OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 WF 247/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1006.8WF247.10.00
2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 76 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Insoweit kann zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Der Beschwerdeführer greift lediglich den vom Amtsgericht vorgenommenen Ansatz der ihm entstehenden berufsbedingten Fahrtkosten mit monatlich 78 € statt mit monatlich 165 € im Rahmen der Ermittlung, ob und in welcher Höhe Rückzahlungsraten festzusetzen sind, an. Der Senat folgt insoweit der in der Literatur - wohl – überwiegend vertretenen Ansicht, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen sind ( vgl. hierzu einerseits die ausführlichen Darstellungen des OLG Karlsruhe in FamRZ 2009,1165 sowie andererseits des OLG Celle in FamRZ 2010,54 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Es darf bei der Beurteilung dieser Frage nicht verkannt werden, dass die Verfahrenskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe darstellt, in deren Rahmen sich der Begriff des auf der Grundlage des SGB XII zu ermittelnden Einkommens erheblich von dem unterhaltsrechtlich zu bestimmenden Einkommen unterscheidet. Soll in ersterem Fall eine Mindestsicherung derjenigen Personen, die selbst zur Erwirtschaftung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind, durch die Allgemeinheit gewährleistet werden, so dienen die unterhaltsrechtlichen Grundsätze einer ausgewogenen Verteilung vorhandener Mittel zur Gewährung des Lebensunterhaltes zwischen Eheleuten oder Verwandten. Demnach hat das Amtsgericht in zutreffender Weise berufsbedingte Fahrtkosten lediglich in Höhe von monatlich 78 € (15 Km x 5,20 €) berücksichtigt, so dass ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 35,56 € verbleibt, bei dem Rückzahlungsraten in Höhe von 15 € festzusetzen sind.