Urteil
I-11 U 88/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0929.I11U88.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2008 verkündete Urteil der Zivilkam-mer IV des Landgerichts Detmold wird -soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 18.03.2009 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist- zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revi-sionsverfahrens BGH III ZR 124/09.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2008 verkündete Urteil der Zivilkam-mer IV des Landgerichts Detmold wird -soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 18.03.2009 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist- zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revi-sionsverfahrens BGH III ZR 124/09. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger, der von Juni bis Oktober 2003 sowie erneut von Juni 2006 bis März 2007 in der vor dem 01.01.1977 errichteten JVA E2 inhaftiert war, verlangt von dem beklagten Land O Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei in der Zeit von Mai - August/September 2003 zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den 8 m² großen (Einzel-) Hafträumen 105 und 139 oder 140 untergebracht gewesen, die mit einer nicht vollständig baulich abgetrennten Toilette ohne gesonderte Entlüftung ausgestattet gewesen seien. Von Juni 2006 bis Januar oder Februar 2007 sei er erneut zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den 8 m² großen (Einzel-) Hafträumen A-139, B-258 und B-233 untergebracht gewesen. Die Hafträume A-139 und B-258 seien gleichfalls mit einer nicht vollständig baulich abgetrennten und nicht gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet gewesen, der Haftraum B 233 habe dagegen zwar über eine Toilettenkabine verfügt, diese sei jedoch in den Haftraum entlüftet worden. Sofort nach seiner Verlegung in die jeweiligen Hafträume habe er Anträge auf Einzelunterbringung gestellt, denen durch die Anstaltsleitung nicht stattgegeben worden sei. In den genannten Zeiträumen sei die JVA E2 -insoweit unstreitig- permanent überbelegt gewesen. Seine unter den vorbeschriebenen Bedingungen erfolgte gemeinschaftliche Unterbringung habe gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen. Hierin liege eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen eines ihm vorzuwerfenden Organisationsverschuldens hafte. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Unterbringung sei angesichts der permanenten Überbelegung aussichtslos und ihm daher unzumutbar gewesen. Die ihm zuzubilligende Geldentschädigung sei für 11 Monate zu je 30 Tagen mit 11,00 € pro Tag anzusetzen. Das beklagte Land ist dem entgegen getreten. Es hat unter näherer Darlegung abweichend zur Haftunterbringung des Klägers in dem von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträumen vorgetragen, eine ihm zur Last fallende Amtspflichtverletzung bestritten und weiter geltend gemacht, der Entschädigungsanspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass er es versäumt habe, gegen seine beanstandete Haftunterbringung Rechtsmittel einzulegen, die entgegen der Behauptung des Klägers nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen seien, da die JVA E2 etwaigen Gerichtsentscheidungen selbstverständlich Folge geleistet hätte, wozu sie trotz bestehender Überbelegung auch in der Lage gewesen wäre, etwa aufgrund bestehender Verlegungsbereitschaft von einzeln untergebrachten Gefangenen. Daneben hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass der Kläger während seines zweiten Unterbringungszeitraums -insoweit unstreitig- mehrfach selbst seine gemeinschaftliche Unterbringung beantragt habe, hilfsweise hat es die Aufrechnung mit einem ihm gegen den Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 136,80 € erklärt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Land unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 863,20 € verurteilt. Es ist unter näherer Darlegung von einem an sich berechtigten Entschädigungsverlangen des Klägers in Höhe von 1.100,00 € (100 Tage x 11,00 €) ausgegangen, das wegen Unangemessenheit einer linearen Entschädigung bei -wie im Streitfall- längerer Dauer der zu beanstandenden Haftunterbringung allerdings auf einen Betrag von 1.000,00 € zu kürzen und infolge der seitens des beklagten Landes erklärten Aufrechnung zudem in Höhe von 136,80 € nach §§ 387, 389 BGB untergegangen sei. Gegen diese Entscheidung haben sich der Kläger wie auch das beklagte Land mit näherer Begründung im Wege wechselseitiger Berufung gewandt. Das beklagte Land hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt und zur Begründung darauf verwiesen, selbst bei Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese beim Kläger zu körperlichen oder psychischen Schäden geführt habe, was bei der Zubilligung einer Geldentschädigung zu berücksichtigen sei, ebenso wie auch der Umstand, dass sich der Kläger nicht gegen seine Unterbringung zur Wehr gesetzt habe. Dies rechtfertige den Schluss, dass er sie selbst nicht als menschenunwürdig empfunden habe. Daneben hält das beklagte Land daran fest, dass Entschädigungsansprüche des Klägers ohnehin nach § 839 Abs. 3 BGB wegen Versäumung bestehender Rechtsmittel ausgeschlossen seien. Mögliche Rechtsmittel wären -so das beklagte Land- entgegen der Behauptung des Klägers keineswegs aussichtslos gewesen, vielmehr hätte aufgrund wöchentlicher Entlassungen aus der JVA E2 sowie der Bereitschaft eines Teils der Gefangenen, sich zur Vermeidung von Eintönigkeit, Langeweile oder Einsamkeit gemeinschaftlich mit anderen Häftlingen unterbringen zu lassen, durchaus die Möglichkeit bestanden, dem Kläger kurzfristig eine Unterbringung in einer Einzelzelle zu ermöglichen. Bei Ausschöpfung der durch § 109, 114 StVollzG eröffneten Rechtsmittel, an sich aber auch schon bei Stellung eines Antrags nach §§ 109, 114 StVollzG hätte der Kläger mithin "binnen kürzester Zeit" Abhilfe erreichen können, und sei es durch seine Verlegung in die JVA N, wo freie Einzelhafträume zur Verfügung gestanden hätten. Daneben hat das beklagte Land unter Hinweis auf von ihm unternommene, näher dargelegte Anstrengungen zur Verbesserung der Belegungssituation und der Haftbedingungen in den bestehenden Haftanstalten sowie zur Schaffung neuer Haftplätze ein ihm zur Last zu legendes Organisationsverschulden in Abrede gestellt und zudem hinsichtlich der vom Kläger für die Haftunterbringung im Jahr 2003 verlangten Entschädigung die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat das Urteil des Landgerichts dagegen im Umfang der erfolgten Verurteilung des beklagten Landes als richtig verteidigt und insoweit darauf verwiesen, dass ihm die Existenz bestehender Rechtsmittel, deren Versäumung ihm das beklagte Land zum Vorwurf mache, nicht bekannt gewesen sei. Mit seiner Berufung hat der Kläger daneben sein erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang der Klageabweisung durch das Landgericht weiter verfolgt und insoweit unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vortrags erster Instanz bemängelt, das Landgericht habe verkannt, dass bereits die bei der jeweiligen Belegung unzureichende Größe der Hafträume B-216 und B-259 eine selbständige Verletzung seiner Menschenwürde darstelle, die entschädigungspflichtig sei. Hinzu gekommen sei dann, dass die Entlüftungsanlagen der in den beiden Hafträumen installierten Toilettenkabinen entweder aufgrund eines Defektes oder wegen grundsätzlicher Untauglichkeit funktionslos gewesen seien. Bei der Bemessung der ihm zugesprochenen Entschädigung habe das Landgericht überdies einen zu geringen Tagessatz zugrunde gelegt, eine nicht gerechtfertigte Pauschalierung vorgenommen und zu Unrecht die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung durchgreifen lassen. Der Senat hat durch am 18.03.2009 verkündetes Urteil das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers wie auch die des beklagten Landes teilweise abgeändert und das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 2.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zur Begründung hat der Senat unter näherer Darlegung ausgeführt, dem Kläger stehe wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Haftunterbringung aufgrund unzureichender Größe des ihm zugewiesenen Haftraums in der Zeit von Juni 2006 bis März 2007 für insgesamt 230 Tage ein Entschädigungsanspruch von 2.300,00 € (kalendertäglich 10,00 €) nebst Zinsen zu, während hinsichtlich des aus gleichem Grund gegebenen, die Haftunterbringung des Klägers in der Zeit von Juni bis Oktober 2003 betreffenden Entschädigungsanspruchs die im Berufungsverfahren erhobene Verjährungseinrede des beklagten Landes durchgreife. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des Senats vom 18.03.2009 verwiesen. Auf die vom Senat zugelassene Revision des Landes hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 18.03.2009 durch Urteil vom 11.03.2010 (III ZR 124/09) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den Senat zurückverwiesen. Der Kläger beantragt nunmehr, das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 2.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers (insgesamt) zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat den Kläger und den Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2010 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 08.09.2010 Bezug genommen. Die Gefangenenpersonalakte des Klägers zur Buchnummer ##### der JVA E2 lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA E2 aus unverjährter Zeit kein Entschädigungsanspruch zu. 1. Gegenstand des nach erfolgter Aufhebung des Senatsurteils vom 18.03.2009 erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens ist allein noch das die Unterbringungszeit von Juni 2006 bis März 2007 betreffende Entschädigungsverlangen des Klägers im Umfang der durch das genannte Senatsurteil vom 18.03.2009 erfolgten Verurteilung des beklagten Landes. Ungeachtet seines dem Wortlaut nach weiterreichenden Tenors ist das auf die Revision des beklagten Landes hin ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2010 (III 124/09) mit Rücksicht darauf, dass die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts nur im Rahmen der sogenannten Anfallwirkung besteht (§ 557 Abs. 1 ZPO ; vgl. hierzu nur Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. § 557 Rn. 4, 5 ) und allein das beklagte Land Revision eingelegt hatte, einschränkend dahin auszulegen, dass das Senatsurteil vom 18.03.2009 hierdurch abgesehen von der Kostenentscheidung- lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als es das beklagte Land beschwerte. Durch das im Übrigen fortbestehende Senatsurteil vom 18.03. 2009 bereits rechtskräftig abgewiesen ist dagegen der den Unterbringungszeitraum Juni bis Oktober 2003 betreffende Entschädigungsanspruch des Klägers wie auch sein den Unterbringungszeitraum Juni 2006 bis März 2007 betreffendes Entschädigungsverlangen, soweit es über einen Betrag von kalendertäglich 10,00 € hinausging. 2. Auch soweit der Kläger in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts eine Entschädigung für seine im Zeitraum Juni 2006 bis nach eigenem Vortrag Februar 2007, nach Vortrag des beklagten Landes dagegen März 2007 erfolgte gemeinschaftliche Unterbringung erstrebt, erweist sich seine Berufung allerdings als unbegründet. Der Kläger war zwar (auch) im genannten Zeitraum in der JVA E2 unter menschenunwürdigen und damit gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK verstoßenden Haftbedingungen gemeinschaftlich untergebracht, die Unterbringung beruhte indes nicht auf einer dem beklagten Land anzulastenden Amtspflichtverletzung. a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( 1 U 88/08 ; VersR 2009, 1666 ff = StV 2009, 262 f ) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung nicht bereits aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers. Auch wenn § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich eine Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vorsieht, gestattet die Bestimmung des § 201 Nr. 3 StVollzG davon abweichend in Anstalten, mit deren Errichtung -wie im Fall der Justizvollzugsanstalt E2- bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde, während der Ruhezeiten eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können ( BGH NJW 2006, 306 ff, 309 ). Der Wirksamkeit des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung um ein Zeitgesetz handelt, der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hierin aber nicht bestimmt wird. Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH NJW 2006, 306, ff, 307 ). Kann wegen Überbelegung der Anstalt -von der nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes zur Zahl belegungsfähiger Haftplätze sowie der tatsächlichen Belegung (u.a. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 12.07.2010 zu Ziffer 1 sowie Anlage 2 dieses Schriftsatzes) für die JVA E2 in dem hier (noch) streitbefangenen Zeitraum durchgängig auszugehen ist- nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt im Anwendungsbereich des § 201 Nr. 3 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht wird. Das bei beiden Entscheidungen eröffnete Ermessen ist dabei an nachvollziehbaren und mit dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien auszurichten ( OLG Celle NJW 2004, 2766 ). Dass dem beklagten Land (bereits) unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist weder vom Kläger dargetan noch erkennbar. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass (schon) die Entscheidung, ihn gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er zusammen untergebracht wurde, ermessensfehlerhaft getroffen worden sei. b) Allerdings erfolgte die -aufgrund insoweit übereinstimmender Protokollerklärungen des Klägers und des Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2008 als solche unstreitige- gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in den mit einer Toilettenkabine ausgestatteten Hafträumen B-216 und B-259 der JVA E2, deren Dauer das Landgericht unwidersprochen mit insgesamt 230 Tagen veranschlagt hat, unter menschenunwürdigen, weil gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK verstoßenden Bedingungen. Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.2.1. mit weiterem Nachweis ), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und daher als eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 m² pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht. Dies war sowohl für die Dauer der Unterbringung des Klägers in dem nach Angaben des beklagten Landes 17,74 m² großen, seinerzeit mit insgesamt 4 Gefangenen belegten Haftraum B-216 als auch bei der nachfolgenden Unterbringung zusammen mit einem weiteren Gefangenen in dem nach Angaben des beklagten Landes 9,06 m² großen Haftraum B259 der Fall. c) Ungeachtet hiergegen erhobener Einwände des beklagten Landes rechtfertigt die menschenunwürdige Haftunterbringung eines Gefangenen regelmäßig auch den Vorwurf eines relevanten Verschuldens des Landes in Gestalt eines Organisationsverschuldens. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande gewesen ist, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten durch rechtzeitig veranlasste bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden. Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden ( vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 )- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 ( aaO. zu Ziffer 2.5.1. ) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743 ) nicht beanstandet hat. d) Die aus dargelegten Gründen für den Unterbringungszeitraum Juni 2006 - März 2007 an insgesamt 230 Tagen zu konstatierende Verletzung des Menschenwürde des Klägers ist weiterhin von derartigem Gewicht, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs gerechtfertigt wäre. Der Senat hält dabei auch in Ansehung der vom beklagten Land angeführten, insoweit abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010 -I-18 U 21/10 ) daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden in Fällen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( aaO., Ziffer 2.5.1 ) dargelegt hat, ist der vom Kläger vorliegend geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB ( BGH NJW 2005, 58 f, 59 ). Vielmehr geht es um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde ( BGH aaO .). Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Das vom beklagten Land reklamierte (zusätzliche) Erfordernis körperlicher und/oder seelischer Beeinträchtigungen würde hingegen zum einen dazu führen, dass neben der eigenständigen Verletzung der Rechtsgüter der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts zusätzlich die Verletzung eines weiteren Rechtsgutes, nämlich der Gesundheit, hinzutreten müsste, was den zu gewährleistenden Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts unangemessen einschränken würde. Zum anderen käme den für den Senat ausschlaggebenden Aspekten der Sanktion und Prävention dann kein nennenswertes Gewicht mehr zu. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen ( BGH NJW-RR 2010, 167 ), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder -liegen sie bereits vor- nicht länger fortdauern zu lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz der vom beklagten Land vorgetragenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation in den Haftanstalten bis heute weiterhin viele Gefangene in Hafträumen untergebracht sind, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung widersprechen, wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2010 bestätigt haben. Mag die gemeinschaftliche Unterbringung in Hafträumen zu geringer Größe und/oder mit unzureichender sanitärer Ausstattung auch -wie das beklagte Land geltend macht- in einer Vielzahl von Fällen mit Zustimmung des oder der betroffenen Häftlings/e erfolgen und dann nicht (mehr) auf einer Amtspflichtverletzung beruhen, ändert dies doch nichts an der gebotenen Feststellung, dass die Art der Unterbringung objektiv gegen die Menschenwürde der jeweiligen Häftlinge verstößt und wegen der Unantastbarkeit und Unverzichtbarkeit der Menschenwürde daher verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage würde die Sanktionslosigkeit einer auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden und aus dargelegten Gründen von einem erheblichen Verschulden getragenen Verletzung der Menschenwürde die Besorgnis begründen, dass der dem Staat gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutzauftrag auch weiterhin nicht die gebotene Umsetzung erfährt. Zwar ist die Zubilligung einer Geldentschädigung andererseits nicht zwangsläufige Folge einer Menschenrechtsverletzung, sondern erfordert daneben, dass die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1. ). Hiervon kann indes im Falle menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Haftunterbringung in der Regel ausgegangen werden, wenn die hierin liegende Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts -wie im Streitfall die des Klägers in der Zeit von Juni 2006 bis März 2007- von einiger Dauer war, wobei der Senat einen Zeitraum von (mindestens) 14 Tagen für notwendig hält, um eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Unterbringung anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.09.2009, 11 W 89/09 ). Denn dann liegt eine Rechtsverletzung von beachtlichem Gewicht vor, die regelmäßig nach einer Entschädigung verlangt, weil auf andere Weise -namentlich durch eine bloße nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Unterbringung- dem Betroffenen keine ausreichende Genugtuung für die erhebliche Verletzung seiner nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unantastbaren Menschenwürde zuteil würde und überdies -wie dargelegt- andernfalls der dem Staat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutz der Menschenwürde verkümmern würde, bliebe deren Verletzung sanktionslos. e) Der Entschädigungsanspruch des Klägers scheitert hier aber daran, dass seine beanstandete gemeinschaftliche Haftunterbringung jedenfalls ab dem 21.06.2006 zwar aus dargelegten Gründen wegen unzureichender Größe der ihm zugewiesenen Hafträume gegen seine Menschenwürde verstieß, die Unterbringung und damit auch der hierin liegende Verstoß gegen die Menschenwürde indes nicht auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Landes beruhte, da sie vom Einverständnis des Klägers gedeckt war. Die vorangegangene Gemeinschaftsunterbringung in der Zeit vom 01.06 - 07.06.2006, überschreitet dagegen -auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen- schon nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle, so dass offen bleiben kann, ob sie überhaupt Gegenstand der Klage ist, woran angesichts der Behauptung des beklagten Landes, die zweite Phase einer gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers habe erst am 21.06.2006 begonnen, durchaus erhebliche Zweifel bestehen, nachdem der Kläger dem nicht substantiiert entgegen getreten ist. aa) Wie der Senat bei Einsichtnahme in die auf Antrag des Klägers zum Beweis eines von ihm -nach seinem schriftsätzlichen Vortrag angeblich sofort nach seiner beanstandeten Gemeinschaftsunterbringung mündlich- gestellten Verlegungsantrags beigezogenen Gefangenenpersonalakte des Klägers zur Buchnummer 612/05/8 der JVA E2, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. § 286 Rn. 2 unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 1324 f, Tz. 15 bei juris ), feststellen musste, enthält diese zwar zwei bereits unter dem 03.01.2006 und 6.02.2006 -noch vor dem hier maßgeblichen Unterbringungszeitraum- gestellte Anträge des Klägers auf Zuweisung einer Einzelzelle, die nach vorangegangener Eintragung des Klägers in eine Warteliste am 12.04.2006 zur Verlegung des Klägers in einen Einzelhaftraum führten, nach einem bereits am 25.04.2006 gestellten Antrag des Klägers auf Zusammenlegung mit dem Gefangenen H und nachfolgender vorübergehender Verlegung des Klägers in die JVA I ab dem 08.06.2006 jedoch daneben nach an diesem Tag erfolgter Rückverlegung des Klägers in die JVA E2 auch eine auf den 21.06.2006 datierte und mit der Unterschrift des Klägers versehene Formularerklärung (auszugsweise) folgenden Inhalts: Betr.: Belegung eines Einzelhaftraums mit zwei Gefangenen ...... Ich werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen Belegungssituation in der JVA E2 nicht alle Gefangenen in einem Einzelhaftraum untergebracht werden können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der JVA E2 sind bemüht, trotz dieses Umstandes die Unterbringung der Gefangenen so zumutbar wie möglich zu gestalten. Dazu gehört unter anderem auch, dass die Anordnung einer gemeinschaftlichen Unterbringung von Gefangenen -soweit von diesen ohnehin nicht ausdrücklich gewünscht- sobald wie möglich aufgehoben wird. Um dabei möglichst gerecht zu verfahren, sind Wartelisten angelegt, in die ein Gefangener sich eintragen lassen kann, wenn er gemeinschaftlich untergebracht ist und eine Einzelunterbringung wünscht. Ist die Einzelunterbringung eines Gefangenen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und besteht ein Gefangener auf das Recht einer Einzelunterbringung, wird dem in der Regel nur mit einer Verlegung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes O nachgekommen werden können. Eine heimatnahe Unterbringung wird dann nicht mehr gewährleistet werden können . Unter Kenntnisnahme des vorstehenden Hinweises erkläre ich mich mit einer gemeinschaftlichen Unterbringung einverstanden. Schadensersatzansprüche werde ich daher nicht geltend machen. Sollte ich mit dieser Form der Unterbringung nicht mehr einverstanden sein, werde ich dieses den Bediensteten der JVA E2 mitteilen. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, diese Erklärung selbst unterschrieben zu haben, so dass die Urkunde -unabhängig von den der Unterschriftsleistung zugrundeliegenden, bei seiner persönlichen Anhörung geschilderten Beweggründen des Klägers- nach § 416 ZPO den vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltene Erklärung tatsächlich von dem Kläger abgegeben wurde. Diese lässt sich dabei jedoch ungeachtet des Umstandes, dass die Menschenwürde -auch für einen Gefangenen- nicht disponibel ist ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1. ), bei interessengerechter Auslegung nur so verstehen, dass der Kläger in Ansehung der ihm bei Beharren auf einer Einzelunterbringung aufgezeigten Möglichkeit einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes O zur dortigen Einzelunterbringung bewusst hierauf verzichtet und sich statt dessen mit einer gemeinschaftlichen Unterbringung in der JVA E2 -auch in einem Einzelhaftraum- unter ihm aufgrund vorangegangener Gemeinschaftsunterbringung bekannten Bedingungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Trotz bis dahin fehlenden eigenen Sachvortrags hierzu geht der Senat in diesem Zusammenhang -nicht zuletzt in Ansehung des im Senatstermin vom 08.09.2010 erfolgten Hinweises seines Prozessbevollmächtigten auf die Bestimmung des § 416 ZPO- davon aus, dass sich das beklagte Land die vom Senat getroffenen und auch insoweit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Feststellungen zu Existenz und Inhalt der Erklärung vom 21.06.2006 zu eigen macht. Dagegen war der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, wie sich die Erklärung vom 21.06.2006 mit seinem Vortrag zu einem angeblich von ihm gestellten Antrag auf Einzelunterbringung "sofort nach seiner Verlegung in den Haftraum B-258" (Klageschrift vom 05.10.2007; Anmerkung des Senats: gemeint war ausweislich der vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2008 abgegebenen Erklärung des Klägers wohl der Haftraum B-216 ) in Einklang bringen lässt, zumal vor dem Hintergrund, dass sich in der beigezogenen Gefangenenpersonalakte des Klägers keine Hinweise auf einen solchen Antrag finden. Der letztgenannte Umstand fällt hier dabei um so stärker ins Gewicht, als die Gefangenenpersonalakte des Klägers andererseits aufgrund vielfältiger, aus unterschiedlichsten Anlässen gestellter schriftlicher Anträge des Klägers unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formularvordrucks VG 51 nicht nur erkennen lässt, dass der Kläger sich während seines Aufenthalts in der JVA E2 durchaus in der Lage gesehen hat, bestehende Anliegen zum Gegenstand eines schriftlichen Antrags zu machen, sondern überdies -ohne Anspruch auf Vollständigkeit- drei auf den 04.09.2006, 25.09.2006 und 14.12.2006 datierte Anträge des Klägers beinhaltet, mit denen er jeweils seine gemeinschaftliche Unterbringung mit namentlich benannten Gefangenen beantragt hat. Nach dem weiteren Ergebnis der Erörterungen im Senatstermin vom 08.09.2010 kann sich der Kläger schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die JVA E2 sei aufgrund ihrer -unstreitigen und vom Vertreter des Landes vor dem Senat noch einmal ausdrücklich eingeräumten- ständigen Überbelegung im streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin nicht in der Lage gewesen, einem Antrag auf Einzelunterbringung nachzukommen und seine unter dem 21.06.2006 abgegebene Erklärung schon deshalb letztlich gegenstandslos. Zwar ist es im Ausgangspunkt Sache des beklagten Landes, darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dass und in welcher Form eine anderweitige (Einzel- oder Gemeinschafts-) Unterbringung des Klägers unter menschenwürdigen Haftbedingungen möglich gewesen wäre. Abzustellen ist dabei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (aaO., Ziffer 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen. Davon ausgehend, kann indes nicht ernsthaft zweifelhaft sein und steht zudem zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass die JVA E2 schon aufgrund laufender Entlassungen von Gefangenen in der Lage gewesen wäre, ungeachtet gleichzeitiger Neuzugänge in der Anstalt jedenfalls den Kläger bei entsprechendem Verlegungsantrag in einem durch die Entlassungen frei gezogenen Einzelhaftraum allein und damit unter menschenwürdigen Haftbedingungen unterzubringen. Daneben hätte, wie der Senat aufgrund des Ergebnisses einer im Senatstermin vom 08.09.2010 in dem parallel verhandelten Rechtsstreit Land O ./. L (I-11 U 333/09) durchgeführten Beweisaufnahme, mit dessen Verwertung auch im vorliegenden Rechtsstreit sich die Prozessbevollmächtigten der Parteien ausdrücklich einverstanden erklärt haben, als bewiesen und zugleich gerichtsbekannt ansieht, vor dem Hintergrund eines nach Erklärung des Vertreters des beklagten Landes bestehenden generellen Einvernehmens zwischen den Justizvollzugsanstalten des Landes O, bei Bedarf Gefangene aus überbelegten anderen Justizvollzugsanstalten aufzunehmen, auch die Möglichkeit einer Verlegung des Klägers in die JVA N bestanden. Wie die Zeugin M in ihrer Eigenschaft als Leiterin der JVA N bei ihrer Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat, verfügte die JVA N sowohl auf der Abteilung B 1 als auch auf der Therapieabteilung über freie Einzelhafträume, die bei Bedarf hätten in Anspruch genommen werden können, auch wenn dies -wie die Zeugin einschränkend angemerkt hat- im Falle der Verlegung eines nicht therapiebedürftigen Gefangenen auf die Therapieabteilung dem eigentlichen Sinn dieser Abteilung nicht unbedingt förderlich gewesen wäre, während es sich bei der Abteilung B 1 an sich um eine reine Durchgangsabteilung handelt, auf der weder ein Freizeit- noch ein normales (Vollzugs-) Programm angeboten wird mit der Folge, dass eine dortige Unterbringung abgesehen von weiteren Einschränkungen aufgrund fehlender Teilnahme am allgemeinen Aufschluss für dort untergebrachte Gefangene eine Schlechterstellung gegenüber der Unterbringung auf anderen Abteilungen der JVA N mit sich bringt. f) Obwohl nach Vorstehendem nicht entscheidungsrelevant, weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass seine beanstandete gemeinschaftliche Unterbringung ab Juni 2006 auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Landes beruhte, jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen wäre, weil der Kläger es schuldhaft versäumt hat, Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( aaO. Ziffer 2.4 ) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW 1971, 1694 f, 1695 ). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen ( BGH NJW 1971, 1694 f, 1695 ). Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ( BVerfG NJW 2000, 1402 ). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust ( MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage, § 839 Rn. 329 ). Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird ( BGH NJW 2003, 1208 f 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/ Sprau, BGB, 69. Auflage (2010), § 839 Rn. 69 ). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden ( BGH NJW 1974, 639 f, 640 ) oder -hier von Interesse- Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Wird bewusst davon abgesehen, bestehende Rechtsmittel zu ergreifen, liegt hierin ein vorsätzliches Unterlassen. Soweit dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem dagegen unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder auch bei Mitgefangenen besteht, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger -wie die vorliegende, mit anwaltlicher Unterstützung vorbereitete Klage zeigt- auch nicht unzumutbar war ( Senat, aaO. zu Ziffer2.4.2.2 .). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag durch Bedienstete der JVA vermittelt worden ist, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung in die Einzelunterbringung sei aussichtslos, da die Vergabe von Einzelhafträumen ausschließlich nach Maßgabe einer Warteliste erfolge. Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08, veröffentlicht bei www.juris.de ). Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll ( BGH NJW 1986, 1924 ) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt im Übrigen der in Anspruch genommene Schädiger ( BGH NJW 1986, 1924 f, 1925; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage (2004), § 839 Rn. 333 ). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze wäre im Streitfall ein Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB zu bejahen. Unstreitig hat der Kläger einen förmlichen Antrag nach § 109 StVollzG ebenso wenig gestellt wie einen Eilantrag nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Seine vom beklagten Land bestrittene Behauptung, in der JVA E2 einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt zu haben, hat der Kläger dagegen nicht beweisen können, die auf seinen Antrag hin beigezogene Gefangenenpersonalakte des Klägers zur Buchnummer ##### der JVA E2 enthält -wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt- für den hier interessierenden Unterbringungszeitraum weder einen schriftlichen Antrag auf Einzelunterbringung noch Hinweise auf einen entsprechenden mündlich gestellten Antrag, sondern im Gegenteil neben der angesprochenen Einverständniserklärung vom 21.06.2006 nur Anträge auf gemeinschaftliche Unterbringung. Aus gleichfalls bereits dargelegten Gründen ist bei einer allein auf die Person des Klägers bezogenen Einzelfallbetrachtung ( BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) ungeachtet hiergegen erhobener Einwände weiterhin zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ein etwaiger Antrag des Klägers auf Einzelunterbringung zeitnah -d.h. innerhalb einer unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Zeitdauer- durch Verlegung in einen Einzelhaftraum entweder in der JVA E2 oder aber -nach erfolgter Verlegung des Klägers dorthin- in der JVA N zum Erfolg geführt hätte, was dem Kläger nicht zuletzt aufgrund der von ihm abgegebenen Einverständniserklärung vom 21.06.2006 auch bekannt war, weshalb das Absehen von einem Verlegungsantrag sowie die Nichtergreifung zur Verfügung stehender Rechtsmittel hier auch als schuldhaft anzusehen ist. Der Kläger kann dem hier auch nicht mit Erfolg entgegen halten, die Ergreifung bestehender Rechtsmittel sei ihm wegen Aussichtslosigkeit nicht zumutbar gewesen. Denn abgesehen davon, dass der Kläger nicht bewiesen hat, im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt zu haben -aktenkundig sind wie dargelegt im Gegenteil nur von ihm wiederholt gestellte Anträge auf gemeinschaftliche Unterbringung-, wusste der Kläger nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen Einverständniserklärungen vom 21.06.2006 um die hierin erklärte Bereitschaft des Landes, ihn bei Beharren auf einer Einzelunterbringung auch einzeln unterzubringen, wenn auch dann voraussichtlich nicht in der JVA E2, sondern in einer anderen Justizvollzugsanstalt des Landes und in diesem Fall möglicherweise nicht (mehr) heimatnah. Dass hierbei je nach örtlicher Lage der Aufnahmeanstalt gegebenenfalls der Grundsatz eines heimatnahen Strafvollzugs missachtet worden wäre, kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, da allein das auch bei einer aus diesem Grund festzustellenden Rechtswidrigkeit der Verlegung keinen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet hätte. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR 2010, 743 ).