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Urteil

11 U 65/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwaltungsmitarbeiter einer Veranstalterbehörde handeln bei Auskunftserteilung im Kirmesbüro hoheitlich; für diese Auskünfte gilt die Amtshaftung nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG. • Behördliche Auskünfte müssen sachgerecht, vollständig und verlässlich sein; wird eine unrichtige und für den Auskunftsempfänger als verlässlich anzusehende Auskunft erteilt, begründet dies Haftung für daraus entstandene Vermögensschäden. • Ein Geschädigter zählt als "Dritter" i.S.d. § 839 Abs.1 BGB, wenn die Amtspflicht auch den Schutz seiner Interessen bezweckt; dies trifft hier auf den Rechteinhaber zu, der wegen Fälschungsverkäufen Auskunft suchte. • Ein Mitverschulden des Auskunftsuchenden oder seines Bevollmächtigten scheidet aus, wenn kein zureichender Anlass bestand, die erteilte Auskunft zu bezweifeln. • Bei berechtigtem Schadensersatzanspruch sind streitige Anwaltsgebühren auf Unberechtigtes zu prüfen; unberechtigte Positionen sind abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung für unrichtige Kirmes-Auskunft: Erstattung von Rechtsverfolgungskosten • Verwaltungsmitarbeiter einer Veranstalterbehörde handeln bei Auskunftserteilung im Kirmesbüro hoheitlich; für diese Auskünfte gilt die Amtshaftung nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG. • Behördliche Auskünfte müssen sachgerecht, vollständig und verlässlich sein; wird eine unrichtige und für den Auskunftsempfänger als verlässlich anzusehende Auskunft erteilt, begründet dies Haftung für daraus entstandene Vermögensschäden. • Ein Geschädigter zählt als "Dritter" i.S.d. § 839 Abs.1 BGB, wenn die Amtspflicht auch den Schutz seiner Interessen bezweckt; dies trifft hier auf den Rechteinhaber zu, der wegen Fälschungsverkäufen Auskunft suchte. • Ein Mitverschulden des Auskunftsuchenden oder seines Bevollmächtigten scheidet aus, wenn kein zureichender Anlass bestand, die erteilte Auskunft zu bezweifeln. • Bei berechtigtem Schadensersatzanspruch sind streitige Anwaltsgebühren auf Unberechtigtes zu prüfen; unberechtigte Positionen sind abzuziehen. Die Klägerin vertreibt Waren unter Kennzeichen E und betraute eine Detektei zur Suche nach Fälschern auf der Cranger Kirmes 2007. Ein Ermittler der Klägerin erkannte angeblich gefälschte Plüschfiguren bei einem mobilen Ballonstand und suchte im Kirmesbüro der Beklagten nach Personalien des Verkäufers. Mitarbeiterinnen der Beklagten notierten und übergaben ihm Name und Anschrift von W2 N sen., der jedoch nach Ermittlung nicht der Verkäufer der beanstandeten Ware, sondern eine andere Person (K N) war. Die Klägerin mahnte W2 N sen. ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung, musste den Antrag später zurücknehmen und trug dadurch Gerichts- und Anwaltskosten. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz der Rechtsverfolgungskosten wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung durch falsche Auskunft. • Hoheitliche Tätigkeit und Amtshaftung: Die Auskunftserteilung im Rahmen der Veranstaltungsaufsicht der Beklagten ist hoheitlich; ihre Mitarbeiter handelten im öffentlichen Amt, sodass bei fehlerhafter Auskunft § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG anwendbar ist. • Anforderungen an Auskünfte: Behördliche Auskünfte müssen sachgerecht, vollständig, richtig und unmissverständlich sein, damit der Empfänger darauf vertrauen kann; dies gilt selbst bei fehlender Pflicht zur Auskunft. • Unrichtige Auskunft und Verlässlichkeit: Nach Beweisaufnahme war die der Klägerin erteilte Auskunft objektiv unrichtig. Der Ermittler hatte sich als Produktfahnder vorgestellt; daher durfte die Klägerin die Auskunft als verlässlich ansehen. • Drittbezogenheit: Die Klägerin gehört zum geschützten Personenkreis, weil die Auskunft dem Zweck diente, die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers zu verfolgen; damit ist die Amtspflicht auf ihren Schutz gerichtet. • Verschulden: Die Falschinformation war fahrlässig, weil die Mitarbeiter hätten nachfragen oder Vorbehalte deutlich machen müssen, wenn ihre Kenntnisse unzureichend waren. • Kausalität und Schaden: Bei richtiger Auskunft hätte die Klägerin das Verfahren gegen W2 N sen. nicht betrieben; die daraus entstandenen Kosten sind kausal und ersatzfähig (Differenzhypothese). • Mitverschulden: Ein Mitverschulden des Ermittlers oder des Prozessbevollmächtigen liegt nicht vor, da kein zureichender Anlass bestand, die Auskunft zu bezweifeln. • Ersatzhöhe: Bestimmte in Rechnung gestellte Gebührenpositionen (insbesondere eine beantragte Terminsgebühr) sind unberechtigt und von den geltend gemachten Kosten abzuziehen; der verbleibende erstattungsfähige Betrag beträgt 4.016,82 €. • Zinsen und Vollstreckbarkeit: Zinsen in der beantragten Höhe wurden zugesprochen; das Schreiben der Beklagten vom 18.04.2008 begründete Verzug. • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die Berufung der Klägerin war in Teilumfang erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.016,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2008, weil Mitarbeiter der Beklagten im Kirmesbüro eine objektiv unrichtige, für die Klägerin unter den gegebenen Umständen als verlässlich anzusehende Auskunft erteilten und dadurch fahrlässig Amtspflichten verletzten, weshalb nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG ein Ersatzanspruch besteht. Ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Ermittlers wurde verneint, da kein hinreichender Anlass bestand, an der Verlässlichkeit der Auskunft zu zweifeln. Von den ursprünglich geltend gemachten Kosten waren bestimmte unberechtigte Anwaltsvergütungen abzuziehen, sodass der zu erstattende Betrag sich auf 4.016,82 € belief; die Beklagte trägt überwiegend die Kosten des Rechtsstreits.