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Beschluss

II-11 UF 155/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0907.II11UF155.10.00
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Leitsätze

Eine Einstellung oder Beschreibung der Vollstreckung ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils sieht der FamFG nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus dem am 16. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Beckum wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einstellung oder Beschreibung der Vollstreckung ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils sieht der FamFG nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus dem am 16. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Beckum wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antragsgegner und Beschwerdeführer dazu verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in näher festgelegter Höhe zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss – notfalls gegen Sicherheitsleistung- einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Trennungsunterhalt sei durch das Ausgangsgericht unrichtig festgesetzt worden. II. Der nach § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist nicht begründet. 1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG hat das Gericht die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung auf Antrag einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Vorschrift des § 120 Abs. 2 FamFG über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist dem § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nachgebildet (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BTDrs. 16/6308 S. 226). Sie ist – ebenso wie die arbeitsgerichtliche Vorschrift, welche als Vorlage diente – eng auszulegen. Beide Vorschriften verfolgen das Ziel, die Vollstreckungsmöglichkeiten aus Rechtstiteln, welche regelmäßig den Lebensunterhalt des Gläubigers sicherstellen, zu stärken (vgl. Griesche, FamRB 2009, 258, 260; Borth/Grandel/Musielak, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 Rn. 4; Begründung des Regierungsentwurfs BTDrs. 16/6308 S. 412). Der Gesetzgeber hat sich bei der Fassung dieser Vorschriften terminologisch an § 712 ZPO angelehnt und nicht etwa an § 710 ZPO, der bereits einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil genügen lässt. Grundsätzlich sollen arbeitsgerichtliche Titel für den Gläubiger schnell und unkompliziert durchzusetzen sein, und dieser Grundsatz darf nicht dadurch aufgeweicht werden, dass die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG allzu großzügig ausgelegt wird (Nieders. LAG, Beschl. vom 19.03.2009 – 10 Sa 1681/08 m.w.N.). Diese für das arbeitsgerichtliche Verfahren getroffenen Wertungen hat der Gesetzgeber für Vollstreckungstitel nach dem FamFG übernommen, indem er § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG der arbeitsgerichtlichen Vorschrift nachbildete und überdies in § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG anordnete, dass auch in den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen – nämlich bei Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils – eingestellt oder beschränkt werden kann. Eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines sonst nicht zu ersetzenden Nachteils sieht das mit der Einführung des FamFG geänderte Familienverfahrensrecht nicht (mehr) vor. Die vom Bundesrat geäußerten Bedenken, dass der Schutz des Vollstreckungsschuldners durch diese Regelung nur unzureichend verwirklicht werde (BTDrs. 16/6308 S. 373), wurden im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich unter Hinweis auf die vom Familiengericht nach § 116 Abs. 3 Satz 2, 3 FamFG zu treffende Güterabwägung zurückgewiesen (BTDrs. 16/6308 S. 412). 2. Das Vorliegen der nach § 120 Abs. 2 FamFG erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen hat der durch den Unterhaltstitel verpflichtete Ehemann weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass ihm die bevorstehende Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte. Ein nicht zu ersetzender Vollstreckungsnachteil liegt nicht bereits darin, dass eine Vollstreckung bevorsteht, welche im Falle eines Erfolgs des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels rückgängig gemacht werden müsste. Ein nicht zu ersetzender Nachteil läge dann vor, wenn durch die vorläufige Vollstreckung ein Schaden entstünde, welcher auch bei einem erfolgreichen Rechtsmittel nicht rückgängig gemacht werden könnte (Griesche, FamRB 2009, 258, 261; MüchKommFamFG/Fischer, § 120 Rn. 11; Schulte-Bunert in Weinreich/Schulte-Bunert, FamFG, § 120 Rn. 4 sowie die Regierungsentwurfsbegründung BTDrs. 16/6308 S. 226). Solche Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht dargelegt. 3. Zwar hat sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ein Meinungsstreit darüber entwickelt, ob und mit welchem Einfluss die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Rahmen des Begriffs des nicht zu ersetzenden Nachteils mit zu berücksichtigen seien (vgl. die Darstellung des Streitstandes bei Nieders. LAG, Beschl. vom 19.03.2009 – 10 Sa 1681/08; vgl. auch Griesche, FamRB 2009, 258, 261). Dem ist zumindest insoweit zu folgen, als eine Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn das eingelegte Rechtsmittel aussichtslos erscheint. Hat das Rechtsmittel aber Aussicht auf Erfolg, folgt daraus für sich genommen noch nicht ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 FamFG. Denn der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft. Daher könnten positive Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels für sich genommen allenfalls dann einen nicht zu ersetzenden Vollstreckungsnachteil indizieren, wenn sie in einem Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf der Hand liegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Deshalb kann ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der Einstellungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden. Die Vorschrift des § 120 FamFG enthält auch keine Regelung, aus der sich herleiten ließe, dass der Gläubiger oder der Schuldner Sicherheit leisten oder durch ein entsprechendes Angebot Einfluss auf die Entscheidung aus Abs. 2 der Vorschrift nehmen könnte (Griesche, FamRB 2009, 258, 261; MüchKommFamFG/Fischer, § 120 Rn. 8, 11).