Urteil
I-21 U 51/09 OLG Hamm
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0921.I21U51.09OLG.HAMM.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - 1 O 348/08 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - 1 O 348/08 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist durch Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20.02.2006 (Az.: 80 IN 1281/05) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C GmbH, X-Platz in S, bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks in S, X-Platz, bebaut u.a. mit einem Verwaltungsgebäude und einer Produktionshalle, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Recklinghausen, Blatt ####. Mit Antrag vom 04.10.2006 beantragte die Stadt S wegen einer Grundsteuerforderung über 5.059,97 € die Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundstücks. Mit Beschluss vom 25.10.2006 ordnete das Amtsgericht Recklinghausen (Az. 22 K 166/06) die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Zu diesem Zeitpunkt enthielt das Grundbuch in Abteilung III nachfolgende Belastungen: - Nr. 1 a): 600.000,00 DM Grundschuld nebst 15 % Zinsen zugunsten der D AG, Filiale S, gleichrangig mit Abteilung III Nr. 1 b) und vor Abteilung III Nr. 1 c), - Nr. 1 b): 600.000,00 DM Grundschuld nebst 15 % Zinsen zugunsten der O, Zweigniederlassung C, gleichrangig mit Abteilung III Nr. 1 a) und vor Abteilung III Nr. 1 c.), - Nr. 1 c): 500.000,00 DM Grundschuld nebst 15 % Zinsen zugunsten der Insolvenzschuldnerin mit Nachrang zur Abteilung III Nr. 1 a) und 1 b), - Nr. 7: 1.095.000,00 € Grundschuld ohne Brief nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der E AG in F. Die Grundschuld Abteilung III Nr. 1 c) hatte die Insolvenzschuldnerin mit privatschriftlicher Erklärung vom 27.07.1999 unter Übergabe eines Teil-Grundschuldbriefes an die Beklagte abgetreten. Mit notarieller Abtretungserklärung vom 02.06.2006 trat der Kläger die Grundschuld mit allen rückständigen, laufenden und künftigen Zinsen (erneut) an die Beklagte ab. Der Anspruch auf Rückgewähr dieser Grundschuld wurde im Rahmen der Grundschuldbestellung Abt. III Nr. 7 an die E abgetreten. Unter dem 07.12.2006 stellte auch die Beklagte einen Antrag auf Zwangsversteigerung des o.a. Grundstücks der Insolvenzschuldnerin wegen des dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III Nr. 1 c) eingetragenen Grundschuld. Die schuldrechtlichen Forderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin aus Kreditgewährungen beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 130.059,95 € zzgl. Zinsen. Mit Beschluss vom 19.12.2006 ließ das Amtsgericht Recklinghausen den Beitritt der Beklagten zu der bereits angeordneten Zwangsversteigerung zu. Mit weiteren Beschlüssen vom 13.02.2007 und 03.07.2007 ließ das Amtsgericht Recklinghausen weiterhin den Beitritt der D AG und der E AG zu. Mit Beschluss vom 04.05.2007 setzte das Amtsgericht Recklinghausen den Verkehrswert des Grundstücks auf der Grundlage des Wertgutachtens der Sachverständigen M vom 23.02.2007 auf 1.292.000,00 € fest. Im Versteigerungstermin am 09.11.2007 blieb die Beklagte Meistbietende mit einem Bargebot in Höhe von 200.000,00 €. Die E AG beantragte Zuschlagsversagung nach § 74 a ZVG. Der Kläger stellte unter dem 09.11.2007 einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO. Mit Beschluss vom 20.11.2007 erteilte das Amtsgericht Recklinghausen der Beklagten den Zuschlag zu einem durch Zahlung zu berichtigenden Betrag in Höhe von 200.000,00 €. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Zuschlag aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 85 a Abs.3 ZVG zu erteilen sei, auch wenn das Gebot unterhalb der 5/10-Grenze des § 85 a Abs.1 ZVG liege. Im Rahmen des § 85 a Abs.3 ZVG sei nämlich der Nominalbetrag der Grundschuld der Beklagten (500.000,00 DM / 255.645,94 €) zuzüglich Zinsen, insgesamt also ein Betrag von 447.430,40 €, in die Berechnung einzustellen. Zusammen mit dem Bargebot von 200.000,00 € sei daher die Hälfte des Verkehrswertes, 646.000,00 €, erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20.11.2007 (Bl. 22 f. d.A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt des Zuschlags bestanden die den übrigen Grundschulden zugrunde liegenden persönlichen Forderungen der D AG in Höhe von 56.901,25 € und der O AG in Höhe von 87.388,28 €. Eine persönliche Forderung der E AG gegen die Insolvenzschuldnerin bestand nicht. Die zugunsten der E AG eingetragene Grundschuld war vielmehr zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft der Insovenzschuldnerin, der Fa. C2 GmbH & Co. KG, bestellt worden. Diese bestanden noch in Höhe von 416.086,39 €. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 315.940,05 € gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB begehrt. Der Bereicherungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte, deren durch die Grundschuld Abt. III Nr. 1 c) gesicherte schuldrechtliche Forderung nur noch in Höhe von 130.059,95 € valutiert habe, aufgrund der formalisierten Betrachtungsweise im Zwangsversteigerungsverfahren, namentlich im Rahmen des § 85 a Abs.3 ZVG, tatsächlich die 5/10-Grenze des § 85 a Abs.1 ZVG nicht habe einhalten müssen. Insgesamt habe die Beklagte für das Grundstück nicht die Hälfte des Verkehrswertes, sondern lediglich einen Betrag in Höhe von 330.059,95 € aufgewandt. Dieser Betrag errechne sich durch Addition des Bargebotes und der schuldrechtlichen Forderung in Höhe von 130.059,95 €, mit der die Beklagte infolge der Zwangsversteigerung ausgefallen sei. Die Hälfte des Verkehrswertes liege demgegenüber bei 646.000,00 €. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen der Hälfte des Verkehrswertes und dem tatsächlich aufgewandten Betrag zu erstatten. Um diesen Betrag - der sich mithin auf 315.940,05 € belaufe - sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Insoweit habe das Amtsgericht der Beklagten zwar zu Recht den Zuschlag erteilt, auch wenn die schuldrechtliche Forderung zzgl. des Bargebotes die 5/10-Grenze nicht erreicht habe. Denn im Rahmen der Prüfung der Ausnahmevorschrift des § 85 a Abs. 3 ZVG sei nicht auf den schuldrechtlichen Ausfallbetrag abzustellen, sondern auf den Nominalbetrag der Grundschuld einschließlich Zinsen und Nebenforderungen. Es sei jedoch anerkannt, dass der Schuldner die Möglichkeit habe, außerhalb des Versteigerungsverfahrens einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB bzw. einen Anspruch aus dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag geltend zu machen, soweit die schuldrechtliche hinter der dinglichen Forderung zurückbleibe. Das Abstellen auf den Nominalbetrag der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren dürfe nicht dazu führen, dass dem Ersteher des Grundstücks dieses weit unter dem im ersten Versteigerungstermin aufzubringenden hälftigen Verkehrswert zugeschlagen werde. Der Bereicherungsanspruch ergebe sich insoweit aus der Tatsache, dass die zum Schutz des Schuldners geschaffene Vorschrift des § 85 a Abs. 1 ZVG unterlaufen würde, wenn der schuldrechtliche Anspruch geringer sei als der dingliche. Die Beklagte sei aufgrund der Sondervorschrift des § 85 a Abs. 3 ZVG besser gestellt, als außenstehende Ersteigerer. Diese Besserstellung sei allein Folge der Formalisierung der Zwangsvollstreckung. Hierfür bestehe jedoch kein Rechtsgrund. Dem Bereicherungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin den Anspruch auf Rückübertragung der vorrangigen Grundschuld Abteilung III Nr. 1 c) und den Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Übererlöses im Verwertungsfall an die E AG abgetreten habe. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht der auf Rückübertragung der Grundschuld. Vielmehr seien die Grundschulden mit dem Zuschlag erloschen. Ein Übererlös sei vorliegend ebenfalls nicht vorhanden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 315.940,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung 3.563,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ein Bereicherungsanspruch des Klägers bestehe nicht, da sie nichts "auf Kosten des Klägers" erlangt habe. Wie bei teilvalutierten Grundschulden konkret zu verfahren sei, werde vom Gesetz nicht geregelt. Mit der Befriedigungsfunktion der §§ 114 a und 85 a Abs. 3 ZVG lasse sich jedoch keine Zahlungspflicht des Erstehers begründen. Eine Verschleuderung des Grundbesitzes sei vorliegend nicht erfolgt. Die D AG habe aufgrund eigener Einschätzung der Lage keinen Antrag nach § 74 a ZVG gestellt. Gleiches gelte für die O AG. Auch die Beklagte habe trotz nunmehr über einjähriger intensiver Bemühungen nicht einmal einen ernsthaften Interessenten für das Versteigerungsobjekt generieren können. Ferner habe der Kläger es in der Hand gehabt, einen Zuschlag zugunsten der Beklagten im ersten Termin zu verhindern, wenn er seinen Antrag nach § 765 a ZPO hinreichend begründet hätte. Er habe schließlich auch nicht dargelegt, dass in einem möglichen weiteren Termin eine bessere Verwertungsmöglichkeit bestanden hätte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger – wäre er Inhaber des Anspruchs auf Rückübertragung der Grundschuld Abteilung III Nr. 1 c) gewesen – seinen Anspruch jedenfalls nicht geltend gemacht hätte. Daraus dürfe ihm zum Nachteil der übrigen Grundpfandrechtsgläubiger, die mit ihren Forderungen ausfielen, konsequenterweise kein Vorteil in Form eines Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte erwachsen. Dies müsse erst recht gelten, wenn – wie vorliegend – der Kläger aufgrund der Abtretung an die E AG nicht einmal mehr Inhaber des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte als Ersteherin den Grundbesitz originär aufgrund des Zuschlags im Versteigerungsverfahren und deshalb "mit Rechtsgrund" erhalten. Es sei überdies nicht verständlich, warum der Anspruch des Klägers nur aufgrund eines Zuschlags im ersten Versteigerungstermin bestehen solle, nicht dagegen bei einem Zuschlag in einem späteren Termin. Insoweit betreffe § 85 a ZVG nämlich nur den ersten Termin. Schließlich fehlten auch alle Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Rechtsprinzipien. Zahlungsansprüche zu Lasten des Meistbietenden könnten nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, sondern ausschließlich durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Im Übrigen ergebe sich bei Anerkennung eines Zahlungsanspruchs ein Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des § 74 a ZVG i.V.m. § 114 a ZVG. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Rettungserwerb im ersten oder in einem weiteren Versteigerungstermin erfolge und ob lediglich eine Teilvalutierung der Grundschuld vorgelegen habe. Jedenfalls aber belaufe sich der Aufwand der Beklagten für den Erwerb des Objektes auf 348.795,46 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 12.09.2008, Bl. 34 d.A., Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 297.204,54 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte als Grundschuldgläubigerin ein Bereicherungsanspruch zu. Der Beklagten sei das streitgegenständliche Grundstück unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 85 a Abs. 3 ZVG zugeschlagen worden, obwohl diese tatsächlich weniger als die Hälfte des Verkehrswertes habe aufbringen müssen. Die Beklagte sei in dem Umfang ungerechtfertigt bereichert, wie die tatsächlich von ihr angewandten Beträge hinter dem hälftigen Verkehrswert zurückblieben. Insoweit sei jedoch hinsichtlich des tatsächlichen Erwerbsaufwandes auf die Berechnung der Beklagten abzustellen. Dieser Aufwand belaufe sich auf 348.795,46 €. Unter Berücksichtigung des hälftigen Verkehrswertes von 646.000,00 € ergebe sich damit die Differenz in Höhe des zuerkannten Betrages. An dem Anspruch des Klägers ändere sich nicht deshalb etwas, weil das Zwangsversteigerungsverfahren möglicherweise anders hätte verlaufen können. Es sei auch kein Wertungswiderspruch zu der Vorschrift des § 74 a ZVG i.V.m. § 114 a ZVG zu erkennen. Der Schuldnerschutz werde nicht allein durch das Erlöschen der Restforderung des Gläubigers bewirkt. § 85 a Abs. 1 ZVG statuiere insofern ein im ersten Termin zwingend von Amts wegen einzuhaltendes Mindestgebot. Niemand könne grundsätzlich unterhalb dieses Wertes das Grundstück im ersten Termin ersteigern. Nur dadurch, dass bei Berechnung des Mindestgebots statt der schuldrechtlichen die dingliche Forderung eingestellt worden sei, sei es der Beklagten überhaupt möglich geworden, das Mindestgebot von 646.000,00 € zu umgehen. Es sei eine tatsächlich nicht bestehende Restforderung unterstellt worden, so dass die Beklagte in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich bestehender und fiktiver Forderung auf Kosten des Klägers bereichert sei. Für die Besserstellung der Beklagten bestehe kein Rechtsgrund. Denn diese sei allein eine Folge der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Unstreitig seien die in Bezug auf die im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 c) eingetragene Grundschuld existierenden Rückgewähransprüche am 28.05.2004 von der Insolvenzschuldnerin an die E AG abgetreten worden. Der Rückgewähranspruch setze sich kraft Surrogation am Versteigerungserlös fort. Gläubiger dieses Anspruchs sei der Grundschuldbesteller als Sicherungsgeber bzw. nach Abtretung der Abtretungsempfänger. Hieraus folge, dass der zur Befriedigung der Ansprüche der Beklagten von dieser nicht benötigte Anteil am Versteigerungserlös an den Inhaber der Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld auszukehren wäre und nicht zwangsläufig an die Insolvenzschuldnerin als Grundschuldbestellerin bzw. hier an den Kläger. Zwar sei der Beklagten im vorliegenden Fall kein Übererlös zugeflossen. Diese Grundsätze seien jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum ein tatsächlicher Übererlös wegen der höchstrichterlichen anerkannten Surrogation an den Inhaber des Rückgewähranspruchs auszukehren wäre, ein fiktiver Übererlös jedoch an den ehemaligen Grundstückseigentümer, der nicht mehr Inhaber des Rückgewähranspruchs sei. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer Bereicherung der Beklagten auf Kosten des Klägers. Als Anspruchsgrundlage komme insoweit allenfalls die Eingriffskondiktion in Betracht. Selbst wenn aber die Beklagte in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtsgutes eingegriffen habe, sei dies jedenfalls nicht auf Kosten der Insolvenzschuldnerin geschehen. Der Differenzbetrag zwischen dem hälftigen Verkehrswert und den Erwerbskosten stehe nämlich dem Inhaber des Rückgewähranspruchs zu. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach ein Bereicherungsanspruch hier generell abzulehnen sei. Sie bekräftigt insbesondere ihre Auffassung, dass die Bejahung eines Bereicherungsanspruches zu einem Wertungswiderspruch zu § 114 a ZVG führe. Nach dieser Vorschrift gelte der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene (unter 7/10 des Grundstückswertes liegende) Meistgebot nicht gedeckt sei, aber bei einem Gebot in Höhe von 7/10 gedeckt sein würde. Sei die persönliche Forderung jedoch geringer als der Differenzbetrag zur 7/10-Grenze, müsse der Ersteher diese Differenz gerade nicht an den persönlichen Schuldner auskehren. Zudem habe die Beklagte das Objekt im Rahmen der Zwangsversteigerung aufgrund des Zuschlags mit Rechtsgrund erhalten. Rechtsgrundlos sei der Erwerb nur dann, wenn der Erwerb im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt des verletzten Rechtes stehe. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass aus § 85 a Abs. 3 ZVG kein materiellrechtlicher Zahlungsanspruch abgeleitet werden könne. Die Bestimmung habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Dagegen weise die Norm dem Gläubiger keine wirtschaftlichen Vorteile zu, die an sich dem Eigentümer zustehen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Auffassung, die Zubilligung des Bereicherungsanspruches sei erforderlich, um den Schuldnerschutzcharakter des § 85 a ZVG nicht zu unterlaufen. Es sei unerheblich, dass die Insolvenzschuldnerin die Rückgewähransprüche hinsichtlich der Grundschuld an die E AG abgetreten habe. Es sei nämlich kein Übererlös vorhanden, der aufgrund einer Abtretung einem Abtretungsempfänger zustehen könnte. Die Beklagte sei vielmehr auf Kosten der Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert. Die schuldrechtliche Forderung der E AG gegen die C2 GmbH & Co KG, die noch in Höhe von 416.086,39 € bestanden habe, stehe dem mit der Klage geltend gemachten Bereicherungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn wenn man unterstelle, dass die Beklagte unter Außerachtlassung der Sondervorschrift des § 85 a Abs. 3 ZVG ein Gebot in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes abgegeben hätte und der daraus folgende Mehrerlös der E AG zugeflossen wäre, dann hätte der Kläger als Insolvenzverwalter einen Bereicherungsanspruch gegenüber der Betriebsgesellschaft erworben. Die Betriebsgesellschaft sei nämlich unstreitig allein – und nicht zusammen mit der Insolvenzschuldnerin – Darlehensschuldnerin der E AG gewesen. Die Betriebsgesellschaft, die dann aus dem Vermögen der heutigen Insolvenzschuldnerin ganz oder teilweise Befreiung von ihren Verbindlichkeiten erlangt hätte, wäre folglich der Insolvenzschuldnerin gegenüber ausgleichspflichtig geworden. Mit dieser Forderung hätte der Kläger am Insolvenzverfahren der Betriebsgesellschaft teilgenommen und dort Befriedigung erlangen können. Den Anspruch hätte der Kläger dort in voller Höhe geltend machen können. Selbst in diesem Fall hätte die Insolvenzmasse daher einen inhaltsgleichen Anspruch gehabt. Da wegen der Versteigerungsbedingungen nach dem Zuschlag keine Rechte bestehen geblieben seien, bestünden keine Rückgewähransprüche bezüglich der fraglichen Grundschuld mehr. Auch ein Übererlös, der gleichfalls an die E AG abgetreten worden sei, sei nicht entstanden. Der hier zu beurteilende Bereicherungsanspruch hingegen sei nicht von der Abtretung erfasst. Mit der Klage werde eben kein Übererlös verlangt, sondern ein an den Ersteigerer gefallener Mehrerlös, den dieser nicht behalten dürfe. Dieser Anspruch stehe der Insolvenzschuldnerin zu. Der sich aus § 85 a ZVG ergebende Schuldnerschutz sei unverzichtbar. Würde die Abtretung den hier geltend gemachten Bereicherungsanspruch umfassen, so wäre sie aufgrund §§ 81, 91 InsO als Vorausabtretung eines künftigen Anspruchs, der erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei, nach herrschender Meinung absolut unwirksam. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 297.204,54 € gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Allerdings folgt der Senat im Ausgangspunkt der Auffassung des Landgerichts, wonach ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB bei Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich in Betracht kommt. Nach der Schuldnerschutzvorschrift des § 85 a Abs.1 ZVG ist der Zuschlag im ersten Termin zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. Aufgrund der Formalisierung der Zwangsvollstreckung und der Sonderregelung des § 85 a Abs.3 ZVG ist es jedoch möglich, dass ein Ersteigerer, der selbst Gläubiger einer nicht mehr voll valutierten Grundschuld ist, das Grundstück letztlich zu einem Gebot zugeschlagen erhält, zu dem einem anderen Bieter der Zuschlag zu versagen wäre. Nach § 85 a Abs.3 ZVG genügt es nämlich, wenn das Gebot (einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte) zusammen mit dem Betrag, mit dem der Grundschuldgläubiger bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2004 (NJW 2004, 1803 ff) ist nunmehr geklärt, dass es für die Berechnung des Ausfalls des Meistbietenden nach § 85 a Abs.3 ZVG auf den Nennbetrag seiner Grundschuld und nicht auf die Höhe der gesicherten schuldrechtlichen Forderung ankommt. Der Bundesgerichtshofs hat insoweit im Einzelnen ausgeführt, dass ein Abstellen auf die Höhe der gesicherten schuldrechtlichen Forderung weder mit dem Wortlaut und der Systematik der §§ 74 a, 85 a ZVG noch mit den allgemeinen Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts, nach denen Einwendungen gegen einen durch Titel oder Grundbucheintragung belegten materiellrechtlichen Anspruch nur außerhalb des Zwangsvollstreckungs-verfahrens im Prozesswege geltend gemacht werden können, zu vereinbaren sei. Zudem würde hierdurch der Unterschied zwischen der in ihrem dinglichen Bestand forderungslosen Grundschuld und der akzessorischen Hypothek verwischt werden (BGH a.a.O.). Da mithin der Nennbetrag der Grundschuld entscheidend ist, kann es dazu kommen, dass einem Grundschuldgläubiger unter Anwendung der Sonderregelung des § 85 a Abs.3 ZVG das Grundstück zugeschlagen wird, obwohl er tatsächlich – weil die Grundschuld nicht mehr voll valutiert – weniger als die Hälfte des Verkehrswertes aufbringt. Er erspart damit Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks, die er hätte machen müssen, wenn er die Grundschuld bereits in Höhe der nicht mehr valutierten schuldrechtlichen Forderung an den Berechtigten zurückgewährt hätte. Dies rechtfertigt grundsätzlich, was auch der Bundesgerichtshof in seiner o.g. Entscheidung angesprochen hat, einen Bereicherungsanspruch gegen den Ersteigerer (BGH a.a.O.; ebenso LG Hanau, Rpfleger 1988, 77 ff; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13.Aufl., § 85a Rn.28; Böttcher, ZVG, 4.Aufl., § 85a Rn.9; Eickmann, KTS 1987, 617 ff). Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Senat hier auch keinen Wertungswiderspruch zu den Vorschriften des ZVG. Vielmehr führt die formale Betrachtungsweise, die im ZVG wie im Zwangsvollstreckungsrecht insgesamt vorherrscht, dazu, dass eine Anpassung an die materiellrechtliche Forderungssituation im Wege des Bereicherungsrechts erforderlich erscheint. Auch die Rechtsprechung zur Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Zielrichtungen beider Vorschriften - § 114 a ZVG und § 85 a ZVG – unterscheiden sich. § 114 a ZVG soll sicherstellen, dass der Grundschuldgläubiger, der das Grundstück zu einem Gebot ersteigert hat, das hinter der (dem Schutz nachrangiger Grundschuldgläubiger dienenden) 7/10-Grenze zurückbleibt, seine Forderung nur noch in dem dort bestimmten Umfang gegen den Schuldner geltend machen kann. Die Vorschrift des § 85 a ZVG soll demgegenüber den Schuldner durch die zwingende Festsetzung eines Mindestgebots im ersten Termin vor einer Grundstücksverschleuderung schützen. Bei dem hier einschlägigen Sachverhalt, bei dem der Gläubiger einer nicht mehr voll valutierten Grundschuld aufgrund des Abstellens auf den Nennbetrag der Grundschuld im Rahmen der Schuldnerschutzvorschrift des § 85 a Abs.3 ZVG tatsächlich unter diesem Mindestgebot bleibt und mithin Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks erspart, handelt es sich daher um eine besondere Konstellation, die einen Bereicherungsausgleich rechtfertigt. Vorliegend hat die Beklagte – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – im Ergebnis Aufwendungen in Höhe von 297.204,54 € erspart. Da der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20.11.2007 – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – von dem Nominalwert der Grundschuld Abt. III Nr. 1 c) in Höhe von 500.000,00 DM / 255.645,94 € zuzüglichen Zinsen, insgesamt also von einem Betrag in Höhe von 447.430,40 €, ausging, erhielt die Beklagte aufgrund der Sonderregelung in § 85 a Abs.3 ZVG im ersten Termin auf ihr Gebot von 200.000,00 € den Zuschlag. Tatsächlich valutierte die Grundschuld jedoch nur noch in Höhe von 130.059,95 € zzgl. Zinsen, so dass die Beklagte letztlich deutlich weniger als die Hälfte des Verkehrswertes aufbrachte. In Höhe der Differenz zwischen dem hälftigen Verkehrswert von 646.000,00 € und den tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten in Höhe von unstreitig 348.795,46 € (= 297.204,54 €) hat sie mithin Aufwendungen erspart. Das erlangte "Etwas" im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB ist dabei – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht das mit Rechtsgrund, nämlich mit Zuschlagsbeschluss, erlangte Eigentum am Grundstück. Vielmehr liegt der erlangte Vermögensvorteil darin, dass die Beklagte das Grundstück unter Einsatz einer ihr sachenrechtlich, nicht aber schuldrechtlich in voller Höhe zustehenden Grundschuld ersteigert und infolgedessen Aufwendungen erspart hat (Eickmann a.a.O.). Hätte sie den bestehenden Rückgewähranspruch bezüglich des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschuld bereits erfüllt gehabt, hätte sie diese Differenz nämlich im Rahmen der Zwangsversteigerung mehr aufbringen müssen. Dennoch besteht vorliegend kein Bereicherungsanspruch des Klägers. Denn die Beklagte hat den erlangten Vermögensvorteil hier nicht auf Kosten des Klägers bzw. auf Kosten der Insolvenzschuldnerin erlangt. Ein Erlangen des Vermögensvorteiles auf Kosten des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin wäre dann zu bejahen, wenn die Beklagte in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsgutes eingegriffen hätte, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kläger bzw. der Insolvenzschuldnerin vorbehalten war (Palandt/Sprau, BGB, 69.Aufl., § 812 Rn.38 m.w.N.). Entscheidend ist mithin, wem vorliegend der in Frage stehende Vorteil nach der gesetzlichen Güterzuweisung gebührt, wobei diese Frage aus dem Gesamtzusammenhang der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen zu beantworten ist (Eickmann, a.a.O.). Dabei steht der Bereicherungsanspruch zwar grundsätzlich dem Grundstückseigentümer und Besteller der (nicht mehr voll valutierenden) Grundschuld zu, da diesem die wirtschaftliche Verwertung vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht bei der hier vorliegenden Konstellation. Nach dem unstreitigen Parteivortrag war das Grundstück der Insolvenzschuldnerin wertausschöpfend belastet. Auch wenn die Grundschuld Abt. III Nr. 1 c) nur noch in Höhe der schuldrechtlichen Forderung bestanden und die Beklagte entsprechend höhere Aufwendungen für das Erreichen der 5/10-Grenze erbracht hätte, wäre dieser "Mehrerlös" nicht dem Kläger, sondern den vorrangig zu befriedigenden anderen Grundschuldgläubigern zugeflossen. Ein Erlös für die Insolvenzmasse wäre nicht verblieben, weil der 5/10-Grenze in Höhe von 646.000,00 € grundschuldrechtlich gesicherte schuldrechtliche Forderungen von mindestens 690.435,87 € gegenüberstanden, nämlich: D AG 56.901,25 € O AG 87.388,28 € Beklagte 130.059,95 € E AG 416.086,39 € 690.435,87 € Nachdem die vorrangigen Grundschuldgläubiger unstreitig befriedigt worden sind, hätte daher letztlich die E AG von einem solchen "Mehrerlös" profitiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund der zugrunde liegenden Sicherungsabrede mit der Insolvenzschuldnerin zur Rückgewähr der Grundschuld Abt. III Nr. 1 c) in Höhe des nicht mehr valutierenden Teilbetrages verpflichtet gewesen wäre und die zurückzugewährende Grundschuld im Rang der Grundschuld der E AG vorgegangen wäre. Denn hier stand der Rückgewähranspruch nicht mehr der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kläger zu. Die Insolvenzschuldnerin hat vielmehr – was zwischen den Parteien ausdrücklich unstreitig gestellt ist – den betreffenden Rückgewähranspruch hinsichtlich der Grundschuld Abt. III Nr. 1 c) nebst Zinsen und Nebenrechten am 28.05.2004 im Zusammenhang mit der Bestellung der Grundschuld Abt. III Nr. 7 wirksam an die E AG abgetreten. Die Abtretung des Rückgewähranspruchs ist – auch nach Ansicht des Klägers – insbesondere nicht gem. §§ 81, 91 InsO unwirksam, da dieser Anspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zumindest als aufschiebend bedingter Anspruch, Palandt/Bassenge, BGB, 69.Aufl., § 1191 Rn.17) entstanden ist. §§ 81, 91 InsO greifen aber nur bei Verfügungen über künftige, nicht jedoch bei Verfügungen über bereits entstandene Ansprüche, seien sie auch nur aufschiebend bedingt entstanden, ein (Uhlenbruck, InsO, 13.Aufl., § 81 Rn.10). Die Abtretung des Rückgewähranspruchs ist ferner auch weder ausdrücklich gem. §§ 129 ff InsO angefochten worden, noch sind die Voraussetzungen einer solchen Anfechtung dargelegt. Mithin stand der fragliche Rückgewähranspruch hinsichtlich der Grundschuld Abt. III Nr. 1 c) hier der E AG zu. Dem Kläger hätte damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein "Mehrerlös" infolge höherer Aufwendungen der Beklagten zugestanden. Da der Kläger über den Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB nicht mehr verlangen kann, als so gestellt zu werden, wie er bei sofortiger Erfüllung des Rückgewähranspruches gestanden hätte, besteht hier kein Anspruch. Denn bei sofortiger Erfüllung des Rückgewähranspruchs hätte die Beklagte zwar höhere Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks gehabt, der dadurch erzielte "Mehrerlös" wäre jedoch ausschließlich an die Grundschuldgläubiger (hier: an die E AG) gelangt. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs in Höhe von 297.204,54 € gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB würde vorliegend daher eine Besserstellung des Klägers bedeuten. Soweit der Kläger meint, bei Ablehnung des begehrten Bereicherungsanspruchs sei er hier letztlich jedoch schlechter gestellt, weil ein etwaiger "Mehrerlös", der der E AG zugeflossen wäre, zu einem Anspruch des Klägers gegen die Betriebsgesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die Fa. C2 GmbH & CoKG, geführt hätte, greift dies im Ergebnis nicht durch. Zwar hätte der Kläger bei Befriedigung der E AG in Höhe des "Mehrerlöses" voraussichtlich einen Anspruch auf Abtretung der Kreditforderungen der E AG gegen die Betriebsgesellschaft gehabt. Ein solcher Anspruch steht ihm jedoch auch jetzt noch zu, wenn die E AG, der nach der hier vertretenen Auffassung ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, eine entsprechende Zahlung seitens der Beklagten erhält. Ggf. hat der Kläger auch einen – hier nicht geltend gemachten – Anspruch gegen die Beklagte auf Herbeiführung dieses Zustands. Die hier vorliegende Konstellation rechtfertigt jedoch nicht die Zubilligung des begehrten Zahlungsanspruchs in Höhe von 297.204,54 € gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall. Danach ist der seitens der Beklagten erlangte Vermögensvorteil nicht auf Kosten des Klägers erlangt worden. Selbst wenn man jedoch grundsätzlich den geltend gemachten Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB bejahen würde, wäre der Kläger aufgrund der Abtretung des Rückgewähranspruchs betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 1 c) an die E AG nicht mehr Inhaber dieses Anspruchs. Bei dem Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1 S.1 2.Fall BGB handelt es sich letztlich um ein Surrogat des ursprünglich bestehenden Rückgewähranspruchs hinsichtlich des nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld. Gläubiger des Rückgewähranspruchs ist der Grundschuldbesteller oder – nach Abtretung – der Abtretungsempfänger. Der bereicherungsrechtliche Anspruch ist dabei als bloßes Surrogat ebenfalls von der Abtretung erfasst (Eickmann, a.a.O.). Insoweit kann als Parallele die Rechtsprechung zur Behandlung eines etwaigen Übererlöses herangezogen werden. Diesbezüglich ist anerkannt, dass er an den Inhaber des Rückgewähranspruchs hinsichtlich der Grundschuld auszukehren ist (Stöber, ZVG, 19.Aufl., § 114 Tz. 7.7 a). Es ist kein Grund ersichtlich, warum für den hier in Frage stehenden Bereicherungsanspruch etwas anderes gelten soll. Folglich ist die E AG, die unstreitig Inhaberin des Rückgewähranspruchs betreffend die Grundschuld Abt. III Nr. 1 c) war, auch Inhaberin eines hieraus folgenden Bereicherungsanspruchs. Dem Kläger steht der Anspruch danach jedenfalls nicht zu. Da die Hauptforderung nicht besteht, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Begleichung der begehrten Nebenforderungen zu. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Bereicherungsanspruch bestehenden Rechtsfragen noch nicht im Einzelnen höchstrichterlich geklärt sind und daher die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen erforderlich erscheint.