem zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe bei Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt und eine Ratenzahlungspflicht festgesetzt. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.489,18 EUR festgesetzt. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt; wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind monatliche Raten von 45 EUR festgelegt. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen, da das Berufungsvorbringen die erstinstanzlichen Feststellungen nicht in ausreichender Weise in Frage gestellt hat.