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Beschluss

25 W 11/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0730.25W11.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Beklagten auf Grund des Beschlusses der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 1.105,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 festgesetzt. In diesem Betrag sind 498,00 EUR Gerichtskosten enthalten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 203,24 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die von der Beklagten auf Grund des Beschlusses der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 1.105,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 festgesetzt. In diesem Betrag sind 498,00 EUR Gerichtskosten enthalten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 203,24 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Der Ausgangsrechtsstreit, in dem die Klägerin von der Beklagten eine Werklohnforderung in Höhe von 7.476,73 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 545,60 EUR eingeklagt hat, wurde von den Parteien, nachdem die die Beklagte auf die Hauptforderung 7.472,00 EUR gezahlt hatte, übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch 91a-Beschluss vom 17. Juli 2009 hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten auferlegt. Mit Antrag vom 14.September/12.Oktober 2009 beantragte die Klägerin, gegen die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 1.105,60 EUR festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 535,60 EUR, weiteren 72,00 EUR an Auslagen und 498,00 EUR Gerichtskosten. Die Rechtspflegerin hat dem Antrag unter Hinweis auf die Anrechnung der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr nur in Höhe eines Betrages von 902,36 EUR entsprochen. Gegen den am 18. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 19. November 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ansatz der vollen Verfahrensgebühr erstrebt. Sie hält die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG für unberechtigt, da die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG weder tituliert noch von der Beklagten eingefordert worden sei. Die Geltendmachung dieser Gebühr im Mahnverfahren sei durch die übereinstimmende Erledigung des nachfolgenden streitigen Verfahrens gegenstandslos. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Mit Einverständnis der Parteien wurde das Beschwerdeverfahren zunächst durch Beschluss der Einzelrichterin vom 26. Februar 2010 bis zur endgültigen Klärung der Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle durch den Bundesgerichtshof ausgesetzt. Nachdem die Einzelrichterin die Sache durch Beschluss vom 4. Juni.2010 zur Entscheidung auf den Senat übertragen hatte, wies der Senat die Parteien durch Beschluss vom selbenTage darauf hin, dass er sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der mehrheitlich vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung anschließe, wonach § 15 a RVG auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden sei. B. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. I. Die im Ausgangsrechtsstreit nach Nr. 3100 VV RVG angefallene 1,3 Verfahrensgebühr ist in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstands angefallenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. Dies führt dazu, dass zu Gunsten der Klägerin entsprechend ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14. September/12. Oktober 2009 insgesamt 1.105,60 EUR festzusetzen sind. 1. Dass der Prozessbevollmächtigte bereits vorgerichtlich für den Beklagten tätig war und dadurch eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient hat, ist unstreitig. 2. Unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, regelt die Vorschrift des § 15 a RVG. Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungs-verfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Bei der Kostenerstattung ist die Anrechnung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der kostenpflichtige Gegner nicht mehr zu erstatten hat, als die obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigtem aus dem Mandatsverhältnis schuldet (BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10). Eine Anrechnung findet daher im Kostenfestsetzungsverfahren nur in den in § 15 a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelten Fällen statt. Danach kann sich ein Dritter – hier die erstattungspflichtige Beklagte – auf die Anrechnung nur berufen, soweit sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. Keiner dieser Anrechnungsfälle ist hier gegeben. Die Beklagte hat die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bislang nicht erstattet. Ihre Zahlung in Höhe von 7.472,00 EUR, die zur Erledigungserklärung der Parteien führte, erfolgte auf die Haupt-Werklohnforderung der Klägerin und nicht auf die als Nebenforderung eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Gegen die Beklagte besteht hinsichtlich dieser Gebühren auch kein Vollstreckungstitel. § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG kommt als Anrechnungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Der Vorschrift kann nicht eindeutig entnommen werden, was unter demselben Verfahren im Sinne des § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG zu verstehen ist. Sofern in dem Hauptsacheverfahren vor dem Richter und in dem sich auf Grund der dort getroffenen Kostengrundentscheidung anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger überhaupt dasselbe Verfahren gesehen werden soll, kann die Berücksichtigung der Anrechnung nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15a Abs. 2 RVG nur auf die Fälle der erfolgreichen Geltendmachung einer der beiden Gebühren beschränkt sein (OLG Stuttgart AGS 2009, 371; vgl. auch BGH WRP 2009, 1554). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. II. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG, die entgegen der früheren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 158-161) die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschränkt, findet vorliegend - in einem sog. "Altfall" - Anwendung. Der Senat schließt sich – wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09). Danach kommt § 15 a RVG als bloße Klarstellung des Gesetzgebers zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auch in den Fällen zur Anwendung, in denen die Geschäftsgebühr vor dem 5. August 2009 angefallen ist. Das führt im Ergebnis zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22.10.2009 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO zu entnehmen. Die Frage der Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 5 a). Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2. Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"– ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat – noch nicht entschieden hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vor. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt sich diese Frage, weil die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in den sogenannten Altfällen eine immer wieder auftretende Problematik darstellt. V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Klägerin.