Beschluss
15 VA 7/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0722.15VA7.09.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Hagen vom 29.04.2009 zu 05011716 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Hagen vom 29.04.2009 zu 05011716 wird aufgehoben. G r ü n d e Mit Bescheid vom 29.04.2009 erklärte die Direktorin des Amtsgerichts Hagen die dem R. erteilte Kennziffer mit dem Merkmal der Kostenbefreiung im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren mit der Begründung für ungültig, der R. sei nicht kostenbefreit, wie sich aus dem Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Hamm vom 15.09.2008 - 23 W 254/07 - ergebe. Der Bescheid ist dem R. am 06.05.2009 zugegangen. Der R. ist der Auffassung, die Aufhebung der genehmigten Kennziffer sei rechtswidrig. Er beantragt daher, den Aufhebungsbescheid vom 26.05.2009 aufzuheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG ist statthaft. Bei der Löschung bzw. Ungültigerklärung der „Kennziffer 05011716 mit dem Merkmal der Kostenbefreiung“ handelt es sich um eine von einer Justizbehörde getroffene Anordnung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 133 GBO), die einer gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt, ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist auch nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften der §§ 23 ff EGGVG zurück, soweit die ordentlichen Gerichte aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können. Das ist hier nicht der Fall. Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bescheid vom 29.04.2009 ist rechtswidrig und daher aufzuheben, weil dem Beteiligten zu 1) bzw. seinem R. damit die Möglichkeit genommen wird, Mahnsachen kostenfrei durchzuführen, obwohl er nach § 2 GKG von den Kosten befreit ist. Über die Frage, ob dem Land U. im Geschäftsbereich des R. nach der mit § 2 Abs. 1 S. 1GKG gleichlautenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 KostO Kostenfreiheit zusteht, hat der Senat durch Beschluss vom 06.07.2010 in anderer Sache (15 Wx 118/10) entschieden. Der Senat nimmt auf diese bereits in juris veröffentlichte Entscheidung Bezug. Zu einer abweichenden Beurteilung für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 2 GKG besteht kein Anlass.