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Beschluss

I-25 W 298/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0720.I25W298.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 336,47 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 336,47 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Das Ausgangsverfahren, ein Arzthaftungsprozess, endete mit einem durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.01.2010 festgestellten Vergleich, der wie folgt lautete: Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 32.000,00 €. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 21.11.2006 bis zum 29.01.2007 abgegolten und erledigt, seien sie bekannt oder nicht, von den Vorstellungen der Parteien erfasst oder nicht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. … Den Streitwert setzte das Landgericht in dem oben genannten Beschluss auf 128.885,59 € fest. Der Kläger hatte mit seiner Klage als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.971,74 € beansprucht. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer 2,2 Geschäftsgebühr aus dem vollen Streitwert, einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 20,- € und 19% USt. Das Landgericht hatte den Parteien ursprünglich hinsichtlich Ziffer 1. des Vergleichs eine Regelung vorgeschlagen, wonach der Beklagte an den Kläger 30.000 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,20 € zahlen sollte. Die Parteien hatten jedoch abweichend von diesem gerichtlichen Vorschlag ausdrücklich die Titulierung eines (pauschalen) Vergleichsbetrags in Höhe von 32.000 € gewünscht. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Kläger u.a. eine ungekürzte 1,3 Verfahrensgebühr geltend. Diese hat die Rechtspflegerin des Landgerichts in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.03.2010, der mit einem Erstattungsanspruch zugunsten des Beklagten in Höhe von 1.171,16 € nebst Zinsen endet, antragsgemäß berücksichtigt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 12.04.2010 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.04.2010, der am 14.04.2010 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beklagte meint, der Kläger müsse sich gemäß § 15 a Abs. 2 RVG eine 0,75 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, da die von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Abgeltungsklausel in Ziffer 2. des Vergleichs umfasst und damit tituliert seien. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Die im Ausgangsrechtsstreit auf der Klägerseite nach Nr. 3100 VV RVG angefallene 1,3 Verfahrensgebühr ist in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch eine teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstands geltend gemachten Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. Unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, regelt die Vorschrift des § 15 a RVG. Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Bei der Kostenerstattung ist die Anrechnung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der kostenpflichtige Gegner nicht mehr zu erstatten hat, als die obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Mandatsverhältnis schuldet (BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10 ). Eine Anrechnung findet daher im Kostenfestsetzungsverfahren nur in den in § 15 a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelten Fällen statt. Danach kann sich ein Dritter – hier der Beklagte – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Keiner dieser Anrechnungsfälle ist hier gegeben. Weder hat der Beklagte die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bislang erstattet noch besteht gegen ihn hinsichtlich dieser Gebühren ein Vollstreckungstitel. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Vergleichssumme bereits gezahlt hat. Denn dieser Zahlung kommt keine Erfüllungswirkung hinsichtlich der Geschäftsgebühr im Sinne des § 15 a Abs. 2, 1. Alt RVG zu. Die Abgeltungsklausel in dem Vergleich bedeutet vielmehr einen Verzicht des Klägers in Höhe der die Vergleichssumme übersteigenden Forderungen. Etwaige Leistungen des Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der - von den Parteien in Abweichung von einem Vorschlag des Landgerichts bewusst gewählten - Formulierung in Ziffer 1. des Vergleichs nicht mehr zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris). Der Vergleich stellt auch keinen die Anrechnung gemäß § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar (anders Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.01.2010, 9 W 338/09, zitiert nach Juris). Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nach Auffassung des Senats entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit einer Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Durch die vergleichsweise Regelung tituliert sind ebenso wie durch ein nur teilweise stattgebendes Urteil die danach auf die Hauptsache und die Kosten zu erbringenden Leistungen, die darüber hinausgehenden und mit abgegoltenen bzw. abgewiesenen Klagforderungen dagegen gerade nicht. Die Gleichsetzung von Abgeltungswirkung und Titulierung würde im Übrigen zu einer von den Parteien in der Regel nicht gewollten Veränderung der getroffenen Kostenvereinbarung führen. Erfahrungsgemäß finden gerade bei hohen Vergleichsbeträgen Nebenforderungen häufig keine Berücksichtigung mehr. Dass eine damit nicht mehr erstattungsfähige - da abgegoltene - Geschäftsgebühr gleichwohl als tituliert angerechnet werden und damit die sich aus der vergleichsweisen Kostenregelung ergebende Kostenlast der beklagten Partei vermindern soll, wird in der Regel nicht dem Parteiwillen bei Abschluss des Vergleiches gerecht (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Ob Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren als dasselbe Verfahren i.S.d. § 15 a Abs.2, 3. Alt. RVG anzusehen sind, kann vorliegend dahinstehen, da die Geltendmachung der Geschäftsgebühr nach dem Vergleichsschluss nicht mehr feststeht, sondern auch ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf diese Nebenforderung vorgelegen haben kann. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG, die entgegen der früheren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 158-161) die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschränkt, findet vorliegend - in einem sog. "Altfall" - Anwendung. Der Senat schließt sich – wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09). Danach kommt § 15 a RVG als bloße Klarstellung des Gesetzgebers zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch in den Fällen zur Anwendung, in denen die Geschäftsgebühr vor dem 5. August 2009 angefallen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 KV-GKG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse des Beklagten. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO zu entnehmen. Die Frage der Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 5 a). Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2. Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"– ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat – noch nicht entschieden hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vor. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt sich diese Frage, weil die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in den sogenannten Altfällen eine immer wieder auftretende Problematik darstellt. Weiterhin klärungsbedürftig ist die entscheidungserhebliche Frage einer Titulierung der außergerichtlich verdienten und als Nebenforderung geltend gemachten Geschäftsgebühr im Umfang der Abgeltung im Prozessvergleich angesichts der abweichenden Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts, auf die sich der Beklagte beruft. Auch insoweit war die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.