Beschluss
II-2 WF 240/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0506.II2WF240.09.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 04.09.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 28.08.2009 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin vom 04.09.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 28.08.2009 wird zurückgewiesen. Gründe: A. Das Rechtsmittel der Klägerin vom 04.09.2009 ist als sofortige Beschwerde nach § 127 II S. 2 ZPO statthaft. Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet. Die im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 28.08.2009 erfolgte Festsetzung von Raten nach § 115 II ZPO in Höhe von monatlich 60,00 € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Bezüglich des Nettoeinkommens der Klägerin ist von einem Betrag in Höhe von monatlich 457,49 € auszugehen. Ihre Sammelverdienstbescheinigung für das Jahr 2008, welche sie zusammen mit der Klageschrift vom 10.02.20009 zu den Hauptakten gereicht hat, weist einen Auszahlungsbetrag für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt 5.489,92 € aus. Hieraus ergibt sich ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 457,49 €. 2. Das Kindergeld für die Tochter N hat sich zum 01.01.2010 von monatlich 164,00 € auf monatlich 184,00 € erhöht. 3. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Freibeträge nach § 115 I Ziff. 2 lit. a) und Ziff. 1 lit. b) ZPO zum 01.07.2009 auf 395,00 € bzw. 180,00 € angehoben worden sind. 4. Der Senat teilt die Auffassung, wonach Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung und Nutzung eines PKW im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung in entsprechender Anwendung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 29.04.2010, Az: 2 WF 39/10; Senat, Beschluss vom 12.06.2009, Az: 2 WF 143/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.06.2009, Az: 1 WF 126/09, FamRZ 2009, 1848, Juris, Rdnr. 20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2008, Az: 9 WF 491/08, FamRZ 2008, 1961, Juris, Rdnrn. 10 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2008, Az: 16 WF 65/08, FamRZ 2008, 2288, Juris, Rdnr. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2007, Az: 5 WF 63/07, FamRZ 2008, 69, Juris, Rdnr. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.10.2005, Az: 6 UF 87/05, FamRZ 2006, 436, Juris, Rdnr. 3). a) Gemäß § 115 I Ziff. 1 lit. a) ZPO i.V.m. § 82 II Ziff. 4 SGB XII sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Insbesondere im Hinblick auf die Kilometerpauschale in § 5 II Ziff. 2 JVEG in Höhe von 0,30 € erscheint für die Bemessung der Fahrtkosten die Verwendung der Kilometerpauschale in Ziff. 10.2.2 der Hammer Leitlinien in Höhe von ebenfalls 0,30 € am ehesten geeignet. Ein Rückgriff auf die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII, welche in § 3 VI Ziff. 2 lit. a) einen (einmaligen) Pauschalbetrag in Höhe von lediglich 5,20 € pro vollem Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsieht, ist in § 115 I Ziff. 1 lit. a) ZPO nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.06.2009, Az: 1 WF 126/09, FamRZ 2009, 1848, Juris, Rdnr. 20). Ob die sozialrechtliche Pauschale in § 3 VI Ziff. 2 lit. a) DVO die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten trotz steigender Kraftstoffpreise überhaupt abzudecken vermag, wird bezweifelt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2008, Az: 9 WF 491/08, FamRZ 2008, 1961, Juris, Rdnr. 10) b) Im Rahmen der Berechnungen können für eine einfache Fahrt der Klägerin zu ihrem Arbeitsplatz allerdings lediglich 5,5 km berücksichtigt werden. Ausweislich der Empfehlungen des Routenplaners "H3" (Zugang über Internet) beträgt die kürzeste Verbindung zwischen ihrem Wohnort in der O-Straße in H und ihrem Arbeitsplatz "V" in der I-Straße in H2 5,4 km und verläuft über die L-Allee und die A-Straße. Die Fahrtzeit nimmt 12 min in Anspruch. Die beiden längeren Verbindungen über die L-Allee, T-Straße und X-Straße sowie über die F-Straße (B ###) betragen 5,8 km bzw. 6,7 km. Sie sind in 11 min bzw. 10 min zu bewältigen. Im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Klägerin verpflichtet, den kürzesten Fahrweg zu nutzen, soweit sie dadurch – wie hier - keine nennenswerten zeitlichen Verzögerungen erleidet. Da sie die V ausweislich ihres Vortrages im Hauptsacheverfahren über die Nebenstraße "B-Straße" anfährt, sind im Ergebnis 5,5 km in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung von 4 einfachen Fahrten pro Tag und einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € resultieren anrechenbare Fahrtkosten in Höhe von monatlich 121,00 €. c) Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass in der Kilometerpauschale regelmäßig sämtliche PKW-Kosten einschließlich derjenigen für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2006, Az: XII ZR 157/03, FamRZ 2006, 846, Juris, Rdnr. 15; Senat, Beschluss vom 29.04.2010, Az: 2 WF 39/10; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.06.2009, Az: 1 WF 126/09, FamRZ 2009, 1848, Juris, Rdnrn. 20 f.; Ziff. 10.2.2 HLL). Eine gesonderte Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Darlehensraten zur Anschaffung ihres PKW in Höhe von monatlich 148,04 € kann daher entgegen ihrer Auffassung grundsätzlich nicht erfolgen. Anhaltspunkte, welche eine ausnahmsweise Anrechnung der Rückzahlungsverpflichtung als besondere Belastung nach § 115 I Ziff. 4 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 5. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Übrigen sind durch das Amtsgericht beanstandungsfrei ermittelt und im Rahmen der Beschwerde nicht angegriffen worden. Es resultiert ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin im Sinne von § 115 II ZPO während des Jahres 2009 in Höhe von monatlich 153,58 € und ab Januar 2010 in Höhe von monatlich 173,58 €. Hieraus folgen monatliche Raten in Höhe von 60,00 €. Die Berechnungen im Einzelnen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Okt-Dez 09 ab Jan 10 Nettoeinkommen der Klägerin: 457,49 € 457,49 € zuzüglich Unterhalt 600,00 € 600,00 € zuzüglich Kindergeld 164,00 € 184,00 € abzüglich Freibetrag für d. Klägerin - 395,00 € -395,00 € abzüglich Arbeitnehmerpauschale - 180,00 € -180,00 € abzüglich Wohnkosten - 344,02 € -344,02 € abzüglich Haftpflicht und Hausrat - 27,89 € - 27,89 € abzüglich Fahrtkosten - 121,00 € -121,00 € Differenz: 153,58 € 173,58 € Monatsrate: 60,00 € 60,00 € B. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 IV ZPO nicht veranlasst.