Leitsatz: Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: 1. Zum Umfang der Auskunftspflicht 2. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners 3. Zum Erfordernis der Festsetzung eines Gegenstandswertes Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 02.03.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 02.02.2010 (012 O 616/08) wie folgt abgeändert: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Teilurteil des Landgerichts Münster vom 04.05.2010 (12 O 616/08) erfolgten Verurteilung unter 2. e) des Tenors, also dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über sämtliche sonstigen Schenkungen, welche sie von der am 22.02.2005 verstorbenen I nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes F u ( 08.06.2001) erhalten hat einschließlich der Schenkungen, welche sie von der Verstorbenen nach deren Aufnahme in das Altersheim N, B-Straße, #### I erhalten hat, ein Zwangsgeld iHv 500 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft verhängt. Das festgesetzte Zwangsmittel entfällt, sobald die zu vollstreckende Verpflichtung der Schuldnerin erfüllt wird. Der weitergehende Antrag des Gläubigers vom 03.11.2009 und die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 dem Gläubiger und zu 1/5 der Schuldnerin auferlegt. Gründe I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 04.05.2009 rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden, nämlich dem Gläubiger Rechenschaft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen, welche sie aufgrund ihrer Bankvollmacht und EC-Karte über die Konten der am 22.02.2005 verstorbenen I u bei der N eG, Kontonummern ##### (Girokonto) und ### (Sparkonto) getätigt hat, sowie dem Gläubiger Rechenschaft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen, welche sie aufgrund der Generalvollmacht (Vorsorgevollmacht) vom 02.09.2004 für die am 22.02.2005 verstorbene I u getätigt hat, insbesondere Verfügungen über Gelder von den genannten Konten bei der N und über Gelder von den weiteren Konten der Erblasserin bei der Sparkasse N, sei es dass die Schuldnerin diese Gelder selbst abgehoben hat oder ihr von der Erblasserin zur Verwaltung ausgehändigt wurden, 2. dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über a) Schenkungen, welche sie durch Zahlung ihrer Miete seitens der am 22.02.2005 verstorbenen I u erlangt hat, insbesondere über den genauen Zeitraum der Mietzahlungen und die Höhe der jeweiligen monatlichen Mietzahlungen, b) die Schenkung seitens der am 22.02.2005 verstorbenen I in Höhe von ca. 13.000,00 € im Zusammenhang mit der Auflösung von Konten der Verstorbenen, insbesondere über die genaue Höhe der Schenkung und den Zeitpunkt der Schenkung, c) sowie über sämtliche weitere Schenkungen, welche sie im Zusammenhang mit der Auflösung der Konten der verstorbenen I bei der Sparkasse N mit den Nummern #####/#### (ausgezahlter Betrag: 3.749,01 €), #####/#### (ausgezahlter Betrag: 13.668,81 €) und #####/#### (ausgezahlter Betrag: 13.000,75 €) von der Verstorbenen erhalten hat, insbesondere über die genaue Höhe der Schenkungen und den Zeitpunkt der Schenkung, d) die Schmuckstücke, welche sie von der am 22.02.2005 verstorbenen I geschenkt erhalten hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Schenkung und der Beschreibung der Schmuckstücke nach vollstreckungsfähigen Merkmalen, e) sämtliche sonstigen Schenkungen, welche sie von der am 22.02.2005 verstorbenen I dieser nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes F (08.06.2001) erhalten hat, einschließlich der Schenkungen, welche sie von der Verstorbenen nach deren Aufnahme in das Altersheim N, B-Straße, #### erhalten hat. Unter dem 03.11.2009 hat der Gläubiger zur Erzwingung der im Urteil auferlegten Handlungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Anordnung von Zwangshaft begehrt. Er hat hierzu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Auskunftspflicht trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht bzw. nur unzureichend erfüllt habe. Mit Beschluss vom 02.02.2010 hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Es hat ein Zwangsgeld von 2.500,00 EUR festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft angeordnet und zwar für je 500,00 EUR einen Tag. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schuldnerin sei ihren Auskunftsverpflichtungen bislang nicht wie geschuldet nachgekommen; insbesondere fehlten plausible Angaben zu den ihr zugewendeten Beträgen. Gegen diesen ihr am 23.02.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.03.2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie geltendmacht, ihren Auskunftsverpflichtungen bestmöglich nachgekommen zu sein. Mit Entscheidung vom 04.03.2010 hat das Landgericht Münster der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 ZPO die zuständige Einzelrichterin des Senats zu entscheiden hat, ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist ebenso gewahrt wie die Formvorschriften des § 569 Abs. 2 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet, d.h. nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet. Insoweit ist die Schuldnerin ihrer Auskunftsverpflichtung weder inzwischen nachgekommen noch ist ihr diese unmöglich. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist § 888 ZPO. Danach ist - sofern der Schuldner seine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt - auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Zustellung des Vollstreckungstitels sowie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels (vgl. §§ 724, 750 ZPO) - zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Die verschiedenen titulierten Auskunftsverpflichtungen stellen unvertretbare Handlungen dar, die eine Vollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich ermöglichen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. , § 888 RN 3 Stichwort "Auskunft"). Soweit die Schuldnerin geltend macht, ihren Auskunftsverpflichtungen – soweit möglich – nachgekommen zu sein, wendet sie Erfüllung ein. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ161, 67; vgl. hierzu auch Jost, Der Erfüllungseinwand in der Handlungsvollstreckung, in: Festschrift für Heinrich Flege, Hamm 2008, S. 101 ff.) im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Jena, OLGR 2002, 373; OLG Celle OLGR 2003, 370; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.11.2007 – 7 W 68/07; KG Berlin, MDR 2008, 349; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573; so auch Zöller/Stöber, aaO, § 888 RN 11) an, wonach die vom BGH angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind. Legt damit der Schuldner dar und weist er ggf. nach, dass er seine titulierte Verpflichtung erfüllt hat, so ist die weitere Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO unzulässig. Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies – worauf der Senat bereits unter dem 04.05.2010 gemäß § 139 ZPO hingewiesen hat -, dass die Schuldnerin der v.g. titulierten Verpflichtung zu 1. dadurch nachgekommen ist, dass sie angegeben hat, ausschließlich die (also alle) Abhebungen vom Girokonto bei der N eG in der Zeit vom 05.11.2004 bis zum Tod der Erblasserin getätigt und die erhaltenen Beträge sämtlich der Erblasserin ausgehändigt zu haben, ohne dafür Quittungen erhalten zu haben. Dementsprechend ist die Zwangsvollstreckung diesbezüglich wegen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung unzulässig und die sofortige Beschwerde folglich in diesem Umfang begründet. Ihre Auskunftsverpflichtung zu 2.a), die im Kontext mit der Verpflichtung zu 2. e) steht, hat die Schuldnerin dadurch erfüllt, dass sie angegeben hat, keinerlei Schenkungen durch Zahlung ihrer Miete , sondern "lediglich" Geldbeträge zur freien Verfügung erhalten zu haben, wobei jeweils die Verwendung zur Mietzahlung anheimgestellt worden sei. Damit hat die Schuldnerin zugleich erklärt, regelmäßig Zuwendungen erhalten zu haben. Über diese hat sie gemäß der Verurteilung unter 2.e) des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Münster vom 04.05.2009 umfassend Auskunft zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist sie bislang nicht nachgekommen. Der Senat verkennt nicht, dass dies infolge des Zeitablaufs und der informellen Handhabung der Zuwendungen mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Die Berufung auf Erinnerungslücken reicht insoweit allerdings nicht aus. Aus den vorgerichtlichen und gerichtlichen Schriftsätzen der Schuldnerin ergibt sich vielmehr, dass die Schuldnerin zumindest teilweise noch Kenntnisse über erfolgte Zuwendungen haben muss. So hat sie noch mit Schriftsatz vom 03.12.2009 konkret vortragen lassen, die zunächst und überwiegend unregelmäßig monatlich stets bar gezahlten Beträge seien nach dem Tod des Herrn u Frau I von 400 auf 500 € aufgestockt worden. Mit Schriftsatz vom 26.05.2010 hat sie sodann vortragen lassen, sie habe nie 500 € vollständig in bar erhalten, sondern lediglich in bestimmten Monaten 3 – 4x pro Jahr zu bestimmten Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten und Urlaub neben überwiegend Sachzuwendungen auch Geldbeträge iHv 200 – 300 € bekommen. Auch nach dem Umzug ins Altenheim habe ihr Frau u überwiegend Sachzuwendungen iWv 50 – 200 € zukommen lassen. Die pauschale Behauptung, keine detailliertere Auskunft zu Zeitraum und Höhe etwaiger finanzieller Zuwendungen mehr geben zu können, ist vor diesem Hintergrund unsubstanziiert, da nicht dargelegt wird, auf welcher Erinnerungsbasis die Schuldnerin zunächst (also zeitlich näher am Geschehen) eine Aufstockung unregelmäßiger monatlicher Barzahlungen auf 500 € hat vortragen lassen, um dies später dann wieder einzuschränken und Sachzuwendungen in den Vordergrund zu stellen. Eine Unmöglichkeit weiterer Auskunftserteilung ist somit weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. Die Schuldnerin ist vielmehr gehalten, alle zumutbaren Möglichkeiten zu erschöpfen, die für die Auskunft erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen und wird dabei ihr Erinnerungsvermögen gehörig anspannen müssen, um ihrer Auskunftsverpflichtung nachzukommen (so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.11.2007 – 7 W 68/07). Hierzu hat sie anzugeben, in welchen Abständen bzw. wie häufig und zu welchen konkreten Zeitpunkten sie welche konkreten Zuwendungen, insbesondere solche in der bereits angegebenen Höhe von jeweils 500 € monatlich nach ihrem Erinnerungsstand erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Zuwendungen, die sie während des Aufenthaltes der Frau I im Pflegeheim von dieser erhalten hat. Dementsprechend ist die sofortige Beschwerde mangels Erfüllung bzw. Unmöglichkeit der Auskunftsverpflichtung in diesem Umfang unbegründet. Im Übrigen ist die Beschwerde begründet, weil die Schuldnerin ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Im Einzelnen: Zu 2. b) und c) hat die Schuldnerin Auskunft dahingehend erteilt, dass sie am Tag der Abhebungen aus der Summe der abgehobenen Beträge einen Betrag iHv insgesamt 13.000 € erhalten hat. Zu 2. d) hat die Schuldnerin angegeben, welche 3 Schmuckstücke sie erhalten hat und hat diese dem Gläubiger ausgehändigt. Die offensichtlich im Ausgangsbeschluss angesetzte Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 500 € pro ausgeurteilter Auskunftspflicht unter Zusammenfassung der Verpflichtungen zu 2. a) und e) hält sich im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 1 EGStGB, § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und erscheint im Streitfall angemessen. Nach dem Wortlaut des § 888 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner durch das gegen ihn festgesetzte Zwangsmittel zur Vornahme der von ihm geschuldeten Handlung anzuhalten. Dies erfordert nicht nur die Bezeichnung der geschuldeten Handlung im Zwangsmittelbeschluss, sondern – wie im angegriffenen Beschluss erfolgt - auch die Angabe, dass das Zwangsmittel wegfällt, wenn die Schuldnerin die ihr obliegende Handlung bis zur Vollstreckung vorgenommen haben sollte (OLG Frankfurt Rpfleger 1977,184 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. 4. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Zwangsvollstreckungs-(beschwerde-)verfahren ist nicht erforderlich. Die insoweit anfallenden Gerichtskosten sind (streitwertunabhängige) Festgebühren (vgl. Nrn. 2111, 2121 KV-GKG), so dass es einer Wertfestsetzung hierfür nicht bedarf. Eine Wertfestsetzung für etwa anfallende Anwaltsgebühren, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache und nicht nur nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen wäre (vgl. OLG Rostock OLGR 2009, 75; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573; Zöller/Herget, aaO, § 3 RN 16 Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"), erfolgt nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG) einer Partei oder eines Prozessbevollmächtigten (§ 32 Abs. 2 RVG); ein derartiger Antrag ist nicht gestellt. 5. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.