Urteil
I-11 U 304/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0528.I11U304.09.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Oktober 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.520,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Oktober 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.520,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin betreibt eine Bauunternehmung. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte, gestützt auf ein von ihr eingeholtes Schadensgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q2 vom 13.03.2008, aus Anlass eines Einsatzes der Berufsfeuerwehr der Stadt U auf Schadensersatz in Anspruch. Zugrunde liegt Folgendes: Am 03.03.2008 führten Mitarbeiter der Klägerin in U im Bereich der I-Straße -einer Sackgasse- Straßenbauarbeiten durch, in deren Verlauf gegen 7.45 Uhr ein hierbei eingesetzter Bagger der Klägerin umfiel und auf der Seite liegen blieb, wodurch die Zufahrt zu den Häusern I-Straße 17 - 21 blockiert wurde. Auf Veranlassung der Polizei richtete die Berufsfeuerwehr der Stadt U den Bagger unter Einsatz eines Kranwagens wieder auf, wobei der Bagger der Klägerin -nach deren Behauptung infolge unsachgemäßer Befestigung der zur Bergung verwandten Seile- beschädigt worden sein soll. Die Klägerin hat vorgetragen, vor Eingreifen der Feuerwehr habe sie bereits die Fa. U2 GmbH verständigt und diese nach vorangegangener Ortsbesichtigung mit der Bergung des verunfallten Baggers beauftragt, die ab ca. 12.00 Uhr mittels eines 60 t-Autokrans habe erfolgen sollen. Für das Einschreiten der Feuerwehr, die zuvor von der Beauftragung der Fa. U2 GmbH in Kenntnis gesetzt worden sei, habe danach keine sachliche Notwendigkeit bestanden, insbesondere hätten während des gesamten Feuerwehreinsatzes weder Anwohner noch Dritte die Unfallstelle passieren wollen. Bei ihrem Einsatz hätten die daran beteiligten Feuerwehrmänner die von ihnen benutzten Endlosseile unfachmännisch befestigt, indem sie diese einfach um das Führerhaus des Baggers gewickelt hätten, statt sie an vorhandenen Halte- und Befestigungsbolzen zu befestigen, was eine beschädigungsfreie Bergung ermöglicht hätte. Hierdurch sei das Führerhaus des Baggers völlig zerstört worden. Nach dem Aufrichten sei der Bagger zunächst mitten auf der Straße stehen gelassen worden, die daher weiterhin unpassierbar gewesen sei. Erst nach gut einer Stunde sei es dann gelungen, den Bagger wieder in Gang zu setzen und die Straße zu räumen. Durch die missglückte Bergungsaktion der Feuerwehr seien die von dem Sachverständigen Q2 in seinem Gutachten dargelegten Beschädigungen verursacht worden, deren Beseitigung die von dem Sachverständigen veranschlagten Kosten erfordert habe. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat eingewandt, durch den umgestürzten Bagger sei die I-Straße in Höhe des Hauses Nr. 15 komplett blockiert worden, so dass die Häuser Nr. 17 - 21 mit Fahrzeugen gar nicht mehr und zu Fuß nur unter stark eingeschränkten Bedingungen erreichbar gewesen seien. Aus diesem Grund hätten die an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten zu Recht eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht und zu deren Beseitigung die Feuerwehr mit der Bergung des verunfallten Baggers beauftragt, nachdem Mitarbeiter der Klägerin zuvor auf Nachfrage zwar mitgeteilt hätten, dass ein Kranwagen bestellt sei, aber keine Angaben zum Zeitpunkt seines Eintreffens hätten machen können. Vor der Bergung des Baggers sei zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser hierbei beschädigt werden würde. Aufgrund der Lage des verunfallten Baggers habe es keine andere Möglichkeit einer Befestigung der zum Einsatz gebrachten Endlosseile gegeben. Dass durch das Bergungsmanöver die im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q2 ausgewiesenen Beschädigungen verursacht worden seien, werde -auch mit Rücksicht darauf, dass der Bagger bereits durch das Umstürzen beschädigt worden sei und die Klägerin zudem zuvor eigene Bergungsversuche unternommen habe- mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls trete eine etwaige Haftung hinter dem ganz überwiegenden Mitverschulden der Klägerin zurück, die sich insoweit zurechnen lassen müsse, dass der verunfallte Bagger durch Verschulden ihres Baggerführers umgefallen sei, wodurch eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschaffen worden sei. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines mündliche Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C sowie Vernehmung der Zeugen Q, T3, T und L durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus § 39 OBG NRW scheitere an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten sowie der Haftung der Klägerin als Zustands- und Verhaltensstörer, wobei Letzteres auch einen Anspruch aus § 36 FSHG ausschließe, da es insoweit an einer Inanspruchnahme der Klägerin nach §§ 27, 28 FSHG fehle. Ein Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestehe gleichfalls nicht, da die Klägerin für die durch den umgestürzten Bagger verursachte Gefahrenlage verantwortlich gewesen und ihr daher kein Sonderopfer auferlegt worden sei. Schließlich hafte die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG, da die erfolgte Beschädigung des Eigentums der Klägerin nicht rechtswidrig gewesen, die Entscheidung der Feuerwehr, den umgestürzten Bagger selbst wieder aufzurichten, vielmehr ermessensfehlerfrei gewesen sei. Durch den Bagger sei die Zufahrt zu den am Ende der I-Straße gelegenen Häusern versperrt und so eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschaffen worden, da auch Rettungsfahrzeuge die Unfallstelle nicht mehr hätten passieren können. Der Einsatz der Feuerwehr sei dabei geeignet gewesen, diese Gefahr zu beseitigen, mangels konkreter Informationen dazu, wann das von der Klägerin beauftragte private Bergungsunternehmen am Unfallort eintreffen werde, sei ein Eingreifen zudem auch erforderlich und die dem zugrunde liegende Entscheidung der Einsatzleitung der Feuerwehr ermessensfehlerfrei gewesen. Die Art der Durchführung des Einsatzes rechtfertige gleichfalls keinen Verschuldensvorwurf, da zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C eine Beschädigung des Baggers bei seiner Bergung durch Wahl anderer Aufhängepunkte hätte vermieden werden können, dies aber Spezialwissen vorausgesetzt hätte, über das die Mitarbeiter der Feuerwehr nicht hätten verfügen müssen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie macht geltend, die Entscheidung der Feuerwehr, den umgestürzten Bagger selbst wieder aufzurichten, sei entgegen der Einschätzung des Landgerichts nicht ermessensfehlerfrei gewesen. Richtig wäre vielmehr gewesen, entweder das Eintreffen des verständigten Bergungsunternehmens abzuwarten, das um 12.00 Uhr hätte vor Ort sein können, oder aber sich selbst zunächst ausreichend kundig zu machen, wie ein umgestürzter Bagger wieder aufzurichten ist. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein sofortiges Eingreifen erfordert hätte, habe nicht bestanden. Das Landgericht sei zu Unrecht und unter Missachtung angebotener Beweise davon ausgegangen, dass die Zufahrt zu den hinter der Unfallstelle liegenden Häusern am Ende der I-Straße durch den umgestürzten Bagger vollständig versperrt war. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 14.520,41 € nebst 12 % Zinsen seit dem 03.03.2008 zu zahlen; an sie 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig. Sie stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der tätig gewordenen Feuerwehrleute mit näheren Ausführungen in Abrede, verweist darauf, dass die Polizei völlig zu Recht eine durch den umgestürzten Bagger verursachte dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen habe und betont die daraus folgende Eilbedürftigkeit des Feuerwehreinsatzes, die ein Zuwarten auf das -zeitlich völlig ungewisse- Eintreffen eines von der Klägerin angeblich benachrichtigten Bergungsunternehmens ausgeschlossen habe. Ohnehin -so meint die Beklagte- hafte sie gemäß § 680 BGB allein für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der an der Bergungsaktion beteiligten Feuerwehrleute verursacht worden seien. Es sei jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Schäden zumindest grob fahrlässig verursacht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das in den Sitzungsprotokollen vom 26.01.2009, 23.03.2009 und 14.09.2009 festgehaltene Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q, T3, T und L sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C Bezug genommen, zudem auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. C und Vernehmung des Zeugen J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 16.04.2010 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet. 1. Der von der Klägerin in der Hauptsache verfolgte Zahlungsanspruch folgt zum einen unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Fremdgeschäftsführung aus §§ 677, 280 BGB, daneben als Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Nach der Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 ff; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04-, DVP 2006, 476 mit Fundstellennachweisen zum Meinungsstand zu Tz. 27 bei juris ) sind die Bestimmungen der §§ 677 ff BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wobei etwaige Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung ohne Auftrag zu solchen aus Amtshaftung in echter Anspruchskonkurrenz stehen ( BGH aa0.; Tz. 22 bei juris ). Eine (verschuldensunabhängige) Haftung der Beklagten aus § 39 Abs. 1 b OBG NW scheidet dagegen von vornherein aus, weil ihre Berufsfeuerwehr, die sie gemäß §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 2 FSHG NW zu unterhalten hat, zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr erfüllt und im Streitfall auch mit dieser Zielrichtung hat tätig werden wollen, in NRW aber selbst keine (Sonder-) Ordnungsbehörde ist ( Senat, Urteil vom 15.06.1988 -11 U 295/87- NWVBl. 1989, 183 f = Tz. 12 bei juris ), während ein Anspruch aus § 36 FSHG daran scheitert, dass die Klägerin bei dem ihr Eigentum schädigenden Feuerwehreinsatz nicht nach § 27 Abs. 1, 3 FSHG oder nach § 28 Abs. 3, 4 FSHG in Anspruch genommen wurde, sondern als Zustandsstörerin aufgrund ihrer Haltereigenschaft hinsichtlich des verunfallten Baggers. Aus gleichem Grund hat das Landgericht zu Recht auch einen Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder des enteignungsgleichen Eingriffs verneint. a) Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin aus §§ 677, 280 BGB gilt Folgendes: aa) Durch die von der Feuerwehr der Beklagten vorgenommene Bergung des verunfallten Baggers der Klägerin kam zwischen dieser und der Beklagten ein Geschäftsbesorgungsverhältnis i.S.d. § 677 BGB zustande. Zwar erfolgte die im Wege der Amtshilfe (§ 7 VwVfG) auf Veranlassung der nach §§ 1 Abs. 1 S. 3, 8 Abs. 1 PolG NRW zur Gefahrenabwehr am Unfallort eingeschrittenen Polizeibeamten durchgeführte Bergung im Interesse und zum Schutz der Allgemeinheit, diente daneben aber auch dem Interesse der Klägerin, die als Fahrzeughalterin zum einen dafür verantwortlich war, dass die durch den umgestürzten Bagger versperrte I-Straße alsbald wieder frei geräumt wurde, der zum anderen aber auch daran gelegen sein musste, die Einsatzbereitschaft ihres Baufahrzeug wiederherzustellen, was nicht zuletzt die von ihr vorgetragene Beauftragung eines eigenen Bergungsunternehmens (Fa. U2) bestätigt. Der für die Begründung eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses erforderliche Fremdgeschäftsführungswille -ausreichend ist insoweit der Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen ( Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 677 Rn. 3 )- kann bei einem Einsatz der Feuerwehr regelmäßig angenommen werden und folgt aus der besonderen Stellung der Feuerwehr und ihrer im Vordergrund stehenden Aufgabe, in Notfällen jedem davon betroffenen Dritten Hilfe zu leisten, also auch seine privaten Interessen wahrzunehmen ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 ff; Tz. 9 bei juris ). bb) Die am Einsatz beteiligten Feuerwehrmänner der Beklagten haben im Zuge der Geschäftsbesorgung schuldhaft zu beachtende Sorgfaltspflichten verletzt, wofür die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat. (1) Unberechtigt ist allerdings der Vorwurf der Klägerin, bereits die Entscheidung der Feuerwehr, den umgestürzten Bagger der Klägerin in Eigenregie wieder aufzurichten sei entgegen der Einschätzung des Landgerichts keineswegs ermessensfehlerfrei gewesen. Auch wenn das angefochtene Urteil -wie der Klägerin zuzugeben ist- ebenso wie der Vortrag der Beklagten eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen lässt, dass und weshalb eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand, die eine besondere Eilbedürftigkeit des Feuerwehreinsatzes begründete -selbst wenn die im durch den umgestürzten Bagger versperrten Sackgassenbereich gelegenen Wohnhäuser am Ende der I-Straße vorübergehend nicht mehr mit Fahrzeugen erreichbar gewesen sein sollten, ist weder dargetan noch dem weiteren Akteninhalt zu entnehmen, wer sich dort zur fraglichen Zeit überhaupt aufhielt und weshalb für diese Person(en) eine Erreichbarkeit mit Fahrzeugen kurzfristig wieder sichergestellt werden musste-, kann dies nicht der Beklagten angelastet werden. Denn die Entscheidung über das "Ob" eines Eingreifens wurde -im Zweifel gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW aufgrund angenommener Eilzuständigkeit- von der Polizei getroffen und lag damit nicht in der Verantwortung der Feuerwehr der Beklagten, der allein das "Wie", d.h. die Art und Weise der Einsatzdurchführung oblag (vgl. auch § 7 VwVfG). (2) Soweit die Klägerin dagegen darauf verweist, dass ihr Bagger auch nach erfolgter Aufrichtung durch die Feuerwehr weiterhin die I-Straße versperrt habe und sich das Bergungsmanöver der Feuerwehr mithin schon aus dem Grund als ungeeignet erwiesen habe, trägt allein das nicht den Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung. Denn abgesehen davon, dass dieses Ergebnis -die bestrittene Behauptung der Klägerin insoweit als zutreffend unterstellt- vor Einleitung des Bergungsmanövers nicht als dessen Ergebnis vorausgesehen werden musste und sich zudem nach Aussage des Sachverständigen C durch mechanische Einwirkung auf den Auslegearm des verunfallten Baggers -auch anschließend- noch ohne weiteres hätte verändern lassen, war dieser Umstand nicht ursächlich für den streitgegenständlichen Schaden. (3) Den am Einsatz beteiligten Feuerwehrmännern der Beklagten ist jedoch vorzuwerfen, es versäumt zu haben, vor Einleitung ihres Bergungsmanövers alle in der konkreten Situation verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um eine -an sich mögliche- beschädigungsfreie Bergung des verunfallten Baggers sicherzustellen. (a) Nach den überzeugenden, hinsichtlich ihrer sachlichen Richtigkeit auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C im Rahmen seines vor dem Landgericht im Termin vom 23.03.2009 mündlich erstatteten Gutachtens, dessen Kernaussagen der Sachverständige bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat noch einmal erläutert, vertieft und bestätigt hat, wäre es technisch möglich gewesen, den verunfallten Bagger ohne Verursachung von (weiteren, d.h. über die bei dem Umsturz verursachten hinausgehenden) Beschädigungen, insbesondere solchen im Bereich des Führerhauses, wieder aufzurichten, wenn entweder zwei im hinteren Bereich des sogenannten Oberwagens unterhalb der Motorklappe befindliche Aufhängepunkte zunächst untereinander und anschließend mit dem von der Feuerwehr der Beklagten gewählten Aufhängepunkt verbunden worden wären, was dann die freie Wahl eines Anschlagpunktes für das Zugseil des Bergungskrans eröffnet hätte, oder aber zwischen einem der beiden hinteren Aufhängepunkte und dem ersten Gelenk des Auslegearms des Baggers eine Verbindung hergestellt worden wäre, an der anschließend die Flasche des Krans hätte befestigt werden können. Während die erstgenannte Bergungsalternative dabei neben der Kenntnis vom Vorhandensein der beiden hinteren Aufhängepunkte eine höhere Tragfähigkeit des nach Aussage der Zeugen T und L bereits mit 120 %, nach Aussage des Zeugen L phasenweise sogar bis 130 % ausgelasteten und so selbst in Umsturzgefahr gebrachten Bergungskrans der Feuerwehr erfordert hätte, wäre eine Bergung des umgestürzten Baggers entsprechend der zweitgenannten Alternative nach Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. C zwar auch mit dem zum Einsatz gebrachten Kranwagen der Feuerwehr -ohne weitere Erhöhung seiner Auslastung- möglich gewesen, hätte in diesem Fall aber neben der Kenntnis der hinteren Aufhängepunkte zudem noch das Wissen um die ausreichende Stabilität des vorderen Aufhängepunktes am ersten Gelenk des Auslegearms vorausgesetzt. (b) Dass dieses Wissen bei den Bediensteten der Berufsfeuerwehr der Beklagten nicht vorhanden war, kann ihnen und damit auch der Beklagten -insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts- zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es sich hier um einen nicht alltäglichen Einsatz handelte. Gerade dann aber war es -nicht zuletzt mit Rücksicht auf den bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG NW) und zumal vor dem Hintergrund der nach dessen Bekunden bei dem mit der technischen Einsatzleitung befassten Zeugen T bestehenden Erwartung, dass die aufgrund des von ihm gewählten Aufhängepunktes bedingte Seilführung quer über das Führerhaus des Baggers höchstwahrscheinlich dessen Beschädigung zur Folge haben werde- nach Auffassung des Senats unverzichtbar, vor Beginn eines mit hoher Wahrscheinlichkeit schadensverursachenden Bergungsversuchs zunächst alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um abzuklären, ob und ggfs. welche anderen Möglichkeiten, sei es in Form der Wahl anderer Einsatzpunkte, sei es durch Einsatz eines Krans mit höherer Hubkraft, wie sie nach Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. C bei Bergungseinsätzen wie dem streitbefangenen an sich üblich ist, bestanden, den verunfallten Bagger ohne (weitere) Beschädigungen zu bergen. Hierzu reichte es ersichtlich nicht aus, lediglich die am Unfallort anwesenden Mitarbeiter der Klägerin unter Einschluss des Zeugen Q -wie vom Zeugen T bekundet- nach sonstigen ihnen bekannten alternativen "Anschlagpunkten" für die Bergungsseile zu befragen und parallel dazu den von der Klägerin als Ansprechpartner an die Unfallstelle zitierten Zeugen Q vorbereitend auf möglichen Schäden am Bagger bei dessen Aufrichten hinzuweisen. Vielmehr hätte Veranlassung bestanden, sich nach fruchtloser Erkundigung bei den an der Unfallstelle anwesenden Mitarbeitern der Klägerin mit deren Geschäftsleitung direkt und -blieb auch dies ohne weiterführende Erkenntnisse- auch mit dem ausweislich des am Bagger angebrachten Typenschildes (Bl. 19 GA, Bild 14) in E ansässigen Hersteller des Baggers, der Firma X GmbH, in Verbindung zu setzen, um einen technischen Beschrieb des Baggers sowie weiterführende Auskünfte zu möglichen Anschlagpunkten am Unfallfahrzeug zu erhalten, die bei dem Fahrzeughersteller -so der Sachverständige Dipl.-Ing. C vor dem Senat- mit Sicherheit als bekannt vorausgesetzt werden können. Dass derartige weitergehende Erkundigungen zeitlich wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Bergung nicht möglich waren, vermag der Senat anders als das Landgericht aus dargelegten Gründen nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass der für die (Gesamt-) Leitung des Feuerwehreinsatzes zuständige Zeugen T3 nach eigenem Bekunden aufgrund entsprechender Unterrichtung durch den Zeugen Q wusste, dass die Klägerin bereits eine "Kranfirma" bestellt hatte. Selbst wenn der Zeuge Q dies -von ihm bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht auf Nachfrage in Abrede gestellt- entsprechend der weiteren Aussage des Zeugen T3 mit dem Hinweis verbunden haben sollte, er wisse nicht, wann die "Kranfirma" kommen werde, " das könne sich bis in den Nachmittag hineinziehen ", hätte sich danach angeboten, jedenfalls nach auf Seiten der Feuerwehr gewonnener Erkenntnis, dass eine Bergung des Baggers mit dem ihr zur Verfügung stehenden Bergungsgerät wahrscheinlich nicht beschädigungslos möglich sein werde, bei der Klägerin unter Hinweis auf eben diesen Umstand Nachfrage zu halten, ob und ggfs. wann das von ihr eingeschaltete Bergungsunternehmen vor Ort sein könnte. Zwar hatte der Geschäftsführer der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben die zuvor beauftragte Firma U2 bereits wieder abbestellt, wie der Zeuge J bei seiner Vernehmung vor dem Senat nachvollziehbar und überzeugend bekundet hat, wäre die Firma U2 bei entsprechender Unterrichtung und erneuter Beauftragung durch die Klägerin aber ohne weiteres in der Lage gewesen, einen 60 t-Bergungskran zu entsenden, der bis etwa 12.00 Uhr an der Unfallstelle hätte eintreffen können. Dass ein Zuwarten bis dahin wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Bergung nicht möglich gewesen wäre, vermag der Senat aus dargelegten Gründen nicht zu erkennen, ebenso wenig wie auch, dass seitens der am Einsatzort befindlichen Polizeibeamten die Weisung erteilt war, umgehend und ohne Rücksicht auf ein erkanntes -und den Polizeibeamten auch mitzuteilendes- hohes Risiko einer weiteren Beschädigung des verunfallten Baggers mit dessen Bergung zu beginnen, was im Übrigen gegebenenfalls die Verantwortung hierfür auf das Land NRW als Anstellungskörperschaft der Polizeibeamten verlagert hätte. (4) Die den Bediensteten der Beklagten aus dargelegten Gründen anzulastende Pflichtverletzung war schuldhaft, da sie auf einer Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhte und damit fahrlässig erfolgte (§ 276 Abs. 2 BGB). Auf eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 680 BGB auf grob fahrlässig verursachte Schäden kann sich die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht mit Erfolg berufen. Tatbestandliche Voraussetzung einer derartigen Haftungsbeschränkung ist nach § 680 BGB, dass die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr für Person oder Vermögen ( Palandt-Sprau, aa0. § 680 BGB unter Hinweis auf BGH VersR 1970, 620 sowie OLG N WM 1999, 1878 ) bezweckt, was durch die Vorstellung des Gesetzgebers motiviert ist, dass ein helfendes Eingreifen Dritter in Augenblicken dringender Gefahr im allgemeinen Interesse erwünscht ist, sich der Helfer in den Mitteln der Hilfe wegen der durch die Gefahr erforderten Schnelligkeit der Entschließung aber nur zu leicht "vergreifen" kann ( BGHZ 63, 167 ff = JZ 1975, 533 = Tz. 20 bei juris ) und daher durch eine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzte Haftung geschützt werden soll. Im Streitfall drohte indes jedenfalls der Klägerin keine dringende Gefahr i.S.d. § 680 BGB, da ihr Bagger bereits umgestürzt war und weder dargetan noch erkennbar ist, dass weiterreichende (Vermögens-) Schäden -etwa infolge einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung durch auslaufendes Benzin oder Öl- zu befürchten standen, die auch im Interesse der Klägerin ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr erforderten. (5) Der Inanspruchnahme der Beklagten steht weiterhin auch nicht entgegen, dass der Zeuge Q -wie er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt hat- nach ihm erteiltem Hinweis auf mögliche Beschädigungen des Baggers bei einem Bergungsversuch der Feuerwehr (zumindest sinngemäß) erklärt hat " wenn das nicht anders geht, dann muss das halt so gemacht werden ". Ein die Klägerin bindendes Einverständnis mit dem Bergungsmanöver der Feuerwehr unter Inkaufnahme einer Beschädigung des Baggers kann in dieser Erklärung nicht gesehen werden. Abgesehen davon, dass jeder Vortrag oder sonstige Anhalt dafür fehlt, dass der nach eigenen Angaben vom Geschäftsführer der Klägerin als "Ansprechpartner" an die Unfallstelle zitierte Zeuge zu derart weitreichenden Erklärungen bevollmächtigt war, beruhte seine angesprochene Erklärung auch ersichtlich auf dem ihm vermittelten, nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C indes unzutreffenden Eindruck, dass es sich bei den ihm angekündigten Beschädigungen um solche handele, die auch bei sach- und fachgerechtem Vorgehen unvermeidbar seien. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin kein anspruchsminderndes oder gar -ausschließendes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB zurechnen lassen. Auch wenn mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerin davon auszugehen ist, dass ihr Bagger ohne Fremdeinwirkung allein aufgrund eines Fahr- und/oder Bedienungsfehlers ihres als Baggerführer eingesetzten Mitarbeiters umgestürzt ist und erst hierdurch der Anlass für den letztlich schadensverursachenden Feuerwehreinsatz gesetzt wurde, konnte die Klägerin auch in dieser Lage erwarten, dass die Bergung sach- und fachgerecht durchgeführt wurde und vermeidbare Beschädigungen ihres verunfallten Fahrzeugs auch vermieden wurden. Anders wäre die Sachlage nur dann zu beurteilen, wenn der Klägerin vorgeworfen werden müsste, dass ihre Mitarbeiter es in Kenntnis einer bestehenden Notwendigkeit versäumt haben, ihnen zumutbare Hilfestellungen bei der Bergung des Baggers zu geben und so zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein dahingehender Vorwurf erscheint jedoch nicht gerechtfertigt und lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Zeuge T nicht nur auf eine wahrscheinliche Beschädigung des zu bergenden Baggers hingewiesen hat, sondern die an der Unfallstelle anwesenden Mitarbeiter der Klägerin zudem auch noch nach ihnen bekannten (alternativen) Anschlagpunkten für die Befestigung der Bergungsseile befragt haben will. Denn auch letztgenannten Umstand -die Aussage des Zeugen T insoweit als wahr unterstellt- mussten die Mitarbeiter der Klägerin ohne entsprechenden, auch nach Vortrag der Beklagten jedoch nicht erteilten Hinweis auf eine hierzu bestehende Notwendigkeit nicht zum Anlass nehmen, nun ihrerseits aktiv zu werden und nach tauglichen Anschlagpunkten zu recherchieren. Vielmehr durften sie dessen ungeachtet zunächst einmal davon ausgehen, dass entsprechende Recherchen vor Einleitung eines Bergungsmanövers seitens der Feuerwehr vorgenommen werden würden. dd) Der auf der Pflichtverletzung der Feuerwehr beruhende, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei pflichtgemäßem Verhalten sicher vermeidbare Schaden der Klägerin beläuft sich auf 14.520,41 € und setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen: - Kosten der Reparatur des beschädigten Baggers netto 13.677,50 € - Kosten des eingeholten Gutachtens Dipl.-Ing. Q2 netto 660,00 € - Kosten für den (Ab-) Transport des beschädigten Baggers netto 157,91 € - allgemeine Kostenpauschale 25,00 € 14.520,41 € Aufgrund der auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl-Ing. C bei seiner Anhörung vor dem Landgericht im Termin vom 23.03.2009 sieht der Senat es als bewiesen an, dass die von der Klägerin nach Maßgabe des von ihr eingeholten Gutachten Dipl.-Ing. Q2 vom 13.03.2008 (dort S. 3 f = Bl. 11 f GA) in Ansatz gebrachten Reparaturkosten richtig kalkuliert sind, bei einer fachgerechten Schadensreparatur sämtlich anfallen und ausschließlich Schäden betreffen, die -wie der Sachverständige unter Verweis auf das von der Klägerin zur Akte gereichte Video sicher beurteilen konnte- allein bei dem Bergungsmanöver der Feuerwehr zusätzlich zu bereits vorbestehenden und unbeeinflusst von etwaigen vorangegangenen Bergungsversuchen der Klägerin verursacht worden sind. Dass die Klägerin keine Reparaturrechnungen vorlegt, obwohl der verunfallte Bagger nach Feststellung des Landgerichts (Bl. 133 GA) zwischenzeitlich repariert wurde, ist insoweit unbeachtlich, da der Klägerin trotz erfolgter Reparatur unbenommen bleibt, auf Gutachtenbasis abzurechnen ( Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl. § 249 Rn. 14 ) und auch die Beklagte nicht behauptet, dass etwa die im Gutachten Q2 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze zu hoch angesetzten sind ( Palandt-Grüneberg, aa0 .). Die geltend gemachten Kosten für das (Privat-) Gutachten Dipl.-Ing. Q2 vom 13.03.2008 sind daneben als weiterer nach § 249 BGB erstattungsfähiger Schaden der Klägerin anzuerkennen, da dessen Einholung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war ( Palandt-Grüneberg, aa0. Rn. 58 m.w.N .), während die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Transportkosten durch die hierzu vorgelegte Rechnung der Fa. U3 vom 08.03.2008 belegt sind, die für den 03.03.2008 einen Betrag von 315,82 € ausweist, der nach Vortrag der Klägerin hälftig mit 157,91 € auf den Abtransport des bei dem Bergungsmanöver der Feuerwehr beschädigten Bagger entfällt, so dass dessen Kosten danach in entsprechender Höhe geschätzt werden können (§ 287 ZPO). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin in Rechnung gestellte Auslagenpauschale, die mit 25,00 € verbreiteter gerichtlicher Praxis entspricht ( Palandt-Grüneberg, aa0. Rn. 78 m.w.N .). b) Für den neben dem Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 BGB bestehenden Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend die vorstehenden Erwägungen mit folgender Maßgabe: aa) Bei ihren Einsätzen -und so auch bei dem hier in Rede stehenden- erfüll(t)en die Mitglieder der Feuerwehr hoheitliche Aufgaben (vgl. nur BGH VersR 2008, 410 ff = MDR 2008, 384 ff, Tz. 21 bei juris ). Die Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes ist ebenso wie die eines technischen Hilfsdienstes zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursachten öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW) in NRW als Pflichtaufgabe den Gemeinden zugewiesen, die zu deren Wahrnehmung eine Feuerwehr -kreisfreie Städte wie die Klägerin in Form einer Berufsfeuerwehr (§ 10 Abs. 1 S. 2 FSHG NW)- zu unterhalten haben (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444 ). Verletzen Bedienstete der (Berufs-) Feuerwehr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihnen obliegende Amtspflichten, hat die Anstellungskörperschaft und damit hier die Beklagte dafür einzustehen. bb) Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit obliegt den Bediensteten der Feuerwehr der Beklagten als Beamten i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB als Amtspflicht die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Leib und Leben Dritter nach Kräften geschützt und vermeidbare Schädigungen fremden Eigentums vermieden werden. Dieser nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse des betroffenen Einzelnen bestehenden (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Senats vom 10.08.2005 -11 U 175/04- DVP 2006, 476; Tz. 19 bei juris ) und damit drittgerichteten Amtspflicht sind die Feuerwehrmänner der Beklagten bei der Bergung des verunfallten Baggers der Klägerin aus dargelegten Gründen (s.o.) nicht gerecht geworden, was den Vorwurf einer schuldhaften, weil fahrlässigen Amtspflichtverletzung rechtfertigt, da insoweit von dem Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Sach-, Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muss (vgl. nur BGH NJW 1994, 2087 ff, 2088 unter Hinweis auf BGH NVwZ 1992, 911 ). Bei der gebotenen Anlegung eines objektivierten Maßstabes ( BGH NJW 1993, 2303 ff, 2304 unter Hinweis auf BGH NJW 1989, 976; Palandt-Sprau, aa0. § 839 Rn. 52 ) war danach von den verantwortlichen Feuerwehrbediensteten der Beklagten zu erwarten, dass sie sich fehlende Kenntnisse zur Gewährleistung einer möglichst schadlosen Bergung des umgestürzten Baggers vor Beginn ihres Bergungsmanövers im Rahmen des Zumutbaren durch entsprechende Nachfrage und/oder Recherchen verschafften, was nicht geschehen ist. cc) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Gestalt der ihr entstandenen Reparatur- und Folgekosten aufgrund der Beschädigung ihres Baggers im Zuge des Bergungsmanövers der Feuerwehr fällt auch in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht und ist schließlich kausal und in zurechenbarer Weise durch die den Feuerwehrmännern der Beklagten aus dargelegten Gründen vorzuwerfende Pflichtverletzung verursacht worden, da er bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann davon ausgegangen werden, dass entweder gebotene Nachfragen der am Einsatz beteiligten Feuerwehrmänner nach geeigneteren Aufhänge-/Anschlagpunkten am verunfallten Bagger zu deren Auffindung geführt und so eine schadlose Bergung ermöglicht hätten, oder aber -wollte man als nicht feststellbar ansehen, dass derartige Nachfragen Erfolg gehabt hätten- eine in diesem Fall gebotene Rücksprache mit der Geschäftsführung der Klägerin unter Hinweis auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer weiteren Schädigung ihres verunfallten Baggers bei einem Bergungsversuch der Feuerwehr diese veranlasst hätte, erneut die Firma U2 zu beauftragen, die daraufhin zeitnah mit geeignetem Bergungsgerät an der Unfallstelle hätte erscheinen können. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 12 % ab dem 03.03.2008 wird ersichtlich aus § 849 BGB hergeleitet, würde danach allerdings voraussetzen, dass wegen der Entziehung einer Sache deren Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die dadurch verursachte Wertminderung zu ersetzen ist. Beides ist indes nicht Gegenstand des Klagebegehrens, das statt dessen auf Ersatz notwendiger Reparaturkosten und sonstiger (Folge-) Schäden abzielt, weshalb ein Zinsanspruch der Klägerin allein nach §§ 286, 288, 291 BGB und auch dies mangels Beleg für einen darüber hinausgehenden Zinsschaden nach § 288 Abs. 1 BGB nur auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht. 3. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten erweist sich dagegen als unbegründet, da weder dargetan ist, dass und in welcher Form vor Klageerhebung anwaltliche Tätigkeit entfaltet wurde, deren Kosten die Klägerin (gegebenenfalls) nach §§ 280, 249 BGB erstattet verlangen könnte, noch, dass hierüber eine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Berechnung erteilt wurde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern -soweit es die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Gründe angeht- einen Einzelfall betrifft und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.