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Beschluss

III-4 Ws 158 und 167/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0706.III4WS158UND167.1.00
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Tenor

1. Den Beschwerdeführern wird auf Ihren jeweiligen Antrag und jeweils auf Ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gewährt.

2. Die angefochtenen Beschlüsse werden abgeändert.

a) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn E, T1 in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem er-gangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. ##/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4%

aus 25.000,00 Euro seit dem 29. Februar 2004 bis zum 15. Dezember 2009,

aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und aus weiteren 35.000,00 Euro seit dem 31. August 2004 bis zum 15. Dezember 2009.

b) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn X, M-Straße in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. 47/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen

hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4%

aus 70.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und

aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 31. August 2008 bis zum 15. Dezember 2009.

2. Die weitergehenden Beschwerden werden verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer, je-doch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer E auf 40% und für den Beschwerdeführer X auf ein Drittel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer E 60% und dem Beschwerdeführer X zwei Drittel zu erstatten.

Entscheidungsgründe
1. Den Beschwerdeführern wird auf Ihren jeweiligen Antrag und jeweils auf Ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gewährt. 2. Die angefochtenen Beschlüsse werden abgeändert. a) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn E, T1 in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem er-gangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. ##/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4% aus 25.000,00 Euro seit dem 29. Februar 2004 bis zum 15. Dezember 2009, aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und aus weiteren 35.000,00 Euro seit dem 31. August 2004 bis zum 15. Dezember 2009. b) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn X, M-Straße in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. 47/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4% aus 70.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 31. August 2008 bis zum 15. Dezember 2009. 2. Die weitergehenden Beschwerden werden verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer, je-doch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer E auf 40% und für den Beschwerdeführer X auf ein Drittel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer E 60% und dem Beschwerdeführer X zwei Drittel zu erstatten. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführer sind Geschädigte in dem Strafverfahren gegen N1. Der Angeklagte ist am 17. Dezember 2009 durch die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster wegen Betruges in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist in dem Urteiltenor festgestellt worden, daß der Angeklagte aus näher aufgeführten Straftaten insgesamt 577.173,13 Euro erlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem Ansprüche namentlich genannter Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen. Insoweit ist festgestellt, daß der Geschädigte E insgesamt 70.000,00 Euro und der Geschädigte X insgesamt 95.000,00 Euro für Investmentzwecke an den Angeklagten gezahlt haben. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten im Jahre 2004 vorgespiegelt, sie könnten sich an besonders lukrativen Investment-Geschäften der Firma "T1-Investment Ltd." in E beteiligen, bei der eingezahltes Kapital nach 10 bis 12 Wochen mit einer Rendite von 80% zurückgezahlt werde. Dabei existierte weder eine solche Firma noch hatte der Angeklagte vor, das Geld in irgendeiner Form für die Geschädigten anzulegen. Er verwendete es vielmehr für eigene Zwecke. So kam es "im Februar 2004" zu einer Zahlung des Geschädigten E in Höhe von 25.000,00 Euro, am 30. April 2004 zu einer Zahlung von weiteren 10.000,00 Euro des Geschädigten E und einer Zahlung des Geschädigten X 70.000,00 Euro (vgl. S. 2 der Anklageschrift), im August 2004 flossen an den Angeklagten weitere 35.000,00 Euro durch den Geschädigten E und weitere 25.000,00 Euro durch den Geschädigten X. Durch Beschluß der Strafkammer vom 5. Oktober 2009 ist die Arrestvollziehung aus einem zugunsten des Verletzten E ergangenen Arrestbefehls des Landgerichts Münster vom 6. August 2009 - 16 O 339/09 - in Höhe von 70.000,00 Euro gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zugelassen worden. Durch weiteren Beschluß der Strafkammer vom 2. Februar 2010 ist zudem die Zwangsvollstreckung wegen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 8.261,45 Euro aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel des Angeklagten vor dem Notar E in N vom 11. Dezember 2009 zugelassen worden. Durch Beschluß der Strafkammer vom 5. Oktober 2009 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom 26. November 2009 ist die Arrestvollziehung aus einem zugunsten des Verletzten X ergangenen Arrestbefehl des Landgerichts Münster vom 6. August 2009 - 16 O 338/09 - in Höhe von 95.000,00 Euro gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zugelassen worden. Durch weiteren Beschluß vom 3. November 2009 hat die Strafkammer die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Arrestverfahrens in Höhe von 2.509,46 Euro und durch Beschluß vom 2. Februar 2010 wegen weiterer Verfahrenskosten in Höhe von 6.960,26 Euro aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel des Angeklagten vor dem Notar E in N vom 11. Dezember 2009 zugelassen. Mit ihren vorliegenden sofortigen Beschwerden wenden sich die Geschädigten E und X gegen die Beschlüsse der 8. Strafkammer N, durch die die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus den genannten notariellen Schuldanerkenntnissen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel des Notars E wegen - kapitalisierter - Zinsforderungen bis zum 15. Dezember 2009, nämlich des Geschädigten E in Höhe von 26.746,24 Euro und des Geschädigten X in Höhe von 36.857,94 Euro abgelehnt worden ist. II. Die angefochtenen Beschlüsse sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Geschädigten am 17. Februar 2010 zugestellt worden. Ihre sofortigen Beschwerden vom 26. Mai 2010, die am selben Tage bei dem Landgericht Münster eingegangen sind, waren damit verfristet. Insoweit ist den Beschwerdeführern jedoch auf ihren zugleich gestellten Antrag auf Ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil den angefochtenen Beschlüssen keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war und damit die Fristversäumung nach § 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist. Da sie zudem die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 S. 1 StPO glaubhaft gemacht haben, war Wiedereinsetzung antragsgemäß zu gewähren. III. Die danach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache einen Teilerfolg. Ob gemäß § 111 g Abs. 2 StPO die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung wegen Zinsforderungen in im Wege der Rückgewinnungshilfe beschlagnahmtes Vermögen zugelassen werden kann, ist - soweit ersichtlich - bisher nicht ausdrücklich entschieden. Auch die einschlägige Kommentarliteratur und die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 21. Februar 2006 - BT-Drucks. 16/700 - verhält sich zur hier entscheidenden Problematik jedenfalls nicht ausdrücklich. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 4 Ws 727/98 - die Arrestvollziehung wegen einer "Hauptforderung in Höhe von 7.500,00 DM nebst 4% Zinsen" sowie wegen der Verfahrenskosten für den Arrestbeschluß zugelassen, allerdings ohne dabei die Frage der Zulassung der Zwangsvollstreckung bzw. Arrestvollziehung wegen der Zinsen ausdrücklich zu problematisieren. Die Strafkammer hat ihre insoweit verwerfende Entscheidung darauf gestützt, daß die Zinsforderungen weder Gegenstand der Anklageschrift noch der Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 2. September 2008 gewesen seien. Insoweit gelte, daß der dem Verletzten die Rechte aus § 111 g StPO eröffnende Anspruch nicht jeder ihm aus der Tat erwachsene, sondern nur der i.S.v. §§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB, 111 b Abs. 5 StPO die Verfallsanordnung ausschließende Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten sein könne. Nur hinter diesem trete nach materiellem Recht der staatliche Verfallsanspruch zurück. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat - jedenfalls für eine Konstellation wie vorliegend - nicht anzuschließen. Die Entscheidung, ob und wegen welcher Forderung die Zwangs- oder Arrestvollstreckung eines Verletzten in beschlagnahmtes Vermögen zuzulassen ist, richtet sich nach § 111 g Abs. 2 Satz 3 StPO. Danach ist die Zulassung zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit nur voraus, daß der Antragsteller "Verletzter" ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs entstanden ist bzw. herrührt (Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 25. Auflage, § 111 b Rdnr. 49, § 111 g Rdnr. 6; SK-Rogall, 62. Lieferung, StPO, § 111 g Rdnr. 10; ähnlich auch AnwaltKommentar, StPO, 2. Auflage 2010, § 111 g Rdnr. 5 (Herrühren des Anspruchs aus der Tat); Julius-Gercke, StPO, 4. Auflage, § 111 g Rdnr. 5 (Herrühren aus der Tat); Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 g Rdnr. 2 (Entstehung des Anspruchs aufgrund der Tat, nicht erst durch nachträgliche Absprachen); KK-Nack, StPO, 5. Auflage, § 111 b Rdnr. 17 (Anspruch aus der Tat, nicht für die Tat)). Dementsprechend ist im Zulassungsverfahren nur zu prüfen, ob der titulierte Anspruch unmittelbar aus derjenigen Tat erwachsen ist, die Anlaß zur Beschlagnahme gewesen ist (vgl. auch BT-Drucksache 7/550, Seite 294). Dabei ist der Begriff der "Straftat" des § 111 g Abs. 2 Satz 2 StPO im Sinne der strafprozessualen Tat (§ 264 StPO) zu verstehen. Diese Sichtweise entspricht der Auslegung des Begriffs der "Tat" in der korrespondierenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nach der eine Abschöpfung illegitim erlangter Vermögensvorteile zugunsten der Staatskasse unzulässig ist, soweit dies die Realisierung von Ansprüchen der Verletzten mindern oder beseitigen würde, die diesen unmittelbar aus der Tat erwachsen sind. Diese Auslegung wird zudem auch dem Sinn und Zweck der §§ 111 b ff. StPO gerecht, wonach dem Grundgedanken des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB folgend die vorrangige Befriedigung aus der Tat erwachsener Ansprüche von Verletzten durch einen frühen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Vermögensgegenstände der Beschuldigten gesichert werden soll (vgl. BT-Drucksache, 7/550, Seite 291 f.). Da im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme nach § 111 b StPO die Geschädigten keineswegs feststehen müssen und oft auch nicht feststehen werden, erscheint allein sachgerecht, daß die Beschlagnahme zugunsten aller durch die prozessuale Tat Geschädigter wirkt. Die Neuregelung aus dem Jahr 2006 verfolgte einerseits das Ziel, den Rückfluß von Vermögenswerten an Täter zu unterbinden, wenn Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche nicht geltend machen (vgl. BT-Drucksache 16/700 S. 8), aber auch eine Stärkung von Ansprüchen von Geschädigten und die Bevorzugung ihrer Ansprüche gegenüber anderen Gläubigern (BT-Drucksache, 16/700 S. 8, 13 f.). Schon dieser die Rückgewinnungshilfe tragende Gedanke des Opferschutzes gebietet daher, das Tatbestandsmerkmal "aus der Tat" nicht übermäßig eng auszulegen. Vorliegend liegt der "unmittelbare Schaden" der Geschädigten E und X nicht nur im Verlust von 70.000,00 Euro bzw. 95.000,00 Euro, sondern auch in einem entsprechenden Zinsverlust, der mit der Übergabe des Geldes an den Angeklagten entstanden ist. Diese Sichtweise entspricht der zivilrechtlichen Regelung in § 849 BGB, wonach im Falle der Entziehung einer Sache, zu der auch Geld zählt (vgl. Jauernig-Teichmann, BGB, 13. Auflage 2009, § 849 BGB Rdnr. 2; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Auflage 2010, § 849 Rdnr. 1; Bamberger/Roth-Spindler, § 849 Rdnr. 2; Soergel-Krause, BGB, 13. Auflage, § 849 Rdnr. 2; Staudinger-Vieweg, BGB, § 849 Rdnr. 4), der gesetzliche Zinssatz aus § 246 BGB als pauschalierter Mindestschadensersatzanspruch für entgangene Nutzungen zu leisten ist. Dabei unterfällt dem Tatbestandsmerkmal der "Entziehung" jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Weggabe durch Betrug und Erpressung (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Auflage, § 849 Rdnr. 1 m.w.N.). Zudem wäre nur schwer erklärbar, daß die Arrest- oder Zwangsvollstreckung zwar wegen der Kosten für die Beschaffung eines entsprechenden Titels zugelassen werden kann (allgemeine Meinung, vgl. OLG Düsseldorf, NStE Nr. 1 zu § 111 g StPO; Senat, NStZ 1999, 583 (584); KK-Nack, StPO, 6. Auflage, § 111 g Rdnr. 2; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 g Rdnr. 2; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, § 111 g Rdnr. 6), der der Tat sehr viel nähere Zinsschaden jedoch nicht erfaßt sein soll. Auch aus der Gesamtschau der Regelungen der Rückgewinnungshilfe lassen sich Bedenken gegen dieser Auslegung nicht herleiten. Das Institut der Rückgewinnungshilfe dient zwar der Schadloshaltung der Geschädigten, es ist aber nicht auf eine gleichmäßige Befriedigung der Geschädigten gerichtet, sondern es gilt das Prioritätsprinzip. Von daher ist in diesen Regelungen angelegt, daß ein Teil der Geschädigten eine vollständige Befriedigung wegen ihrer Schadensersatzforderungen erlangen kann, andere Verletzte dagegen leer ausgehen. Da unstreitig auch für Rechtsverfolgungskosten das beschlagnahmte Vermögen des Täters zu haften hat, kann es im Grunde niemals zu einer vollständigen Befriedigung aller Geschädigten kommen, selbst wenn wertmäßig die gesamte Beute der Straftat sichergestellt werden kann. Auch wenn danach wegen Zinsschäden grundsätzlich die Arrest- oder Zwangsvollstreckung nach § 11 g Abs. 2 StPO zugelassen werden kann, bleibt vorliegend jedoch zu beachten, daß die Verletzten glaubhaft zu machen haben, daß ihr Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. Für die Verletzten E und X gilt insoweit Folgendes: Der Verletzte E hat ein notarielles Schuldanerkenntnis über die Summe von 105.007,69 Euro vorgelegt. Aus der Urkunde selbst ergibt sich, daß der Hauptsacheschaden aus Betrug 70.000,00 Euro beträgt. Die Antragsschrift des Verletzten E vom 21. Dezember 2009 auf Zulassung der weiteren Zwangsvollstreckung erhellt, daß insoweit auch eine Zinsforderung bis zum 15. Dezember 2009 in Höhe von 26.746,46 Euro geltend gemacht wird, die kapitalisiert in dem Schuldanerkenntnis enthalten ist. Insoweit ist jedoch das Bestehen des bezifferten Zinsanspruchs "aus der Straftat" nicht glaubhaft gemacht. Ob der in dem Schuldanerkenntnis enthaltene Zinsanteil tatsächlich einen echten Schadensersatzanspruch aus der Tat darstellt, oder ganz oder teilweise aufgrund einer späteren Vereinbarung begründet worden ist, vermag der Senat nicht festzustellen. In den Akten befinden sich auch keine Aufstellungen, die diesen Betrag näher belegen oder erklären. Dem Verletzten steht jedoch unzweifelhaft und von Gesetzes wegen als Mindestschaden ein Zinsanspruch in Höhe von 4% (§§ 849, 246 BGB) ab Entziehung der Geldbeträge zu. Da die erste Zahlung in Höhe von 25.000,00 Euro "im Februar 2004" erfolgt ist, ist das Bestehen eines entsprechenden Zinsanspruchs ab dem 29. Februar 2004 feststellbar. Die zweite Zahlung erfolgte am 30. April 2004, so daß dieser Betrag ab diesem Tage zu verzinsen ist. Die Übergabe der beiden letzten Zahlungen in Höhe von 10.000,00 Euro und 25.000,00 Euro erfolgte jedenfalls im August 2004, so daß ein Betrag von 35.000,00 Euro ab dem 31. August 2004 zu verzinsen ist. Für den Verletzten X gilt sinngemäß dasselbe. Das notarielle Schuldanerkenntnis weist aus, daß der Verletzte dem Angeklagten 95.000,00 Euro zu Anlagezwecken übergeben hat. Es verhält sich jedoch über einen geschuldeten Gesamtbetrag in Höhe von 141.327,60 Euro. Hierin sollen ausweislich der Antragsschrift vom 21. Dezember 2009 36.857,94 Euro Zinsen enthalten sein. Die Zwangsvollstreckung kann zugelassen werden wegen eines Zinsschadens in Höhe von 4% aus 70.000,00 Euro ab dem 30. April 2004, weil der Geschädigte X an diesem Tage einen solchen Betrag an den Angeklagten geleistet hatte. Die weitere Zahlung in Höhe von 25.000,00 Euro erfolgte im August 2004, so daß die Verzinsungspflicht jedenfalls ab dem 31. August 2004 begonnen hat. Für beide Verletzte gilt, daß ein Zinsschaden nur bis zum 15. Dezember 2009 geltend gemacht worden ist, so daß der Senat dies zu berücksichtigen hatte. Die weitere Zulassung der Zwangsvollstreckung war demgemäß wie tenoriert anzuordnen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei hat der Senat es für angemessen erachtet, die Zinsforderung, in die nunmehr die Zwangsvollstreckung zuzulassen war, überschlagsmäßig zu berechnen und in das Verhältnis zum ursprünglich geltend gemachten Forderungsbetrag zu setzen.