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Urteil

I-11 U 194/08

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0421.I11U194.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Maßnahmen zur Verhinderung des weiteren Eindringens von Grundwasser in die Tiefgarage ihres Gewerbeobjekts C-weg 13 in E sowie Beseitigung der bereits entstandenen Schäden, hilfsweise Schadensersatz, weiterhin Erstattung von Aufwendungen und Wertminderung mit der Behauptung, dass es als Folge des Baus einer UBahn-Trasse im Nahbereich des Hauses zu einer Veränderung des Grundwasserspiegels und infolgedessen zu gegen das Haus drückendem und schließlich eindringendem Wasser gekommen sei. 4 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche dadurch ausgeschlossen seien, dass die Klägerin aufgrund der bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse vom 31.01.1995 und vom 12.03.2002 zur Duldung etwaiger von dem UBahn-Bau ausgehender Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet sei. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses könne die Klägerin lediglich Ergänzung der Planfeststellung oder in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren eine Entschädigung fordern. 6 Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Annahme einer umfassenden Sperrwirkung der Planfeststellungsbeschlüsse gegenüber den geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen und vertieft ihre Behauptung, dass die Beeinträchtigungen für sie im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht absehbar gewesen seien. Ohnehin sei die Forderung nach Beseitigung der Durchnässungen sowie auf Geldentschädigung nicht von einer etwaigen Ausschlusswirkung der Planfeststellungsbeschlüsse erfasst. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das am 31.10.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abzuändern und 9 1. die Beklagte zu verurteilen, das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Tiefgarage des Gebäudes C-weg 13, E, dauerhaft zu beseitigen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verurteilen, das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Tiefgarage des Gebäudes C-weg 13, E, dauerhaft zu beseitigen, so dass der Zustand der Tiefgarage bezüglich des Eindringens von Wasser dem Zustand aus der Zeit vor August 2005 entspricht, 12 2. die Beklagte zu verurteilen, folgende durch das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Tiefgarage des Gebäudes C-weg 13, E, seit August/September 2005 eingetretenen Schäden zu beseitigen: 13 Durchnässung der betroffenen Tiefgaragenflächen und Räumlichkeiten (Aufzugsschacht, Treppenhaus, Lagerraum etc.), Durchnässung des Betons, beschädigte Anstriche/Malerarbeiten, geöffnete Gipskartonverkleidungen im Aufzugsschacht, Demontage von sechs Heizkörpern im Aufzugsschacht, 14 hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet ist, die durch das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Außenbereich in die Tiefgarage des Gebäudes C-weg 13, E, seit August/September 2005 eingetretenen Schäden zu beseitigen, 15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr der Klägerin durch eine von ihr zu veranlassende Mängelbeseitigung entstehen, 16 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine etwaige noch verbleibende Wertminderung (merkantiler Minderwert) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Wertminderung, hilfsweise Rechtshängigkeit, am Grundstück/Gebäude C-weg 13, E, zu ersetzen, 17 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.893,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2006, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, sowie weitere 44.664,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 18 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiligem Anfall bei ihr zu ersetzen, die ihr bezüglich des Eindringens von Wasser und Feuchtigkeit in die Tiefgarage des Gebäudes C-weg 13, E, entstanden sind oder noch entstehen, 19 hilfsweise zu den vorstehenden Anträgen für den Fall, dass die Klägerin die Einwirkungen zu dulden hat, 20 die Beklagte zu verurteilen, alle Schäden, die aus dem Eindringen von Wasser in das Grundstück/Gebäude C-weg 13, E, im Zusammenhang mit dem Bau der UBahn resultieren, angemessen durch Geldzahlung auszugleichen (Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB), 21 weiter hilfsweise, 22 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Schäden, die aus dem Eindringen von Wasser in das Grundstück/Gebäude C-weg 13, E, im Zusammenhang mit dem Bau der UBahn resultieren, angemessen durch Geldzahlung auszugleichen (Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB), 23 weiter hilfsweise zu allen vorstehend aufgeführten Anträgen, 24 das o. g. Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. 28 II. 29 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Der Klägerin stehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu, welche sie vor den ordentlichen Gerichten gegen die Beklagte durchsetzen könnte. 30 1. 31 So stehen ihr auf der Grundlage ihres Klagevorbringens keine Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, die allenfalls darauf gestützt werden könnten, dass die Beklagte bei der Planung und beim Bau der UBahn ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin dadurch verletzt hätte, dass sie schuldhaft die durch den Bau eintretende Veränderung des Grundwasserabflusses nicht vorhergesehen und daher entsprechende Schutzmaßnahmen für das Eigentum der Klägerin zu treffen unterlassen hat. Insofern fehlt es jedoch schon an einer ausreichenden Darlegung einer Verletzung einer den Schutz der Klägerin bezweckenden Amtspflicht. Zwar behauptet die Klägerin, dass die Beklagte ihre Planung lediglich auf ein veraltetes Gutachten aus dem Jahre 1979 gestützt und versäumt habe, mit Ausnahme einer weiteren nicht relevanten Messung im Jahre 2000 aktuelle Messungen vorzunehmen, obwohl Anhaltspunkte bestanden hätten, dass es im Baugebiet zu Veränderungen des Grundwasserflusses kommen könnte. Dieser Vortrag ist jedoch nicht hinreichend schlüssig. Die Klägerin hat weder dargelegt, worin für die Beklagte die Anhaltspunkte für die Veränderung des Grundwasserflusses gelegen haben sollen, wie auch offen bleibt, warum die im Jahre 2000 durchgeführte Messung für die Beklagte erkennbar nicht ausreichend gewesen sein soll. Ebenso wenig ist erkennbar, aufgrund welcher Umstände sie hätte erkennen müssen, dass das Gutachten aus dem Jahre 1979 die aktuellen Verhältnisse im Baugebiet nicht mehr wiedergeben und daher eine Gefährdung des Eigentums der Klägerin drohen sollte. Unabhängig davon fehlt es aber auch an der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten, denn aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Planfeststellungsbeschlüsse vom 31.01.1995 und vom 12.03.2002 entfiel die Möglichkeit, eine etwaige Rechtswidrigkeit der Planung geltend zu machen und war die Klägerin grundsätzlich verpflichtet, die entsprechend der Planfeststellung ausgeführte Baumaßnahme hinzunehmen. 32 2. 33 Der Klägerin stehen aber auch des Weiteren weder Ansprüche gemäß den § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bzw. aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs, noch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB oder aufgrund eines enteignendem Eingriffs zu. Denn unabhängig von der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die genannten Ansprüche im vorliegenden Fall vorliegen, wäre die Klägerin auch bei Unterstellung dessen mit diesen zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen aufgrund der Eröffnung der im Planfeststellungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG NW ausgeschlossen. Zwar greift die Ausschlusswirkung der genannten Vorschriften nicht unmittelbar ein, denn die Klägerin verlangt nicht den Rückbau oder eine sonstige Veränderung im Bereich der UBahn-Röhren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, folgt jedoch aus §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG NW ein umfassender Ausschluss sämtlicher vor den Zivilgerichten geltend zu machender Ausgleichsansprüche (vgl. BGH, NJW 1999, S. 1247; NJW 2005, S. 660; MDR 2010, S. 142; OLG Stuttgart, NJWRR 2001, S. 1313; OLG Hamm (22. Zivilsenat), OLGR 2003, S. 396). 34 Mit dem Planfeststellungsverfahren hat der Gesetzgeber den von dem Planvorhaben betroffenen Eigentümern ein Verfahren zur Verfügung gestellt, innerhalb dessen sie umfassend alle Einwendungen gegen das geplante Vorhaben vorbringen können. Soweit Eigentumsbeeinträchtigungen durch das Vorhaben drohen, hat sich die Planfeststellungsbehörde mit den Einwendungen auseinanderzusetzen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Hält ein Eigentümer seine Interessen für nicht ausreichend berücksichtigt, so hat er die Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, um so (weitere) Schutzmaßnahmen durchzusetzen. Treten hingegen nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene gemäß § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG NW Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhalt von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sind derartige Schutzmaßnahmen nicht möglich, erhält der Eigentümer gemäß § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG NW einen Entschädigungsanspruch in Geld. Soweit allerdings Rechtsschutz im Planfeststellungsverfahren eröffnet ist, besteht weder ein Bedürfnis noch Raum für die Geltendmachung weitergehender oder konkurrierender Ansprüche aus den oben genannten Anspruchsgrundlagen. Vielmehr folgt aus der verwaltungsrechtlichen Regelung des Planfeststellungsverfahrens ein umfassender Ausschluss zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche, zumal die mit der Klage verfolgten Begehren der Klägerin von den Vorschriften der §§ 74, 75 VwVfG NW erfasst werden und ein höheres Schutzniveau des Eigentums durch die zivilrechtlichen Vorschriften gegenüber den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht erreicht wird. 35 Ohne Erfolg macht demgegenüber die Klägerin geltend, dass es sich zumindest bei den von ihr verfolgten Ansprüchen auf Beseitigung von eingetretenen Schäden und Ersatz von Wertminderung, Mietausfällen und Schadensermittlungskosten um Folgeschäden handele, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 74, 75 VwVfG NW fielen, weil diese Schadenspositionen keinen Surrogat-Charakter i.S.d. § 74 VwVfG NW besäßen. Soweit diese Rechtsauffassung in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.02.2004 (Urteil vom 04.02.2004, Az. 8 A 95.40082, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2004, Az. 4 B 42/04) vertreten wurde, vermag dem der erkennende Senat nicht beizutreten. Die Annahme einer nur begrenzten Ausschlusswirkung ist bereits nach dem Wortlaut der Bestimmungen in § 74 Abs. 2 S. 3 und § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG NW nicht zwingend. Soweit darin normiert wurde, dass einem Betroffenen eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist, wenn Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen "untunlich" seien, so lässt sich unter diesen Begriff auch die Unmöglichkeit von Vorkehrungen zu einem wirksamen Schutz subsumieren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rdn. 122). Beschränkt sich die Unmöglichkeit darauf, dass ein zurückwirkender Schutz wegen bereits eingetretener Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist, so steht eine darauf bezogene (Teil) Entschädigung mit der normierten Surrogatfunktion in Einklang, weil Nachteile ausgeglichen werden, die durch tatsächliche Vorkehrungen hätten verhindert werden müssen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdn. 120). Darüber hinaus ist auch der Gesetzesbegründung der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass sich eine Entschädigung gemäß § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG auf Nachteile erstrecken soll, die durch nachträgliche Schutzmaßnahmen nicht mehr kompensierbar sind. So verweist der Regierungsentwurf zu § 71 Abs. 2 VwVfG-E ausdrücklich auf die Anlehnung an § 22 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes, in dessen Satz 2 seinerzeit geregelt war, dass ein Beteiligter zu entschädigen sei, wenn eine nachteilige Wirkung durch nachträgliche Auflagen "nicht verhütet oder ausgeglichen werden" kann (BT-Drs 7/910 S. 90). Eine entsprechende Nachfolgeregelung findet sich heute in § 10 Abs. 2 S. 2 WHG. Schließlich entspricht eine umfassende Entschädigungsregelung durch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes der auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Funktion der einheitlichen Konflikt- und Problembewältigung im Planfeststellungsverfahren. Eine Aufspaltung der Ansprüche eines Betroffenen dahin, dass er eine Entschädigung für Vermögensnachteile infolge zunächst unterbliebener Schutzmaßnahmen vor den Zivilgerichten, im Übrigen aber seine Ansprüche im Planfeststellungs- oder Planergänzungsverfahren und notfalls vor den Verwaltungsgerichten verfolgen müsste, würde neben der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen auch zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen und Widersprüchen führen, insbesondere gerade dann, wenn Schutzmaßnahmen auch nachträglich untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. So besteht etwa ein greifbares praktisches Bedürfnis, bei der Entschädigung gemäß §§ 74 Abs. 2 S. 3, 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG NW die gesamte Wertminderung zu erfassen, die ein Grundstück aufgrund des Unterbleibens von Schutzmaßnahmen erfährt. 36 Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob der Argumentation des Landgerichts beigetreten werden kann, dass es sich bei der nach der Behauptung der Klägerin erfolgten Veränderung des Grundwasserspiegels um einen Umstand handelt, den die Klägerin bereits im Planfeststellungsverfahren mit dem Verlangen nach Schutzmaßnahmen hätte geltend machen müssen, um nicht ihre Rechte wegen Beeinträchtigung ihres Eigentums zu verlieren. Insofern hat die Berufung mit beachtlicher Argumentation dargelegt, dass ein Grundstückseigentümer überfordert sein dürfte, den möglichen Zusammenhang zwischen dem Bau von UBahn-Röhren in der Nähe seines Gebäudes mit damit einhergehender Veränderung des Grundwasserabflusses und der Gefahr einer Schädigung des Eigentums zu erkennen und entsprechende Einwendungen im Planfeststellungsverfahren zu erheben, oder sich zumindest durch Einholung fachkundigen Rates über mögliche Auswirkungen des Planvorhabens zu informieren. Dafür bestand im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Erwähnung von möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser im Planfeststellungsbeschluss vom 31.01.1995 Anlass, weil gleichwohl eine Störung der geologischen Verhältnisse mit Auswirkung auf das Grundwasser ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der weitere Planfeststellungsbeschluss vom 12.03.2002 verweist lediglich allgemein auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung, nach welcher Umweltauswirkungen u.a. auf das Schutzgut Wasser zwar zu erwarten seien, in deren Konsequenz aber lediglich Begrünungsmaßnahmen vorgesehen werden, während sonstige erhebliche Umweltveränderungen, wegen derer Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich wären, nicht erkannt werden. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin nicht schon aufgrund der bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse mit sämtlichen streitgegenständlichen Ansprüchen wegen der Beeinträchtigung ihres Eigentums ausgeschlossen war, so verbleibt es dabei, dass sie ihre Rechte ausschließlich im Planergänzungsverfahren und notfalls durch verwaltungsgerichtliche Klage hätte geltend machen müssen. 37 3. 38 Aufgrund der materiellen Unbegründetheit der Klage kann die Berufung auch nicht mit dem äußerst hilfsweise gestellten Hilfsantrag gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Erfolg haben. 39 4. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 41 Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen. Auch die Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision, weil der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung die umfassende Ausschlusswirkung des Planfeststellungs- und ergänzungsverfahrens für zivilrechtliche Ansprüche bestätigt hat und der Senat dem gefolgt ist. 42 Die Beschwer der Klägerin liegt oberhalb von 20.000,-- €.