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Urteil

4 U 221/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergütungsanspruch für erstellte musikalische Layouts ist geschuldet, wenn frühere Übung dies bestätigt. • Eine einmalige nachvertragliche Nutzung nach Ablauf einer befristeten Lizenz begründet nicht ohne Weiteres Schadensersatz in Höhe einer Jahreslizenz. • Eine Vergleichsvereinbarung mit umfassendem Buy-out kann der Klägerin die Geltendmachung von Nutzungs- oder Bearbeitungsrechten grundsätzlich entziehen. • Die Pflicht, dem ursprünglichen Urheber Gelegenheit zur Erstellung weiterer Bearbeitungen zu geben, begründet keine klagbare Verpflichtung zur Beauftragung oder zum Schadensersatz, wenn weiteres Einvernehmen erforderlich ist. • Anwaltskosten nach VV 2300/7002 RVG sind nur erstattungsfähig, wenn eine klare Anspruchsgrundlage besteht; eine schlichte Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein weitergehender Schadensersatz für nachvertragliche Nutzung; Vergütung für erstellte Layouts • Vergütungsanspruch für erstellte musikalische Layouts ist geschuldet, wenn frühere Übung dies bestätigt. • Eine einmalige nachvertragliche Nutzung nach Ablauf einer befristeten Lizenz begründet nicht ohne Weiteres Schadensersatz in Höhe einer Jahreslizenz. • Eine Vergleichsvereinbarung mit umfassendem Buy-out kann der Klägerin die Geltendmachung von Nutzungs- oder Bearbeitungsrechten grundsätzlich entziehen. • Die Pflicht, dem ursprünglichen Urheber Gelegenheit zur Erstellung weiterer Bearbeitungen zu geben, begründet keine klagbare Verpflichtung zur Beauftragung oder zum Schadensersatz, wenn weiteres Einvernehmen erforderlich ist. • Anwaltskosten nach VV 2300/7002 RVG sind nur erstattungsfähig, wenn eine klare Anspruchsgrundlage besteht; eine schlichte Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen genügt nicht. Der Kläger schuf die Melodie "M" für die Beklagte; in einem Vergleich von 2003 übertrug er der Beklagten umfangreiche ausschließliche Nutzungsrechte sowie ein Vorrechtsverfahren zur Erstellung künftiger Bearbeitungen. 2007 erstellte der Kläger eine Neubearbeitung "M3" und räumte der Beklagten befristete Nutzungsrechte für ein Jahr ein; hierfür zahlte die Beklagte 10.000 €. Nach Ablauf der Frist nutzte die Beklagte die Bearbeitung erneut; der Kläger verlangte hierfür weitere Vergütung. Ferner hatte der Kläger 2008 drei Layouts zu einem anderen Projekt erstellt und dafür 2.500 € geltend gemacht. Der Kläger macht zudem 5.000 € Schadensersatz geltend, weil ihm nach seiner Ansicht die Gelegenheit zur Erstellung weiterer Bearbeitungen (Arbeitstitel "W2" und "B") verwehrt worden sei, sowie Erstattung von Anwaltskosten und Herausgabe von Mediaplänen. Das Landgericht hat überwiegend abgewiesen, teilweise 2.500 € zugesprochen; in der Berufungsinstanz hat die Beklagte 5.000 € für die Ausstrahlung anerkannt; die Berufung des Klägers ist insoweit unbegründet. • Anerkenntnis und Deckung: Die Beklagte hat die Forderung für die Ausstrahlung von "M3" in Höhe von 5.000 € anerkannt; damit ist dieser Teilanspruch erledigt und deckt jedenfalls einen etwaigen ersatzfähigen Schaden. • Keine darüber hinausgehende Schadenshöhe: Selbst bei zulässiger Lizenzanalogie ist eine höhere Forderung nicht gerechtfertigt; die übliche einjährige Lizenzhöhe war bereits mit 5.000 € bemessen, höhere Annahmen (z. B. 10.000 €) sind lebensfremd und nicht dargetan. • Wirkung des Vergleichs (Buy-out): Der Vergleich von 2003 übertrug der Beklagten umfassende ausschließliche Nutzungsrechte einschließlich Bearbeitungsrechte; die Beklagte durfte daher Bearbeitungen nutzen, ohne dass dies zwangsläufig einen Eingriff in Urheberrechte des Klägers darstellt. • Urheberrechtliche Schutzfähigkeit fraglich: Die vom Kläger behauptete eigenständige Urheberrechtsfähigkeit der Kurzvariation ist zweifelhaft; für Ansprüche aus §§ 73 ff. UrhG lässt sich jedenfalls keine höhere Entschädigung als die bereits gezahlten 5.000 € begründen. • Keine klagbare Verpflichtung zur Beauftragung weiterer Layouts: Die Klausel des Vergleichs, dem Kläger die "Gelegenheit" zur Ausarbeitung zu geben, begründet kein einklagbares Recht auf Beauftragung oder Schadensersatz; für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bedarf es weiteren Einvernehmens über die Bedingungen. • Vergütungsanspruch für erstellte Layouts: Für die tatsächlich erstellten drei Layouts zu "I" ist die Vergütung in Höhe von 2.500 € nach früherer Gepflogenheit zwischen den Parteien geschuldet und wurde vom Landgericht korrekt zugesprochen. • Keine Erstattung der Anwaltskosten: Die Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG sind mangels Anspruchsgrundlage nicht erstattungsfähig; die Aufforderung zur Vorlage von Schaltplänen allein begründet keinen Kostenerstattungsanspruch. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 97 I, 92 I, 269 III, 708 Nr. 1, § 543 ZPO. Der Kläger verliert in der Berufung überwiegend. Die Beklagte hat die Ausstrahlung von "M3" am 18.06.2008 in Höhe von 5.000 € anerkannt, so dass hierfür ein Anerkenntnisurteil erging; darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Klägers sind unbegründet, weil die übliche einjährige Lizenzzahlung von 5.000 € bereits angemessen ist und der Vergleich von 2003 der Beklagten umfassende Nutzungsrechte einräumt. Der Kläger erhält jedoch für die tatsächlich erstellten drei Layouts eine Vergütung von 2.500 €, die bereits in erster Instanz zugesprochen wurde. Ansprüche auf weitere Zahlungen wegen verweigerter Gelegenheit zur Erstellung weiterer Layouts sowie Erstattung von Anwaltskosten werden zurückgewiesen, weil die Vergleichsregelung kein klagbares Recht auf Beauftragung begründet und eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung fehlt. Insgesamt bleibt die Klage im Übrigen abgewiesen; die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden vom Gericht geregelt.