Urteil
8 U 5/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0414.8U5.08.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung sowie die Kosten der Nichtzulas-sungsbeschwerde. Jedoch werden infolge der Zurückverweisung des Rechtsstreits entstandene Gerichtskosten nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: 42.000,--€
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung sowie die Kosten der Nichtzulas-sungsbeschwerde. Jedoch werden infolge der Zurückverweisung des Rechtsstreits entstandene Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für die Berufung: 42.000,--€ Gründe: A. Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres Liquidators aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen an die Beklagte. Der Liquidator der Klägerin (im Folgenden: X2) war u.a. Mitgesellschafter der Steuerberatungsgesellschaften C2 & X2 GmbH sowie der X2 & Partner GmbH, der Klägerin. Mit diesen Gesellschaften stand auch die T5 GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: T5), die jetzige G & Partner Steuerberatungsgesellschaft GmbH, in engem geschäftlichen Kontakt; jedenfalls an der C2 & X2 GmbH war sie auch beteiligt. Hauptgesellschafterin der T5 bzw. der G & Partner Steuerberatungsgesellschaft GmbH ist die Beklagte. Bereits vor Ende 2003 verfolgte die T5, die gegenüber der C2 & X2 GmbH und der X2 & Partner GmbH erhebliche Forderungen hatte, das Ziel einer Trennung von diesen Gesellschaften. X2 war überdies Mitgesellschafter an zwei in O ansässigen Gesellschaften, nämlich der N Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie der N Consulting GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 08.08.2005 (Urkundenrolle Nr. ####/2005 des Notars Dr. I in F) verkaufte X2 seinen Geschäftsanteil von nominal 5.000,--€ an der N Consulting GmbH mit Sitz in O an die Beklagte und erklärte die Abtretung. Bezüglich der Regelung des Kaufpreises und der "Modalitäten seiner Begleichung" verwies die Urkunde auf eine gesonderte privatschriftliche Vereinbarung. Dabei handelt es sich um die von den Kaufvertragsparteien unter dem Datum des 08.08.2005 unterzeichnete "Verkaufsvereinbarung und Kaufpreisfestlegung", in der es u.a. heißt, der Kaufpreis für den von X2 an die S2 Vermögensverwaltung AG verkauften Geschäftsanteil an der N Consulting GmbH betrage 42.000,--€ und sei 4 Wochen nach Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages fällig. Ebenfalls am 08.08.2005 erfolgte die Veräußerung des Anteils X2 an der N Steuerberatungsgesellschaft mbH zu einem Kaufpreis von 300.000,--€ an die G & Partner Steuerberatungsgesellschaft GmbH. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht. X2 trat seine Kaufpreisansprüche betreffend die Anteile an der N Consulting GmbH mit Vertrag vom 04.09.2006 an die Klägerin ab. Die Klägerin hat zunächst im Urkundenprozess beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.000,--€ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Mit Urkundenvorbehaltsurteil vom 29.01.2007 hat das Landgericht Essen die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Zahlungsanspruch aus den Vereinbarungen vom 08.08.2005 sei durch Erfüllung erloschen. X2 habe sich in einer Besprechung vom 31.01.2005 mit Vertretern der T5 und dem Zeugen X als dem wirtschaftlichen Inhaber der Beklagten ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der durch den Verkauf seiner Geschäftsanteile an der N Consulting GmbH zu erzielende Kaufpreisanspruch - wie auch der durch den Verkauf seiner Geschäftsanteile an der N Steuerberatungsgesellschaft mbH zu erzielende Kaufpreisanspruch - durch Zahlung auf sein Darlehenskonto bei der T5 erfüllt werde, um das dortige Debet entsprechend zurückzuführen. Hintergrund sei, dass X2 eine Restverbindlichkeit der Klägerin gegenüber der T5 in Höhe von 343.383,55 € mit Darlehensvertrag, datierend vom 29.12.2003, persönlich übernommen habe, die durch die Verrechnung mit den Kaufpreisansprüchen aus den Veräußerungen der Geschäftsanteile an den beiden O Gesellschaften vollständig habe zurückgeführt werden sollen. Die Veräußerung der Anteile sei also von vornherein als zweckbestimmt für die Rückführung des Darlehens der T5 vereinbart worden. Die Beklagte hat ferner auf den unstreitigen Umstand verwiesen, dass per 05.09.2005 auf dem (Darlehens-)Konto X2 bei der T5 eine Habenbuchung in Höhe von 42.000,--€ mit dem Buchungstext "Anteilsübertragung N Consulting … an S2 Verm." sowie eine weitere Habenbuchung über 300.000,--€ (Buchungstext: Anteilsübertr. N2 X2 I2 … an G2") erfolgte, dass ferner ein (Rest-)Betrag von 1.382,55 € als "Restforderung B. X2" ausgebucht wurde und das Konto per Saldierung auf "Null" gestellt wurde. Die Beklagte hat im Nachverfahren beantragt, das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Essen vom 29.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, das Vorbehaltsurteil vom 29.01.2007 für vorbehaltlos zu erklären. Sie hat bestritten, dass es in der Besprechung vom 31.01.2005 zu einer Vereinbarung dahingehend gekommen sei, dass ein etwaiger Kaufpreis aus einer Anteilsveräußerung betreffend die O Gesellschaften direkt auf ein Darlehenskonto bei der T5 fließen solle. Die vermeintliche Vereinbarung vom 31.01.2005 sei ohnehin in vielen Punkten nicht umgesetzt worden. Der von der Beklagten erwähnte Darlehensvertrag vom 29.12.2003 sei durch einen Darlehensvertrag mit der Klägerin dieses Verfahrens über 326.827,71 €, der das Datum des 08.12.2003 trage und über den auch noch Anfang 2004 korrespondiert worden sei, ersetzt worden. Mit einem Schreiben der T5 vom 05.04.2005 sei überdies verbindlich bestätigt worden, dass keine Forderungen mehr bestünden. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, nach der Formulierung in der - unstreitig - aus der Feder des Geschäftsführers der T5 stammenden "Verkaufsvereinbarung und Kaufpreisfestlegung" sei mit der Bestimmung der Fälligkeit des Kaufpreises auch dessen Zahlbarkeit an den Anteilsverkäufer geregelt, so dass für die Annahme einer Verrechnungsvereinbarung kein Raum sei. Das Landgericht hat nach Einvernahme mehrerer Zeugen mit Urteil vom 15.10.2007 das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung vertritt die Klägerin u.a. die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen Verrechnungsvereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien ausgegangen, zumal es selbst eine etwaige am 31.01.2005 getroffene Verrechnungsabrede nicht als verbindlich ansehe. Als wesentliche Zahlungsmodalität hätte sie auch in der Kaufpreisvereinbarung vom 08.08.2005 Erwähnung finden müssen. Ferner sei die Bedeutung des Schreibens der T5 vom 05.04.2005 unberücksichtigt geblieben. Das Landgericht sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, das Bestehen von Darlehensverbindlichkeiten zwischen X2 und der T5 sei unstreitig. Die Klägerin beantragt, das am 15.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, Az. 3 O 382/06, aufzuheben und das am 29.01.2007 verkündete Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Essen, Az. 3 O 382/06, für vorbehaltslos zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, dass bereits am 31.01.2005 eine verbindliche Verrechnungsvereinbarung zustande gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2008 hat die Beklagte ferner die Aufrechnung mit Forderungen der früheren T5, heute G & Partner Steuerberatungsgesellschaft GmbH, erklärt. Mit Senatsurteil vom 05.11.2008 ist das Urteil des Landgerichts Essen vom 15.10.2007 abgeändert und das Urkundenvorbehaltsurteil vom 29.01.2007 unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten worden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der BGH das Urteil mit Beschluss vom 14.07.2009 (VIII ZR 3/09) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte weist darauf hin, dass ihre Aufrechnung nicht an § 533 ZPO scheitere. Ihr sei mit schriftlicher Vereinbarung vom 30.04.2009 von der G & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft ein Teilbetrag in Höhe von 42.000,--€ aus der Darlehensforderung gegen X2 abgetreten worden, mit dem bereits unter dem 07.05.2009 vorsorglich die Aufrechnung erklärt worden sei. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Forderung der Klägerin stehe entgegen, dass im Fall der Unwirksamkeit der Verrechnung die Darlehensforderung in Höhe von 42.000,--€ fortbestehe und somit - jedenfalls bei Unwirksamkeit auch der erklärten Aufrechnung - dasjenige, was verlangt werde, sofort wieder herausgegeben werden müsse. Die Klägerin hält die Aufrechnung für prozessual unzulässig. Bezüglich der Aufrechnung vom 07.05.2009 handele es sich um neuen Sachvortrag, der nicht zuzulassen sei. Eine Aufrechnungslage bestehe überdies nicht, da die im Übrigen bestrittene Abtretung unter einer aufschiebenden Bedingung erklärt worden sei, die noch nicht eingetreten sei. Ferner stehe § 406 BGB der Aufrechnung entgegen. Darlehensforderungen der T5 gegen X2 bestünden im Übrigen, wie bereits in erster Instanz dargelegt, nicht und seien überdies verjährt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2010 die Zeugen S, C und Q vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 42.000,--€. Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs durch X2 mit Vertrag vom 04.09.2006 ging ins Leere, weil ein derartiger Anspruch nicht mehr bestand. I. X2 hatte zwar aufgrund der privatschriftlichen Vereinbarung vom 08.08.2005 betreffend seine Anteile an der N Consulting GmbH zunächst einen Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte erworben. Die Formunwirksamkeit der "Verkaufsvereinbarung und Kaufpreisfestlegung" ist durch die Abtretung der GmbH-Anteile geheilt worden (§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG). II. Der Kaufpreisanspruch ist jedoch erloschen, indem am 05.09.2005 ein Betrag von 42.000,--€ auf dem Darlehenskonto X2 bei der T5 gutgebracht worden ist. Denn die Kaufvertragsparteien haben jedenfalls mit Abschluss der Verträge vom 08.08.2005 eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Kaufpreisanspruch X2 nicht an ihn zur Auszahlung kommen sollte, sondern mit der Darlehensforderung der T5 gegen ihn zu verrechnen sei. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für eine solche nicht in der "Verkaufsvereinbarung und Kaufpreisfestlegung" enthaltenen Vereinbarung erbracht. 1. Nach der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass die Beklagte die Vereinbarungen vom 08.08.2005 betreffend den Ankauf der Geschäftsanteile X2 an beiden O Gesellschaften auf der Grundlage und "in Vollzug" früherer Abreden zur Trennung X2 und der von ihm geführten Gesellschaften von der "X-Gruppe" vornehmen wollte. Für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend ist dabei die am 31.01.2005 unter Zif. 2 der Besprechungsniederschrift bekundete Bereitschaft X als der auch die Beklagte wirtschaftlich beherrschenden Person, die Anteile X2 an den beiden O Gesellschaften zu einem Preis von 342.000,--€ gegen "Verrechnung" mit den Verbindlichkeiten X2 gegenüber der T5 zu kaufen. Ob diese Bereitschaft X bereits rechtlich verbindlich war oder sogar bereits eine diesbezügliche Vereinbarung mit X2 anzunehmen ist, ist für den Inhalt der Willenserklärung der Beklagten unerheblich. Dass die Beklagte den Ankauf auf der Grundlage und "in Vollzug" namentlich der Zif. 2 der Besprechungsniderschrift vom 31.01.2005 vornehmen wollte, ergibt sich aus dem Fortbestand der Ausgangssituation vom 31.01.2005, insbesondere aus den folgenden Umständen: a) Zum einen schuldete X2 aufgrund des das Datum des 29.12.2003 aufweisenden Darlehensvertrags der T5 nach wie vor einen Betrag von 343.383,55 €, der durch den vereinbarten Kaufpreis für die Anteile an beiden O Gesellschaften annähernd vollständig abgedeckt werden konnte. Der Bestand einer Darlehensforderung der T5 gegen X2 in dieser Höhe per 08.08.2005 steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, dass dieser in Kopie als Anlage B1 zur Akte gereichte Vertrag den Darlehensvertrag mit dem Datum des 08.12.2003 ersetzt hat. Die Aussage des Zeugen S, der im "Stornovermerk" auf dem Vertrag vom 08.12.2003 (Bl. 77 d.A.) seine eigene Handschrift erkannt hat, ist insoweit eindeutig. Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge als Gesellschafter und Geschäftsführer der G & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft "im Lager" der Beklagten steht. Gleichwohl sind keine Umstände aufgetreten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen geweckt haben. Er trat sachlich, konzentriert und gleichwohl gelassen auf. Seine Angaben waren plausibel und in sich widerspruchsfrei; auch fanden sich keine Unstimmigkeiten gegenüber der vom Landgericht protokollierten Aussage. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat auch keinen Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen, die Verhandlungen mit X2 hätten bereits Ende 2003 zu einer konkreten Vereinbarung geführt, und dem Inhalt des Darlehensvertrags mit dem Datum des 29.12.2003 bzw. dem Schreiben vom 04.05.2005 zu erkennen. Die von S bekundete Vereinbarung bezog sich erkennbar auf die Regelung der Darlehensverbindlichkeiten der X2 & Partner GmbH bzw. deren Übernahme in konkreter Höhe durch X2 persönlich. Die Tilgung durch die Übertragung von Geschäftsanteilen war erst für einen deutlich späteren Zeitpunkt vorgesehen, weil diese Anteile in der Zwischenzeit noch an Wert gewinnen sollten. Dem entspricht es, dass sich in § 2 des Darlehensvertrags die Formulierung findet, es sei geplant , die gesamte Tilgung im wesentlichen durch die Veräußerung der Beteiligung X2 an der N Steuerberatungsgesellschaft mbH vorzunehmen. Was die Formulierung "im wesentlichen" angeht, so ist sie bereits daraus erklärbar, dass noch eine zweite Gesellschaft, die N Consulting GmbH, vorhanden war. Der Senat erkennt in den Aussagen des Zeugen S auch keinen Versuch, X2 "in finanzieller Hinsicht zu bemakeln", wie die Klägerin meint. Die Bekundungen des Zeugen zur finanziellen Situation X2 bzw. der von ihm geführten Gesellschaften waren äußerst sachlich, erkennbar auf das zum Verständnis des komplexen Sachverhalts Erforderliche beschränkt und ließen keinerlei Belastungstendenzen erkennen. Die Aussage des Zeugen zum Zustandekommen des Darlehensvertrages über 343.383,55 € mit X2 persönlich ist auch glaubhaft. S hat - wie schon in der Vernehmung vor dem Landgericht - nachvollziehbar bekundet, dass die persönliche Übernahme von Schulden in dieser Höhe der "Entlastung" der X2 & Partner GmbH diente, die keine weiteren Verbindlichkeiten tragen konnte. Dass im Übrigen auch X2 diesen Vertrag als maßgeblich ansah, ergibt sich daraus, dass auf ihn über mehrere Monate hinweg die vollen Zinsen gezahlt wurden, wie die Zeugin Q bekundete. Auch bei ihr hat der Senat berücksichtigt, dass sie "im Lager" der Beklagten steht, gleichwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sich die Zeugin nicht an die Wahrheit gehalten hat. Die Zeugin hat sich gelassen, konzentriert und ohne Belastungstendenzen eingelassen. Dass die von ihr bekundeten Zahlungen auf das Darlehen durch die X2 & Partner GmbH und nicht durch X2 selbst geleistet wurden, ist dabei nicht von Belang, schon weil dem interne Vereinbarungen mit X2 zugrunde liegen konnten. Maßgeblich ist allein, dass mit der Zahlung der sich aus dem betreffenden Vertrag ergebenden Zinsen dessen Geltung akzeptiert worden ist. Auch der Umstand, dass die T5 durch ihre Mitarbeiterin Q noch mit Schreiben vom 12.01.2004 um die Rücksendung des früheren Darlehensvertrags über 326.827,71 € bat, steht der Überzeugung des Senats von der Maßgeblichkeit des anderen Darlehensvertrags nicht entgegen. Denn X2 hat den Darlehensvertrag über 343.383,55 €, in dem er nunmehr selbst als Darlehensnehmer fungierte, auch selbst unterschrieben und die Bedienung der Zinsforderungen veranlasst. In der Aufforderung vom 12.01.2004 war, wie auch X2 wusste, angesichts der Vorgeschichte nicht etwa die Erklärung der T5 zu sehen, es solle nun doch wiederum der "alte" Vertrag gelten. Sollte der "neue" Vertrag zu diesem Zeitpunkt schon unterzeichnet gewesen sein, war für X2 ohne Weiteres erkennbar, dass die Rückforderung der Mitarbeiterin Q auf einem Informationsdefizit beruhte. Dementsprechend hat auch die Zeugin Q nicht etwa davon berichtet, dass es der T5 nun doch um die Ingeltungsetzung des Vertrags über 326.827,71 € gegangen sei, vielmehr hat sie bekundet, sie könne den Darlehensvertrag "vom 29.12.2003" erst nach dem 12.01.2004 erhalten haben. An der Wirksamkeit dieses Darlehensvertrags selbst bestehen keine Zweifel. Soweit sich in § 2 die Formulierung findet, es sei geplant, "die gesamte Tilgung im wesentlichen durch die Veräußerung der Beteiligung des Herrn X2 an der N2 - X2 - I2 Steuerberatungsgesellschaft mbH, O" vorzunehmen, ist eine etwaige Unwirksamkeit ebenfalls durch die Abtretung der Geschäftsanteile am 08.08.2005 geheilt worden (§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG). b) Zum anderen entsprechen die in den - von der Beklagten vorbereiteten - Vereinbarungen über die Anteilsverkäufe vom 08.08.2005 genannten Kaufpreise in ihrer Summe von 342.000,--€ dem bereits in Zif. 2 des Besprechungsvermerks vom 31.01.2005 niedergelegten Betrag. Entscheidend ist insoweit, dass diese Höhe der mit X2 vereinbarten Kaufpreise von insgesamt 342.000,--€ - auf die Aufteilung bezüglich der beiden Geschäftsanteile kommt es hierbei nicht an - sämtlichen Beteiligten erkennbar keine andere Grundlage als die im Gesprächsprotokoll vom 31.01.2005 genannte Zahl hatte. Der Zeuge S hat bekundet, dass dieser Betrag auf einer durch ihn in 2003 vorgenommenen überschlägigen Wertermittlung der Anteile nach Ablauf eines Prognosezeitraums von 5 - 8 Jahren beruhte, weshalb die Anteile auch eigentlich erst nach Ablauf dieses Zeitraums übertragen werden sollten. Er hat weiterhin bekundet, dass der Wert der Gesellschaften, der im Wesentlichen in dem auf Kredit gekauften Mandantenstamm beruhte, diesen Betrag jedoch weder in 2003 noch in 2005 auch nur annähernd erreichte. Auch diese Aussagen sind überzeugend. Sie werden durch die Aussage der Zeugin C bestätigt. Auch an deren Glaubwürdigkeit hat der Senat trotz ihrer Funktion als Geschäftsführerin der G & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft und als Aufsichtsratsmitglied der Beklagten keine Zweifel. Frau C trat ihrerseits sachlich und konzentriert auf; ihre Angaben erfolgten mit Bedacht und unter Hinweis auf den erheblichen Zeitablauf und die damit verbundenen Erinnerungslücken. Es ergaben sich auch bei ihrer Aussage keinerlei Anhaltspunkte für ein bewusstes oder unbewusstes Abweichen von ihrem auf Urkunden gestützten Erinnerungsbild zu Lasten der Klägerin. Der Zeuge S hat ferner ausgeführt, seiner Erinnerung nach habe es seit dem 31.01.2005 keine Gespräche mit X2 mehr über den Ankauf der Anteile gegeben. Derartige Gespräche oder Verhandlungen über den Kaufpreis behauptet auch die Klägerin nicht. Ihre Behauptung, die Festsetzung des Kaufpreises habe sich an dem tatsächlichen Wert der Anteile orientiert, ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert. Sie trägt nicht einmal vor, dass und auf wessen Veranlassung überhaupt nach dem 31.01.2005 konkrete Erwägungen zur Ermittlung dieses Wertes angestellt worden wären. c) Dass es der Beklagten bei dem Verkauf der Anteile X2 am 08.08.2005 um den Vollzug der in Zif. 2 des Protokolls vom 31.01.2005 vorgesehenen Maßnahmen ging, lässt sich auch nicht deshalb in Abrede stellen, weil als Anteilskäuferin die Beklagte und nicht X selbst auftrat. Allen Beteiligten war bekannt, dass X kein ernsthaftes Interesse an dem persönlichen Erwerb von Anteilen der beiden O Gesellschaften hatte, sondern dass es ihm darum ging, sie für eine in seinem "Konzern" stehende Gesellschaft zu erwerben. Ein entsprechender Hinweis auf die Beklagte als zukünftige Anteilskäuferin fand sich überdies bereits im Schreiben der T5 vom 05.04.2005. d) Auch der Inhalt der "Verkaufsvereinbarung und Kaufpreisfestlegung" vom 08.08.2005 steht der Annahme, die Beklagte habe die Anteilskäufe auf der Grundlage und in Vollzug der Zif. 2 des genannten Protokolls vornehmen wollen, nicht entgegen. Der Zeuge S hat überzeugend dargelegt, dass er insoweit einen "Standardvertrag" verwandt habe, ohne ihn im Hinblick auf die aus seiner Sicht bereits zuvor vereinbarte Verrechnung der Kaufpreisansprüche mit der Darlehensforderung der T5 "anzupassen". Für den Umstand, dass es sich im Hinblick auf die hier interessierende Passage um eine Textvorlage gehandelt hat, spricht bereits die unten rechts mit abgedruckte Herkunftsangabe (sog. "Pfad", hier ...S/Verträge/ Kaufpreisvereinbarungen…). Dass die Festlegung des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten grundsätzlich in der notariellen Urkunde über die Vereinbarung der Anteilsübertragung selbst erfolgen, steht der Bekundung des Zeugen ebenfalls nicht entgegen. Denn es geht nicht um die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit solcher Vereinbarungen, sondern allein um die Praxis im Hause der T5. Darüber hinaus steht die Vereinbarung eines "Kaufpreises" sowie eines Fälligkeitszeitpunkts für dessen Zahlung der Annahme einer von der Beklagten beabsichtigten Verrechnungsvereinbarung nicht zwingend entgegen. Denn auch in diesem Fall bestand ein Bedürfnis, den Umfang und den Zeitpunkt, zu dem die Anteilskäuferin ihre Leistung zu erbringen hatte, näher festzulegen, auch wenn diese nicht in einer "Direktzahlung" an X2 bestand. 2. Dem Anteilsverkäufer X2 war bei Abschluss der Vereinbarungen vom 08.08.2005 auch bekannt und er billigte es, dass es der Beklagten mit dem Erwerb der Anteile darum ging, die in Zif. 2 des genannten Protokolls niedergelegten Schritte weiter auszuführen und mit ihm also auch eine Vereinbarung darüber zu schließen, die Kaufpreisansprüche zur Tilgung seines bei der T5 bestehenden Darlehens zu verwenden. Dies ergibt sich daraus, dass sich für X2 in der Zeit nach dem 31.01.2005 keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass die im Gesprächsprotokoll unter Zif. 2 auch avisierte Verrechnung nicht mehr umgesetzt werden sollte. Solche Anhaltspunkte wären allerdings dann anzunehmen, wenn in der Zwischenzeit entweder das Darlehen X2 bei der T5 zurückgeführt worden wäre oder wenn sonstige Umstände eingetreten wären, die die Grundlagen des von X am 31.01.2005 niedergelegten Plans der Anteilsübernahme gegen Verrechnung mit der Darlehensforderung hätten entfallen lassen. Beides ist nicht anzunehmen. a) Was den Bestand des Darlehens betrifft, so hatte X2 über die - vertragsgemäßen Zinszahlungen hinaus bislang keinerlei Tilgungen geleistet. Soweit sich die Klägerin auf das Schreiben der T5 vom 05.04.2005 beruft und darin eine "Generalquittung" sieht, ist ihr nicht zu folgen. Es handelt sich bei diesem Schreiben nicht um eine unbedingte Bescheinigung, dass X2 oder die von ihm geführten Gesellschaften der T5 gegenüber nichts mehr schulden. Das ergibt sich schon aus dem unstreitigen Umstand, dass X2 (erst) am 14.09.2005 einen Betrag von 250.000,--€ überwies, der nach der Darstellung beider Parteien - allerdings in streitiger Höhe - auf den von der T5 genannten (noch) zu zahlenden Betrag von 1.580.000,--€ in Ansatz zu bringen war. Schon weil die 250.000,--€ am 08.08.2005 noch nicht erbracht waren, kam dem Schreiben jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht die Bedeutung einer "Generalquittung" zu. Abgesehen davon verkennt die Klägerin, dass sich das Schreiben vom 05.04.2005 primär auf Verbindlichkeiten der C2 & X2 GmbH bezog und nicht auf solche der X2 & Partner GmbH, über die bereits Ende 2003 eine Vereinbarung herbeigeführt worden war, die in der persönlichen Darlehensübernahme durch X2 mit Vertrag datierend vom 29.12.2003 endete. Soweit sich die Klägerin indes auf den ersten Absatz des Schreibens vom 05.04.2005 beruft und meint, die T5 bestätige darin zugleich, auch gegenüber X2 selbst keine Forderungen mehr zu haben, verkürzt sie den Sinn der Ausführungen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens war jedenfalls für X2 erkennbar, dass dies - unbeschadet des weiteren Erfordernisses des Bedingungseintritts der Zahlung von 1.580.000,--€ auf die Verbindlichkeiten der C2 & X2 GmbH - nur dann gelten sollte, wenn auch die im letzten Absatz des Schreibens genannten Anteilsverkäufe durchgeführt waren, weil seine daraus resultierenden Kaufpreisansprüche alsdann das persönlich übernommene Darlehen abgedeckt hätten. Denn es gab keinerlei Anlass für die Annahme, die T5 habe mit der Zahlung von 1.580.000,--€ auf die Schulden der C2 & X2 GmbH nunmehr auf ihre Forderung gegenüber X2 aus seiner Übernahme der Schulden der Klägerin verzichten und ihm solchermaßen den veranschlagten Gegenwert für die zu übertragenden Anteile von 342.000,--€ "zur freien Verfügung" zukommen lassen wollen. Nichts anderes ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen S und C, die gerade vom Fortbestand der Darlehensverpflichtung X2 gegenüber der T5 ausgingen. Aus diesem Grund vermag der Senat auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, wonach die insbesondere von dem Zeugen S bekundete Verbindlichkeit der Ende 2003 mit X2 getroffenen Vereinbarung über die Schulden der Klägerin mit dem Inhalt des Schreibens vom 04.05.2005 in Widerspruch stehe. Es lässt wiederum die gebotene Gesamtwürdigung des Schreibens vom 05.04.2005 vermissen, wenn die Klägerin daneben isoliert auf den letzten Absatz Bezug nimmt, in dem es heißt, nach Abschluss der "obigen Vorgänge" müsse dann u.a. noch der "Verkauf der Anteile X2 an der N2, X2, I2 GmbH StBG und an der N Consulting GmbH an die T5 bzw. S2 zum Kaufpreis von insgesamt 342.000,00 € abgeschlossen und durchgeführt" werden, und meint, daraus lasse sich ersehen, dass eine etwa zunächst beabsichtigte Verrechnung der Kaufpreisansprüche X2 mit Kreditverbindlichkeiten "vom Tisch" sei. Damit wird erneut verkannt, dass die im ersten Absatz avisierte Bestätigung, dass auch X2 persönlich von der T5 nicht mehr in Anspruch genommen werde, nur vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verrechnung der Darlehensforderung mit den Kaufpreisansprüchen in Höhe von 342.000,--€ aus den noch vorzunehmenden Anteilsübertragungen zu verstehen ist. Abgesehen davon diente das Schreiben erkennbar lediglich dem Zweck, den Auflagen einer Bürgengemeinschaft im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens durch X2 bei der I3 - im Zusammenhang mit der Übernahme der C2 & X2 GmbH - nachzukommen. Die beabsichtigte Verrechnung der Kaufpreisansprüche mit Darlehensverbindlichkeiten X2 stellt demgegenüber ein Internum dar, dessen Erwähnung in diesem Schreiben nicht zu erwarten war. b) Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass weitere in dem Gesprächsprotokoll enthaltene Punkte (Zif. 3, 7 und 8) bis zum 08.08.2005 nicht umgesetzt worden waren, entzog der Zif. 2 dieses Protokolls erkennbar nicht die Grundlage. Der Zeuge S hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in Zif. 2 beabsichtigten Maßnahmen nicht von der Umsetzung dieser weiteren Ziele abhingen. Sie betrafen eine Partnerschaftsgesellschaft sowie die Beteiligung des Gesellschafters N2 an den beiden O Gesellschaften und sollten damit offensichtlich einer über die Trennung von X2 hinausgehenden weiteren "Bereinigung" der Beteiligungsstrukturen dienen. 3. Hat X2 den Willen der Beklagten, bezüglich der Kaufpreise für die Anteile eine "Verrechnung" mit der Darlehensforderung der T5 gegen ihn herbeizuführen, erkannt und auf dieser Grundlage die Vereinbarungen vom 08.08.2005 geschlossen, dann ist auch dieser Wille der Beklagten Vertragsinhalt geworden. Denn es gilt der Grundsatz, dass für den Inhalt einer Erklärung, den die Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden haben, der übereinstimmende Parteiwille maßgeblich ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht; vielmehr genügt es, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (BGH, Urt. vom 20.11.1992, Az. V ZR 122/91, NJW-RR 1993, S. 373; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rn. 8). Ein etwaiger innerer Vorbehalt X2, sich entgegen dem erkannten Willen der Beklagten nun doch einen bar zu zahlenden Kaufpreis versprechen zu lassen, wäre mithin unbeachtlich. Der Senat ist im Übrigen angesichts der dargestellten, auch X2 bestens bekannten Umstände der Überzeugung, dass er den Willen der Beklagten im Hinblick auf die Verrechnung der Kaufpreisforderungen seinerseits billigte. 4. Die solchermaßen getroffene "Verrechnungsvereinbarung" ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie ist dahin auszulegen, dass die Kaufpreisforderung(-en) X2 mit einer entsprechenden - endgültigen - Rückführung seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der T5 als erfüllt anzusehen sind. Der zahlungs- bzw. buchungstechnische Weg der Erreichung dieses Ziels im Verhältnis der Beklagten zur Darlehensgläubigerin, der T5, ist dabei nicht von Bedeutung. Im Übrigen hat die Heilung des Formmangels gem. § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG mit der Abtretung der Anteile am 08.08.2005 auch die Verrechnungsvereinbarung als Teil des Kaufvertrages ergriffen. 5. Infolge des Anteilskaufs ist auf die Darlehensverbindlichkeit X2 gegenüber der T5 von ihrer Seite per 05.09.2005 ein Betrag von 42.000,--€ unter Angabe der Causa "Anteilsübertr. N Consulting …" gutgebracht worden. Dass X2 mit dieser offensichtlich kontokorrentbezogenen Gutschrift und anschließender Saldierung kein endgültiger Vermögensvorteil in Höhe von 42.000,---€ zugeflossen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht vertreten. Damit ist die Erfüllungsvereinbarung der Kaufvertragsparteien vollzogen worden und die Kaufpreisforderung X2 als erfüllt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) anzusehen. Auf welcher Grundlage die vorgenannte Gutschrift im Innenverhältnis der T5 zur Beklagten erfolgte, ist rechtlich ohne Belang. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Vernehmung der Zeugin Q ergeben hat, dass ihr eine Belastungsbuchung in entsprechender Höhe auf einem (Verrechnungs-)Konto der Beklagten bei der T5 gegenüberstand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Kosten und Auslagen nach dem GKG entstanden sind, ist von ihrer Erhebung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG abzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Befassung des Revisionsgerichts erfordern.