Beschluss
2 Ws 48/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verkürzung der Bewährungszeit nach §§ 56a, 56e StGB setzt Gründe voraus, die in der Person oder im Verhalten des Verurteilten liegen.
• Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren rechtfertigen keine nachträgliche Abänderung der Bewährungszeit, weil sie nicht in der Person oder im Verhalten des Betroffenen begründet sind.
• Ermessensfehler bei der Änderung von Bewährungsauflagen nach § 56e StGB sind nur gegeben, wenn die Entscheidung gegen Gesetzesrecht verstößt.
Entscheidungsgründe
Keine Verkürzung der Bewährungszeit wegen Revisionsverzögerung • Eine Verkürzung der Bewährungszeit nach §§ 56a, 56e StGB setzt Gründe voraus, die in der Person oder im Verhalten des Verurteilten liegen. • Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren rechtfertigen keine nachträgliche Abänderung der Bewährungszeit, weil sie nicht in der Person oder im Verhalten des Betroffenen begründet sind. • Ermessensfehler bei der Änderung von Bewährungsauflagen nach § 56e StGB sind nur gegeben, wenn die Entscheidung gegen Gesetzesrecht verstößt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. In der Revision wurde festgestellt, dass das Revisionsverfahren wegen von der Justiz zu vertretender Verzögerung unangemessen lange gedauert habe; der BGH berücksichtigte dies durch Anrechnung von zwei Monaten als vollstreckt. Der Verurteilte hielt dies für unzureichend und beantragte mit Bezug auf die BGH-Entscheidung die Herabsetzung der Bewährungszeit von drei auf zwei Jahre, weil die Verzögerung die Beginnzeit der Bewährung nach hinten verschoben habe. Das Landgericht hielt an der dreijährigen Bewährungszeit fest, weil der BGH keine weitere Kompensation für den nicht inhaftierten Angeklagten als erforderlich angesehen habe. Der Senat des Oberlandesgerichts hat die Sache geprüft; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist nach § 304 StPO zulässig; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler des Ermessens nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO. • Materiellrechtlich ist die Änderung von Bewährungsauflagen nach § 56e i.V.m. § 56a StGB Ermessenssache des Gerichts; das Gesetz erlaubt nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit zur Beeinflussung der Lebensführung und Resozialisierung des Verurteilten. • Beschränkung des Prüfungsgegenstands: Die gesetzliche Möglichkeit der nachträglichen Änderung zielt ausschließlich auf Umstände in der Person oder im Verhalten des Betroffenen; nur solche Umstände dürfen das gerichtliche Ermessen beeinflussen. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom BGH gerügte Verfahrensverzögerung liegt nicht in der Person oder im Verhalten des Verurteilten und ist daher kein zulässiger Grund für eine Verkürzung der Bewährungszeit. • Ermessensfehler: Das Landgericht hat sein Ermessen nicht gesetzwidrig ausgeübt, weil es die BGH-Entscheidung dahingehend verstanden hat, dass eine darüber hinausgehende Kompensation nicht erforderlich ist. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens hat der Verurteilte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Festsetzung der dreijährigen Bewährungszeit wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass eine Verkürzung der Bewährungszeit nur aus Gründen möglich ist, die in der Person oder im Verhalten des Verurteilten liegen; durch reine Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren wird dieses Erfordernis nicht erfüllt. Der BGH hatte bereits eine angemessene Kompensation durch Anrechnung von zwei Monaten vorgenommen, sodass keine weitere Minderung der Bewährungszeit geboten ist. Die Entscheidung des Landgerichts, die Bewährungszeit nicht zu verkürzen, ist gesetzeskonform; der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.