Beschluss
II-1 UF 46/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Familiengericht muss von Amts wegen prüfen, ob eine geeignete ehrenamtliche Einzelvormundsperson vorhanden ist, bevor es das Jugendamt zum Vormund bestellt (§ 1791b BGB).
• Das Gericht hat die Pflicht, das betroffene Kreisjugendamt vor Entscheidung zu hören und anzufragen, ob geeignete Personen nach § 53 Abs. 1 SGB VIII benannt werden können.
• Fehlt ein ehrenamtlicher Einzelvormund, ist die Bestellung des Jugendamtes nicht zwingend; das Gericht muss eine begründete Auswahlentscheidung unter Wahrung der Kindesinteressen treffen.
Entscheidungsgründe
Verfahrenserfordernis bei Bestellung des Jugendamts als Vormund (§ 1791b BGB) • Ein Familiengericht muss von Amts wegen prüfen, ob eine geeignete ehrenamtliche Einzelvormundsperson vorhanden ist, bevor es das Jugendamt zum Vormund bestellt (§ 1791b BGB). • Das Gericht hat die Pflicht, das betroffene Kreisjugendamt vor Entscheidung zu hören und anzufragen, ob geeignete Personen nach § 53 Abs. 1 SGB VIII benannt werden können. • Fehlt ein ehrenamtlicher Einzelvormund, ist die Bestellung des Jugendamtes nicht zwingend; das Gericht muss eine begründete Auswahlentscheidung unter Wahrung der Kindesinteressen treffen. Ein Kind, geboren 2008, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück der gesetzlichen Amtsvormundschaft unterstellt; Vormund war das Jugendamt der Stadt Z1. Das Kind lebt inzwischen in einer Pflegefamilie im Kreis H. Das Jugendamt Z1 beantragte seine Entlassung und die Bestellung des Jugendamtes des Kreises H als Vormund; zugleich bat es um Prüfung, ob die Vormundschaft überhaupt noch erforderlich sei, da Teile der elterlichen Sorge entzogen und eine Pflegerin bestellt worden waren. Das Amtsgericht Bielefeld entließ das Jugendamt Z1 und bestellte das Jugendamt des Kreises H mit der Begründung, es gebe keine geeignete Einzelvormundsperson. Dagegen beschwerte sich das Jugendamt des Kreises H mit dem Vorbringen, im dortigen Jugendamt würden keine Vormundschaften geführt und es stehe eine als Berufsvormund zugelassene Pflegerin als geeignete und bereite Person zur Verfügung. Das Oberlandesgericht prüfte die Beschwerde wegen möglicher Verfahrensfehler bei der Auswahl des Vormunds. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 1791b BGB und § 53 Abs. 1 SGB VIII; das Familiengericht hat von Amts wegen zu ermitteln, ob eine geeignete ehrenamtliche Einzelvormundsperson vorhanden ist. • Das Amtsgericht hat nicht nachgewiesen, dass es das Kreisjugendamt H vor seiner Entscheidung angehört oder angefragt hat, ob geeignete Personen benannt werden können; dies stellt einen Verfahrensmangel dar. • Selbst wenn das Kreisjugendamt H keine Einzelperson benannt hat, entbindet dies das Amtsgericht nicht von seiner Ermittlungspflicht und der Pflicht zur Anhörung. • § 1791b BGB gewährt dem Familiengericht Ermessen bei der Auswahl des Vormunds; die Bestellung des Jugendamtes ist nur eine von mehreren möglichen Optionen und bedarf einer begründeten Auswahlentscheidung unter Abwägung der Interessen des Kindes. • Das Amtsgericht hat keine hinreichende Auswahlentscheidung getroffen und die Kindesinteressen nicht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt; daher ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Jugendamtes des Kreises H ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.10.2009, das Jugendamt des Kreises H zum Vormund zu bestellen und das Jugendamt Z1 zu entlassen, wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen zur erneuten Prüfung und Entscheidung, wobei das Amtsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob geeignete ehrenamtliche Einzelvormünder vorhanden sind, das Kreisjugendamt H vorab anzuhören ist und im Falle ihres Fehlens eine begründete Auswahlentscheidung unter Abwägung der Kindesinteressen zu treffen ist. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben; der Gegenstandswert beträgt 3.000 Euro.