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Beschluss

12 WF 102/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0625.12WF102.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO liegen nicht vor. Ob die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1955 dem jetzigen Begehren der Antragstellerin entgegensteht, mag offen bleiben. Dagegen könnte immerhin sprechen, dass es bei dem jetzigen Begehren der Antragstellerin nicht um die rechtliche Vaterschaft geht, sondern allein um ihre biologische Abstammung. Zu folgen ist dem Amtsgericht im Übrigen darin, dass sich das Begehren der Antragstellerin aus § 1598 a BGB nicht herleiten lässt; insoweit kann auch eine ‑ ggf. verfassungskonforme ‑ Auslegung der Antragstellerin nicht helfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - I BvL 3/04). Selbst wenn es verfassungswidrig wäre, der Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch zu versagen, liegt kein Fall vor, in dem das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes auszusetzen wäre und insoweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen wäre. Unterlassene Gesetzgebungsakte ‑ hier: das Schaffen einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ‑ können nicht zum Gegenstand einer Vorlage gemacht werden (vgl. von Mangoldt/Klein/Sieckmann, GG Kommentar, 5. Aufl., Art. 100 Rdn. 19 m.w.N.). Etwas anderes mag gelten, wenn der Betroffene unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 des Grundgesetzes) von einer Begünstigung ausgeschlossen ist (vgl. von Mangoldt/Klein/Sieckmann, a.a.O., Rdn. 52; von Münch/Kunig/Meyer, GG Kommentar, 5. Aufl., Art. 100 Rdn. 19). Darum geht es hier aber nicht: Eine unterschiedliche Behandlung der in § 1598 a BGB geregelten Fälle mit dem hier vorliegenden Fall ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedenklich; in Frage steht vielmehr, ob es über den Regelungsgehalt des § 1598 a BGB hinaus auch im vorliegenden Fall ‑ wie die Antragstellerin geltend macht ‑ wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten ist, der Antragstellerin ein Recht auf Klärung ihrer Abstammung zu gewähren.