Beschluss
2 Ws 59/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Führungsaufsicht nach § 68f StGB tritt von Gesetzes wegen bei Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ein und entfällt nur ausnahmsweise nach § 68f Abs. 2 StGB, wenn konkrete Tatsachen eine sehr günstige Sozialprognose begründen.
• Weisungen nach § 68b StGB sind zulässig, sofern sie verhältnismäßig sind und sich innerhalb des gesetzlichen Katalogs oder des Bestimmtheitsgebots bewegen.
• Eine Weisung, Wohnung oder einmal gefundene Arbeitsstelle ohne Zustimmung des Bewährungshelfers nicht aufzugeben, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist insoweit auf die gesetzlich vorgesehene Meldepflicht zu beschränken.
• Die Anordnung eines Konsumverbots für Alkohol und Drogen einschließlich nicht körperlicher Konsumkontrollen ist gerechtfertigt, wenn Substanzmittelmissbrauch als beitragender Faktor für frühere Straftaten festgestellt ist (vgl. § 68b Abs.1 Nr.10 StGB).
Entscheidungsgründe
Eintritt und Ausgestaltung der Führungsaufsicht; Anpassung unbestimmter Weisung • Führungsaufsicht nach § 68f StGB tritt von Gesetzes wegen bei Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ein und entfällt nur ausnahmsweise nach § 68f Abs. 2 StGB, wenn konkrete Tatsachen eine sehr günstige Sozialprognose begründen. • Weisungen nach § 68b StGB sind zulässig, sofern sie verhältnismäßig sind und sich innerhalb des gesetzlichen Katalogs oder des Bestimmtheitsgebots bewegen. • Eine Weisung, Wohnung oder einmal gefundene Arbeitsstelle ohne Zustimmung des Bewährungshelfers nicht aufzugeben, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist insoweit auf die gesetzlich vorgesehene Meldepflicht zu beschränken. • Die Anordnung eines Konsumverbots für Alkohol und Drogen einschließlich nicht körperlicher Konsumkontrollen ist gerechtfertigt, wenn Substanzmittelmissbrauch als beitragender Faktor für frühere Straftaten festgestellt ist (vgl. § 68b Abs.1 Nr.10 StGB). Der Verurteilte wurde wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Bewährung verurteilt; die Bewährung wurde später widerrufen. Er verbüßt seither Haft; das Strafende war auf den 02.04.2010 notiert, er ist jedoch am 14.03.2010 vom Ausgang nicht zurückgekehrt. Die Strafvollstreckungskammer stellte mit Beschluss fest, dass nach Verbüßung Führungsaufsicht gem. § 68f StGB eintritt, bestimmte Weisungen erließ und die Dauer auf drei Jahre bestimmte. Der Verurteilte legte Beschwerde ein und wandte sich insbesondere gegen die Weisung zum Drogen- und Alkoholkonsum sowie gegen die Weisung, Wohnung und gefundene Arbeitsstelle nicht ohne Zustimmung des Bewährungshelfers aufzugeben. Das Beschwerdegericht prüfte Zulässigkeit und Grundlage der Führungsaufsicht sowie die Vereinbarkeit der Weisungen mit § 68b StGB. • Die sofortige Beschwerde gegen den Eintritt der Führungsaufsicht ist statthaft und fristgerecht, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil § 68f Abs.1 StGB den Eintritt bei mindestens zweijähriger Gesamtfreiheitsstrafe vorsieht und kein positives Prognosebild vorliegt. • Die Möglichkeit des Entfalls der Führungsaufsicht nach § 68f Abs.2 StGB hat Ausnahmecharakter und erfordert konkrete Tatsachen einer überdurchschnittlich günstigen Sozialprognose; hierfür reichen die vorgetragenen Umstände des Verurteilten nicht aus. • Die Beschwerde gegen Dauer der Führungsaufsicht, Unterstellung unter Bewährungshelfer und Weisungen ist als einfache Beschwerde auszulegen; das Beschwerdegericht kann ohne Zurückverweisung entscheiden, wenn es die Sache selbstständig und beschleunigt entscheiden kann. • Die Weisung, Wohnung und Arbeitsstelle nicht ohne Zustimmung des Bewährungshelfers aufzugeben, überschreitet den gesetzlichen Rahmen und das Bestimmtheitsgebot von § 68b Abs.1 Satz2 StGB; sie ist insoweit zu präzisieren und auf die gesetzliche Meldepflicht zu beschränken ("unverzügliche Meldung" bei Wechsel von Wohnung oder Arbeitsplatz). • Die Anordnung des generellen Verbots von Alkohol- und Drogenkonsum sowie nicht-körperlicher Kontrollen ist nach § 68b Abs.1 Nr.10 StGB verhältnismäßig, weil Gutachten und Feststellungen frühere erhebliche Alkohol- und Drogenprobleme belegen und ein Zusammenhang mit der Straffälligkeit besteht. • Die übrigen Weisungen und die Festlegung der dreijährigen Dauer der Führungsaufsicht sind nicht gesetzeswidrig und zum Schutz der Allgemeinheit sowie zur Rückfallverhütung geeignet und erforderlich. Die sofortige Beschwerde gegen den Eintritt der Führungsaufsicht wird als unbegründet verworfen; die Beschwerde gegen die Weisungen wird überwiegend zurückgewiesen. Lediglich die Weisung zu Ziffer 4 ist wegen Überschreitung des Bestimmtheitsgebots abzuändern: statt der erforderlichen Zustimmung des Bewährungshelfers gilt künftig die Pflicht, jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich dem Bewährungshelfer zu melden. Die übrigen Weisungen, insbesondere das Konsumverbot für Alkohol und Drogen mit nicht-körperlichen Kontrollen, bleiben bestehen, weil Substanzmittelmissbrauch und seine Verbindung zur Straffälligkeit festgestellt sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.