Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 18.05.2001 durch die Ausweisung falscher Jahresergeb-nisse in den ihr von den Beklagten im Jahre 2001 und 2002 vorgelegten Jahresabschlüssen zum 31. 12. 2000 und zum 31.12.2001 betreffend die Fa. G GmbH in E4 entstanden ist und noch entstehen wird. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) A. Die Klägerin und frühere Hausbank der inzwischen insolventen Fa. G GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ihr wie Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Beklagten zu 1) als Steuerberater der GmbH erstellten günstigen, aber unzutreffenden Jahresbilanzen für 2000 und 2001 ihr Krediten-gagement gegenüber der GmbH in den Jahren 2001 bis zur Kreditkündigung am 03.09.2003 aufrechterhalten bzw. erweitert hat. Die Klägerin hat den Beklagten mit näheren Ausführungen eine Reihe von Fehlern bei der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 und 2001 vorgeworfen. Die Beklagte zu 1), die bis einschließlich Juni 2001 auch mit der Buchführung der Insolvenzschuldnerin befasst war, hat ebenso wie ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3), eine Haftung verneint. Die Beklagten haben hierzu die Ansicht vertreten, es fehle bereits an der erforder-lichen rechtlichen Grundlage, da weder unmittelbare vertragliche Ansprüche noch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Drittschutzwirkung zu Gunsten der Klägerin bestünden. Sie haben ferner Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Erstellung der beiden Jahresbilanzen verneint. Hierzu haben sie behauptet, die im Nachhinein notwendigen Umbuchungen und die damit verbundenen Korrekturen der Jahresergebnisse seien, soweit sie überhaupt erfolgswirksam seien, ausschließlich darauf zurückzuführen, dass erforderliche Belege durch die Mitarbeiter der GmbH im jeweiligen Buchungszeitraum nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden seien. Zudem sei der Klägerin durch die Vorlage der unzutreffenden Jahresabschlüsse 2000 und 2001 kein Schaden entstanden. Die im August 2001 nach Vorlage der Jahresbilanz für 2000 mit der GmbH vereinbarte Kreditlinie sei bereits vorher ausgeschöpft gewesen. Auch sei die GmbH Mitte 2001 auf Grund ihrer wirtschaft-lichen Situation nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Kreditverbindlichkeiten bei der Klägerin zurückzuführen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung schriftlicher Gutachten und mündlicher Befragung des Sachverständigen K sowie nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen S der Klage antragsgemäß stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des dem erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst den im roten Hefter abgehefteten Anlagen zur Klageschrift vom 23.12.2003 (Anl.-Nr. 1 – 8) und zum Schriftsatz vom 19.05.2005 (Anlage B4 – B 21), sowie auf die zum Schriftsatz vom 29.11.2005 gereichte gut-achterliche Stellungnahme der J mbH (nachfolgend J) zur Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der erstellten Jahresabschlüsse für 2000 bis 2002 der GmbH, auf die Anlagen 1 – 17 zum Schriftsatz vom 30.07.2007, ferner auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 14.03.2008 (Bl. 451 – 455 d. A.) und vom 27.03.2009 (Bl. 594 – 599 d. A.) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen. Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung. Sie rügen in erster Linie die Verletzung materiellen Rechts. So habe das Landgericht zu Unrecht die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen ihnen und der GmbH geschlossenen Vertrages bejaht, obwohl ein entsprechender Einbe-ziehungswille der Beklagten nicht erkennbar sei. Auch verkenne die angefochtene Entscheidung die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Beurteilung ihrer angeblichen Pflichtverletzungen. Schließlich habe das Landgericht das erhebliche Mitverschulden der GmbH nicht berücksichtigt. Darüber hinaus beanstanden die Beklagten die Fassung des Urteilstenors als zu weitgehend. Er stelle pauschal ihre Schadensersatzpflicht fest, ohne klarzustellen, inwieweit die unzutreffenden Jahresabschlüsse auf von ihnen anzulastende Pflichtverletzungen beruhen. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihren bisherigen Sachvortrag. Die weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien ergeben sich aus dem Inhalt ihrer in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsnieder-schrift vom 19.01.2010 (Bl. 724 – 725 d. A.), auf die Bezug genommen wird. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Sie führt nur insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils, als die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf den Zeitraum ab dem 18.05.2001 zu begrenzen ist. I. Das Landgericht hat zu Recht im Wege der Feststellung nach § 256 ZPO einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der Vertrags-pflichten der Beklagten aus dem mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Steuer-beratervertrag der Beklagten zu 1) gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB n.F. , 128 HGB analog bzw. unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bejaht. 1. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Steuerberater, der einen Jahresab-schluss erstellt, Dritten, insbesondere Kreditgebern gegenüber für die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz, sofern diese für ihn erkennbar als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll (BGH NJW 1997, 1235). Der Umfang seiner Haftung richtet sich danach, inwieweit der Steuerberater nach dem Wortlaut seines Testats die Verantwortung für die Richtigkeit der testierten Aufstellung übernommen hat (BGH WM 89, 375; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 389-394, Tz. 83). Unter Beachtung dieser Kriterien ist eine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall zu bejahen. a) Die Klägerin befand sich in einer Leistungsnähe zu dem Steuerberatungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1), weil sie in gleicher Weise wie die Insolvenzschuldnerin von Fehlleistungen im Rahmen des auf Errichtung der Jahresabschlüsse 2000 und 2001 sowie bis Juni 2001 zusätzlich auf die Erstellung der Buchführung gerichteten Mandats betroffen war. Der unter dem 14.05.2001 der Klägerin übersandte Jahresabschluss der GmbH für 2000 war Grundlage für die Fortsetzung und Aufstockung des bislang intern ge-billigten Kreditrahmens von 1,0 Mi. DM auf insgesamt 1,4 Mio. DM durch den Vertrag vom 16.08.2001 (Bl. 195- 196 d. A.). Dass dieser Jahresabschluss mit seinem unzu-treffenden positiven Ergebnis der Klägerin nicht nur zu reinen Informationszwecken überlassen wurde, sondern von maßgeblicher Bedeutung für ihr weiteres Krediten-gagement gegenüber Insolvenzschuldnerin war, ergab sich für die Beklagten er-kennbar schon daraus , dass die Klägerin als Hausbank der Insolvenzschuldnerin bereits seit 1998 die jeweils aktuellen Jahresabschlüsse sowie die betriebswirt-schaftlichen Auswertungen und andere Unterlagen laufend anforderte und sich vorlegen ließ. Diese Vorgänge waren für die Beklagten – wie von dem Beklagten zu 2) bei seiner Anhörung vor der Kammer in der Sitzung vom 27.03.2009 (Bl. 595 d. A.) eingeräumt wurde - auch der Grund für ihr weitreichendes qualifiziertes Ab-schlusstestat, für das ansonsten keine Veranlassung bestand. Den Beklagten war somit die wirtschaftliche Bedeutung ihres Prüfberichts für etwaige Kreditentschei-dungen der Klägerin bereits bei Abfassung des Testats bekannt. Die Drittschutzhaftung der Beklagten erfordert darüber hinaus keine positive Kenntnis einer konkreten Kreditentscheidung der Klägerin auf der Grundlage des Prüftestats. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2008, Az. III ZR 308/07; Urteil vom 06.04.2006, Az. III ZR 256/04, Tz. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.20009, Az. 23 U 108/08; OLG München, Urteil vom 15.10.2009, Az. 23 U 2516/09; OLG Bremen, Urteil vom 30.08.2006, Az. 1 U 33/04b, 1 U 33/04) findet vorliegend keine Anwendung. Sämtliche Entscheidungen befassen sich mit der Drittschutzhaftung eines Wirt-schaftsprüfers für Bestätigungsvermerke nach § 325 Abs. 1 HGB, die auf den Steuerberater nicht übertragbar ist. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB im Falle einer Pflichtprüfung oder freiwilligen Prüfung eines Jahresabschlusses auf die geprüfte Kapitalgesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen beschränkt. Dadurch ist zwar die Haftung eines Wirtschaftsprüfers unter dem Gesichtspunkt des Dritt-schutzes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. An sie sind jedoch strenge Anforde-rungen zu stellen, um damit der Intention des Gesetzgebers, den Kreis der nach § 325 HGB Anspruchsberechtigten einzugrenzen und nicht ohne weiteres auf Dritte auszudehnen, auch in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Die in § 323 HGB, 823 Abs. 2, 826, 831 BGB vorgenommene Risikoverteilung zwischen der geprüften Gesellschaft, dem gesetzlichen Abschlussprüfer und Dritten einschließlich der mit der geprüften Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB soll nicht mit Hilfe vertraglicher, vertragsähnlicher oder sonstiger Haftungsgrundsätze unterlaufen werden (vgl. Ebke, BB 1997, 1731, 1734). Zudem kommt den Bestäti-gungsvermerken nach § 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zu, Dritten Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren (vgl. BGHZ 167, 155, 167 f. Rdnr. 13;) . Um die Dritthaftung nicht in das Uferlose auszudehnen, setzt die Drittschutzhaftung des Wirtschaftsprüfers nicht bereits ein, wenn ein Dritter den Prüfvermerk für den Wirtschaftsprüfer erkennbar einer Ent-scheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu Grunde legen will. Vielmehr muss für den Wirtschaftsprüfer darüber hinaus erkennbar sein, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorge-schriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. BGH a.a.O.). Diese für die Einschränkung der Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers maßgebenden Grundsätze gelten für den Steuerberater nicht. Auf ihn ist die die Haftung der Wirt-schaftsprüfer einschränkende gesetzliche Regelung nicht anwendbar. Seine Arbeitsergebnisse haben keine vergleichbare Publizitätsfunktion, so dass hier eine uferlose Ausweitung der Dritthaftung nicht in gleicher Weise zu befürchten ist. b) Das für den Drittschutz erforderliche Interesse der Insolvenzschuldnerin an der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des mit den Beklagten vereinbarten Vertrags über die Erstellung der Jahresbilanz ist ebenfalls zu bejahen. Die Jahres-bilanzen 2000 und 2001 sollten nicht nur der internen Unterrichtung der Insolvenz-schuldnerin dienen. Vielmehr waren sie dazu bestimmt, ihre wirtschaftliche Situation gegenüber der Klägerin als Hausbank darzustellen, die bei ihren Kreditentschei-dungen zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin auf diese Unterlagen als Entschei-dungsgrundlage zurückgreifen musste. Da nur inhaltlich zutreffende Bilanzen eine Fortsetzung des Kreditengagements der Klägerin auf Dauer sicher stellen konnten, war der Insolvenzschuldnerin daran gelegen, die Klägerin auf Grund ihrer beson-deren Nähe zur Leistungsverpflichtung der Beklagten in den Schutzbereich des mit den Beklagten vereinbarten Steuerberatervertrags einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1995, Az. II ZR 205/94, BGHZ 129, 136; BGH, Urteil vom 22.01.1968, VIII ZR 195/65, BGHZ 49, 350) . c) Die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich war für die Beklagte zu 1) ohne weiteres zu erkennen, denn sie hat die Jahresabschlüsse der Klägerin unmittelbar zugeleitet. d) Ein Schutzbedürfnis der Klägerin auf Grund ihrer Leistungsnähe zum Steuer-beratervertrag ist auch nicht durch eigene vertragliche Ansprüche gegenüber den Beklagten ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15.02.1978, Az. VIII ZR 47, 77, BGHZ 70, 327; BGH, Urteil vom 20.03.1995, II ZR 205/94, BGHZ 129, 136). Als Grundlage eigener vertraglicher Ansprüche käme allenfalls ein Auskunftsvertrag der Parteien in Betracht, der aber mangels ausdrücklicher oder stillschweigender Einigung der Parteien nicht gegeben ist. Die Anforderung der von den Beklagten erstellten Jahresbilanzen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen der GmbH durch die Klägerin über die GmbH und deren wunschgemäße Überlassung durch die Beklagten begründeten keine eigenständigen Auskunftsansprüche der Klägerin. Bei diesen Vorgängen handelten die Beklagten auf Anweisung bzw. mit Einverständnis der Insolvenzschuldnerin, um diese zu unterstützen und nicht um eigene Aus-kunftsverpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen (vgl. auch Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rdnr. 424, 426 m. w. N.). 2. Die anspruchsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten besteht darin, die Jahresbilanzen für 2000 und 2001 auf der Grundlage einer fehlerhaften Buchführung erstellt und deren Ordnungsgemäßheit zu Unrecht bescheinigt zu haben, obwohl sie die objektive Unrichtigkeit ihrer Abschlussbescheinigung bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätten erkennen müssen. a) Die Beklagten, die als Steuerberater seit 1999 mit der laufenden steuerlichen Beratung der Insolvenzschuldnerin sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse betraut waren, schuldeten ordnungsgemäße Bilanzen, die nach § 243 Abs. 1 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eine den tat-sächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hatten. Darüber hinaus waren sie auf Grund eines entsprechenden Auftrags bis Juni 2001 verpflichtet, eine den Grund-sätzen des § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechende Buchführung zu erstellen. Danach muss die Buchführung klar und übersichtlich sein, alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfassen. Ferner sind Buchungen nur gegen Beleg vorzunehmen; die Buchführung und Belege sind ordnungsgemäß aufzubewahren (§§ 145 – 147 AO). Darüber hinaus müssen sich die Beklagten daran festhalten lassen, dass die Beklagte zu 1) in den Jahresabschlüssen eine Überprüfung der von der Insolvenz-schuldnerin vorgelegten Unterlagen bescheinigt hat. Das folgt aus dem weitgehen-den Wortlaut der für 2000 und 2001 erstellten Abschlussbescheinigungen. Die Erklärung „ …wir haben die Unterlagen und die Wertansätze auftragsgemäß geprüft.“ lässt sich nur mit einem entsprechend umfassenden Prüfauftrag erklären, auf den die Klägerin vertrauen durfte. Soweit die Beklagten eine derartige Verein-barung mit der Insolvenzschuldnerin bestreiten, ist dies für die Dritthaftung uner-heblich, denn insoweit ist der Inhalt der erteilten Abschlussbescheinigungen maß-gebend. b) Dafür, dass die Erstellung der Jahresabschlüsse 2000 und 2001 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht entsprach und die Beklagte zu 1) die Ver-pflichtung zur Überprüfung der vorgelegten Buchungsunterlagen auf ihre Voll-ständigkeit und Richtigkeit nicht einhielt, spricht zunächst der Umfang der im Nachhinein erforderlichen Fehlerkorrekturen, wie sie von den Beklagten selbst und später von der J durchgeführt werden mussten. Dies deutet bereits auf eine unsorgfältige Arbeitsweise hin. Infolge dieser notwendigen Korrekturbuchungen ergab sich für das Jahr 2000 anstelle des von den Beklagten gemäß ihrer Bescheinigung vom 30.04.2001 ermittelten Jahresüberschuss von 163.838,89 DM unstreitig der von der J ermittelte Jahresfehlbetrag von – 390.424,05 DM. Für das Jahr 2001 errechnete sich infolge der Korrekturen ein Jahresfehlbetrag von – 381.500,35 DM gegenüber dem von den Beklagten gemäß Bescheinigung vom 23.08.2002 ermittelten Jahresüber-schuss von 22.576,19 DM (Bl. 75 der gutachterlichen Stellungnahme der J vom 28.04.2005). Diese Differenzbeträge sind im Wesentlichen auf Fehler der Beklagten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse bzw. auf die mangelhafte Überprüfung der Buchungsunterlagen zurückzuführen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Reihe von Fehlern festgestellt. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen im Ergebnis keine günstigere Beurteilung. Zuzugeben ist den Beklagten allein, dass die Frage, ob die der Beklagten zu 1) vor-liegenden Unterlagen eine zutreffende Erstellung der Jahresabschlüsse erlaubte, schon auf der Ebene der Pflichtverletzung und nicht erst auf der Ebene des Ver-tretenmüssens relevant wird. Die laufende Beauftragung mit der Erstellung von Buchführung und Jahresabschlüssen ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter anzusehen. Der Steuerberater schuldet die ordnungs-gemäße Verarbeitung der ihm hierfür überlassenen Unterlagen. Dabei kann er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm für die Erstellung der Buchführung und die Anfertigung der Jahresabschlüsse überlassenen Grundaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vertrauen. Eine Pflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn entweder die Bilanzansätze auf der Grundlage der überlassenen Unterlagen fehler-haft sind oder der Steuerberater hätte erkennen müssen, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1990, AZ: 18 U 125/89 = GI 1990, 138-140). Der Steuerberater hat auf jeden Fall die Pflicht darauf zu achten, dass die ihm überlassenen Unterlagen vollständig und stimmig sind. Bescheinigt er – wie hier – eine umfassende Prüfung, gehen seine Prüfpflichten noch darüber hinaus. Die von dem Landgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Entscheidung des KG (DStRE 2007, 1348 ff) gibt für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts her, denn sie befasst sich hiermit nicht. Dies ändert im Ergebnis aber nichts an der Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse, was dazu führt, dass die Berufungsangriffe der Beklagten im Ergebnis unberechtigt sind. c) Jahresabschluss zum 31.12.2000: aa) Bei den im Rahmen der Berichtigungsarbeiten vorzunehmenden Umbuchungen in einer Größenordnung von 10.000 DM bis 100.000 DM ist es zu 24 Umbuchungen mit einer Ertragswirksamkeit von 294.408,30 DM gekommen. Der Einwand der Beklagten, die Forderungen seien ihnen gegenüber durch die Zeugin S2 als werthaltig bezeichnet worden, schließt eine Pflichtverletzung nicht aus. Nach den aus Sicht des Senats zutreffenden Hinweisen der Steuerberaterkammer muss sich der Steuerberater im Falle einer umfassenden Abschlussbescheinigung seine Überzeugung nach den gleichen Grundsätzen bilden wie sie hinsichtlich Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungshandlungen bei einer handelsrechtlichen Abschlussprüfung gelten. Die Beklagte zu 1) durfte sich entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht darauf beschränken, nur die Schlüssigkeit der ihr überreichten Unterlagen zu prüfen. Diese Verpflichtung traf sie ohnehin. Sie hätte vielmehr – so wie es die J später getan hat – Saldenbestätigungen einholen müssen, was dazu geführt hätte, dass die Werthaltigkeit des Forderungsbestandes in einer Größenordnung von 294.408,30 DM nicht festzustellen war. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Einholung von Saldenbestätigungen durch die Beklagte zu 1) zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, als dies bei der Einholung von Saldenbe-stätigungen durch die J der Fall war. bb) Eine ergebniswirksame Korrektur im Umfang von 29.210 DM ergab sich aus der Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten. Der Beklagten zu 1) ist hier vorzu-werfen, dass sie die monatlichen Aufwendungen für Kfz-Versicherungen und sonstige Versicherungen nicht ordnungsgemäß den jeweiligen Monaten zuordnete. Der Vortrag der Beklagten hierzu, sie habe sich auf mündlich erteilte Informationen verlassen, ist unerheblich, denn sie durfte sich jedenfalls bei einem – eine um-fassende Prüfung bescheinigenden Abschlussvermerk - nicht auf mündlich erteilte Informationen verlassen. Soweit die Beklagten an anderer Stelle einwenden, dass monatliche Zuordnungen aufgrund unvollständig erteilter Informationen nicht voll-ständig erfolgen konnten, und gewisse Unsicherheiten wegen der Geringfügigkeit der Beträge in Kauf genommen wurden, füllt dieser Vortrag ebenfalls eine Pflichtver-letzung aus, weil die Beklagte zu 1) dann sehenden Auges aufgrund unvollständiger Grundlage gebucht hätte. cc) Eine weiterer Fehler liegt darin, dass die Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber der E mit 2.080.661,58 DM zu hoch ausgewiesen wurden, weil Forderungen in Höhe von 2.849.315,53 DM statt 768.653,95 DM erfasst wurden und Verbindlichkeiten um 1.193.433,77 DM zu hoch ausgewiesen wurden, weil diese mit einem Betrag von 1.559.566,24 DM statt 366.231,47 DM erfasst wurden. Da der zu hoch ausgewiesene Forderungsbestand den überhöhten Ausweis an Verbindlichkeiten überstieg, wurde hierdurch das Jahresergebnis günstiger darge-stellt, als es tatsächlich war. Der Vortrag der Beklagten, der Beklagten zu 1) hätten die maßgeblichen Unterlagen, aus denen sich der tatsächliche Bestand an Forderungen und Verbindlichkeiten ergab, nicht vorgelegen, schließt eine Pflichtverletzung nicht aus. Angesichts der Bescheinigung einer uneingeschränkten Prüfung der Unterlagen der Insolvenz-schuldnerin, wäre die Beklagte zu 1) gehalten gewesen die Konten der Insolvenz-schuldnerin mit denen der E GmbH abzustimmen. dd) Die objektiv fehlerhafte Doppelberücksichtigung der beiden Lieferantenrechnungen Nr. ####2 und ####3 der Fa. G2 GmbH & Co. KG vom 30.10.2000 an die E2 GmbH, der Schwestergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, über jeweils brutto 174.653,96 DM, d.h. über insgesamt 349.307,92 DM als Lieferrechnungen in der Bilanz 2000 beruht auf einer Pflicht-verletzung der Beklagten. Soweit diese ins Feld führen, die fehlerhafte Buchung dieser Weiterbelastungsrechnungen sei der Insolvenzschuldnerin anzulasten, da diese „Belastungsanzeigen“ fälschlicherweise wie normale Warenrechnungen ausgewiesen, d.h. mit den Umsatzsteuerbeträgen ausgewiesen und zudem in die Rechnungsausgangslisten eingetragen gewesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die formell als Rechnung ausgestalteten, ausdrücklich aber als Belastungs-anzeige bezeichneten Unterlagen, hätten den Beklagten Anlass geben müssen, diese Vorgänge bei der Insolvenzschuldnerin zu klären. Der Aufdruck „Belastungs-anzeige“ wies darauf hin, dass es sich insoweit nicht um Rechnungen für Lieferungen an die E2 GmbH handelte, sondern um die Weiterleitung von Aufwendungen, welche die Klägerin für die Schwestergesellschaft tätigte, indem sie Rechnungen der Firma G2 GmbH & Co KG an die Schwesterge-sellschaft beglich.. Bei entsprechenden Nachfragen seitens der Beklagten wäre der wahre Sachverhalt aufgedeckt worden. Die unberechtigte „Doppelberücksichtigung“ dieser „Rechnungen“, die bilanztechnisch zu einer unbegründeten Erhöhung des Forderungsbestands geführt hat, wäre nicht erfolgt. Die Beklagten waren auch zur Nachforschung verpflichtet. Ausweislich des Wortlauts ihrer Abschlussbescheinigung waren sie hierzu „auftragsgemäß“ verpflichtet. ee) Hinsichtlich des vergleichbaren Vorgangs betreffend die Rechnung Nr. ####4 vom 05.12.2000 der Fa. K2 an die E2 GmbH über brutto 98.204,60 DM, die zunächst auf Grund der Kontoauszüge der Insolvenzschuldnerin als Rech-nungsforderung aufgrund einer Lieferung an die E2 GmbH gebucht wurde, obwohl es sich tatsächlich um eine Belastungsanzeige handelte, liegt eben-falls ein der Beklagten zu 1) anzulastender Buchungsfehler vor. Dem steht nicht entgegen, dass diese Rechnung unstreitig keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Belastungsanzeige handelte. Dies hätte sich aber anhand der Verrechnungsliste zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer Schwester-gesellschaft ermitteln lassen. Ob diese Verrechnungsliste den Beklagten bei Erstellung der Abschlussbilanz zum 31.12.2000 vorgelegen hat, ist streitig. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn auf Grund des uneingeschränkten Abschlussvermerks wäre die Beklagte zu 1), sofern die Verrechnungsliste bei Fertigung der Bilanz nicht greifbar war, zur Durchführung einer Saldenbestätigung verpflichtet gewesen, um den Forderungsbestand dadurch abzuklären. In diesem Fall wäre die falsche Buchung der Rechnung K2 offenkundig geworden und hätte zur entsprechenden Umbuchung geführt. ff) Eine Gutschrift der Firma G3 GmbH über 34.679,98 DM wurde fehlerhaft nicht erfasst. Dass von Anfang an eine Gutschrift erteilt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Beleg. Wenn dieser - wie die Beklagten behaupten - der Beklagten zu 1) erst nach der erstmaligen Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 im Jahre 2003 vorgelegen hatte, ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Verbuchung als Forderung beruhte. Die Rechnungsausgangsliste wäre hierfür als Buchungsgrundlage in Hinblick auf die umfassende Abschlussbestätigung der Be-klagten nicht ausreichend gewesen. gg) Auch die Buchung der an die Fa. F2 in Höhe von 15.405,75 DM er-folgten Gutschrift als Forderung ist den Beklagten als Pflichtverletzung anzulasten. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. hh) Hingegen ist den Beklagten nicht anzulasten, dass eine Körperschaftsteuerzahlung nach einem Schreiben des Zeugen T3 doppelt gebucht worden sein soll. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch das Jahresergebnis fehlerhaft zu günstig ausgewiesen wurde. ii) Es kann dahinstehen, ob durch die fehlerhafte Erfassung der Zinsen für einen Eurokredit über 8.561,11 DM als durchlaufende Posten statt im Aufwandsbereich das Jahresergebnis zum 31.12.2000 zu positiv ausgewiesen wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten in dem gemeinsam verhandelten Parallelverfahren 25 U 23/09 betraf das Darlehen die Schwestergesellschaft, was zur Folge gehabt hätte, dass dem Aufwand der Klägerin ein entsprechender Erstattungsanspruch der Klägerin gegen-überstand. Der Klägerin muss hierzu nicht Gelegenheit zur ergänzenden Stellung-nahme gegeben werden, weil die Frage der fehlerhaften Verbuchung der hier in Rede stehenden vergleichsweise geringfügigen Beträge für die Bejahung des Ausweises eines fehlerhaft zu günstigen Jahresergebnisses nicht entscheidend ist. d) Jahresabschluss zum 31.12.2001: aa) Die Debitoren und Kreditoren wurden zum 31.12.2001 nach dem durch Vorlage des Privatgutachtens der J untermauerten Vortrag der Klägerin, dem die Beklagten insoweit nicht hinreichend entgegengetreten sind, fehlerhaft abgestimmt. Die Beklagte zu 1) hat diese „rückwärts abgestimmt“, indem sie den Saldo aus 2000 übernommen, die Zahlungen abgezogen und den Differenzbetrag gegen ein Sammelkonto gebucht hat. Richtigerweise hätte die Beklagte zu 1) Saldenbestä-tigungen einholen und Differenzen zwischen dem Saldo aus 2000 und dem aus 2001 klären müssen. bb) Die Beklagte zu 1) hat schließlich die Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen-über der Firma G4 mit 354.325,36 DM zu hoch ausgewiesen. Die Forderungen gegen diese Firma, die gleichzeitig die Stellung als Gläubigerin der Insolvenzschuld-nerin aufgrund von Lieferverträgen hatte, waren tatsächlich aufgrund einer verein-barten Aufrechnung und der Zahlung eines nach der Aufrechnung verbleibenden Restbetrages von 1.128,81 DM erloschen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) einen großen Anteil der Verbindlichkeiten, nämlich 288.684,00 DM fehlerhaft als Minderung des Materialaufwandes erfolgs-erhöhend verbucht. Der Berücksichtigung der Aufrechnung bei der Erstellung der Bilanz stand § 246 Abs. 2 HGB nicht entgegen, denn dieses Verrechnungsverbot wird durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen. In der Bilanz können Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber denselben Personen gegeneinander aufgerechnet werden (vgl. dazu Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn § 246 HGB Rdnr. 40). Die Beklagten können sich nicht damit verteidigen, dass sich aus den der Beklagten zu 1) zugänglich gemachten Unterlagen der tatsächliche Sachverhalt nicht ergab. Sie hätten angesichts des eine umfassende Prüfung bescheinigenden Abschlussver-merks Saldenbestätigungen einholen müssen, aus denen sich der richtige Sachver-halt ergeben hätte. cc) Die Beklagten haben fehlerhaft Provisionsaufwand in Höhe von 39.900 DM nicht erfasst. Dieser Fehler beruht darauf, dass die Beklagte zu 1) Ausgangs- mit Ein-gangsumsätzen saldierte. Unabhängig davon, ob dies wegen einer Durchbrechung des Verrechnungsverbots nach § 246 Abs. 2 HGB gestattet war, führte die Ver-fahrensweise der Beklagten zu 1) hier dazu, dass die sich an den Umsätzen orientie-renden Provisionen zu niedrig bemessen wurden. Bei der Korrektur mussten dann wegen der tatsächlich vorhandenen höheren Umsätze der Provisionsaufwand erhöht werden, was das Ergebnis minderte. Fall die betreffenden Zahlungen lediglich durch Kontoauszüge belegt waren und nicht durch die Rechnungen, hätte die Beklagte zu 1) die für eine ordnungsgemäße Buchung notwendigen Rechnungen von der Insolvenzschuldnerin anfordern müs-sen. Falls dem nicht nachgekommen wäre, hätten die Beklagten diesen Vorgang in ihrer Abschlussbescheinigung klarstellen müssen. Jedenfalls steht die Verfahrens-weise der Beklagten zu 1) nicht in Einklang mit dem uneingeschränkt erteilten Ab-schlussvermerk. Im Übrigen hätten der Beklagten zu 1) nach den Ausführungen des Sachverständige K in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008 die tat-sächlichen Zusammenhänge spätestens bei der Kreditoren/Debitorenabstimmung Anfang 2002 und damit vor Erstellung der Abschlussbilanz 2001 auffallen müssen. dd) Die zunächst ergebnisneutral verbuchte Position „Leasinggebühren“ in Höhe von 6.700,00 DM für einen von der Insolvenzschuldnerin genutzten Kühlanhänger mit Dresdner Kennzeichen, musste in Zusammenhang mit den Abschlussarbeiten für 2001 geklärt und ergebniswirksam verbucht werden. Der Sachverständigen K hat dies bei seiner Anhörung vor dem Landgericht Dortmund in der Sitzung vom 14.03.2008 (Bl. 453 d. A.) ausdrücklich bestätigt. Dass die Zuordnung dieser Kosten zum Betrieb der Insolvenzschuldnerin erst in 2003 klargestellt wurde, entlastet die Beklagten nicht. Auf Grund ihrer umfassenden, uneingeschränkten Abschlussbescheinigung waren sie zur ordnungsgemäßen ergebniswirksamen Erfassung dieser Position und der dazu erforderlichen vorherigen Klärung dieser Position verpflichtet. Wäre dies nicht möglich gewesen, hätten sie eine entsprechende Einschränkung des Abschlussvermerks zur Bilanz aufnehmen müssen. ee) Der in der ursprünglichen Fassung des Jahresabschlusses um 79.000,00 DM zu niedrig ausgewiesene Personalaufwand ist den Beklagten anzulasten. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge haben sie diese Position nur nach dem Zahlungsfluss gebucht, da ihnen vollständige Unterlagen durch die Insolvenzschuldnerin nicht zur Verfügung gestellt worden waren. Das Landgericht hat auch hier zutreffend eine Pflichtver-letzung bejaht. Aufgrund ihrer umfassenden Abschlussbescheinigung hätten sie sich nicht auf rein stichprobenartige Prüfungen beschränken dürfen. ff) Hinsichtlich der Korrekturposition „Umsatzsteuernachzahlung“ in Höhe von 7.500 DM ist hingegen der Argumentation der Beklagten zu folgen. Da die Nachzahlungs-anordnung auf einem Bescheid vom 29.10.2003 beruht, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagten diesen bei der erstmaligen Erstellung der Bilanz für 2001 hätten berücksichtigen müssen. Damit sind die Voraussetzungen einer Pflichtver-letzung der Beklagten nicht ansatzweise dargetan. gg) Bezüglich der bilanziellen Behandlung der Veräußerung zweier Lkws fehlt es an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einer fehlerhaften Ausweisung des Jahres-ergebnisses durch die Beklagte zu 1). Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1) hier vor, den Abgang in dem Anlagenverzeichnis nicht nachvollzogen zu haben. Inwieweit daraus ein zu günstiger Ausweis des Jahresergebnisses folgte, erschließt sich nicht. hh) Auch hätte in dem ursprünglichen Jahresabschluss zum 31.12.2001 kein Aufwand für die Berichtigung der Jahresabschlüsse im Wege der Rückstellung berücksichtigt werden müssen. Diese Korrekturen hätte die Beklagte zu 1) kostenfrei durchführen müssen, weil sie durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden waren. Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Insolvenzschuldnerin beinhaltete ebenfalls die Prüfung der seitens der Insolvenzschuldnerin vorgelegten Unterlagen. Wenn der uneingeschränkte Abschlussvermerk seitens der Klägerin gefordert worden war, wie der Beklagte zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hatte, dann war das Mandat mit der Insolvenzschuldnerin auch darauf gerichtet. Die insgesamt sowohl für 2000 als auch 2001 notwendigen ergebniswirksamen Umbuchungen, von denen für 2000 insgesamt 183 erfolgswirksam waren, und die zu einer Korrektur des Bilanzergebnisses für 2000 um – 144.967,81 DM (74.120,86 EUR) und für 2001 um – 148.065,50 DM (75.704,69 EUR) geführt haben , sind danach zum überwiegenden Teil auf die pflichtwidrige Übernahme ungeklärter oder falscher Buchungsvorgänge in beiden Bilanzen zurückzuführen. Soweit Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) bei einzelnen Bilanzausweisen nicht festzustellen oder offen geblieben sind, betreffen sie vergleichsweise geringfügige Beträge, die nichts daran ändern, dass statt positiver Jahresergebnisse richtiger-weise Verluste auszuweisen gewesen wären. 3. Die Pflichtverletzungen der Beklagten, die in ihrer Gesamtheit zu einer Ausweisung falscher Jahresergebnisse in den Abschlussbilanzen 2000 und 2001 geführt haben, sind adäquat kausal für den bei der Klägerin zu erwartenden, derzeit nicht konkret bezifferbaren Schaden durch den Ausfall mit ihrer Kreditforderung. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin angesichts des Umstandes, dass es nach der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen S im Falle der zutreffenden Ausweisung des Jahresergebnisses für das Jahr 2000 mehrere Reaktionsmöglichkeiten gegeben hätte, der Beweis des ersten Anscheins dafür zugute kommt, dass sie von einer Ausweitung des Kreditengagements abgesehen und eine Rückführung des bis zum 18.05.2001 ausgereichten Kredites möglich gewesen wäre. Die Klägerin kann jedenfalls die sich aus § 287 ZPO folgenden Beweiserleichterun-gen in Anspruch nehmen. Danach genügt die aufgrund hinreichender tatsächlicher Grundlage beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin mit einem geringeren Betrag ihrer Darlehensforderung ausgefallen wäre als das nun der Fall ist. Der Jahresabschluss zum 31.12.2000 war Grundlage dafür, dass die Klägerin weiter-hin Überziehungen über den zunächst vereinbarten Kreditrahmen zuließ und dann den Kreditrahmen später formell aufstockte. Dafür spricht zunächst die durchgeführte Bilanzanalyse, die sich auf das Ergebnis des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 stützte. Darüber hinaus ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2000 Grundlage für die Entscheidung war, weiterhin Sollbuchungen zuzulassen und den Kreditrahmen dann später durch eine ent-sprechende Vereinbarung zu erweitern. Der Aussage des Zeugen ist zu folgen, denn sie ist glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig. Die Angaben des Zeugen sind plausibel, denn er bekundet nachvollziehbare und wirtschaftlich vernünftige Reaktionen der Klägerin auf den Inhalt des Jahresabschlusses zum 31.12.2000. Ungeachtet des Umstandes, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin in deren Lager steht, ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Schließlich spricht entgegen der Ansicht der Beklagten auch der Inhalt des Kündi-gungsschreibens der Klägerin dafür, dass der Inhalt des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 Grundlage dafür war, das Kreditengagement mit der Insolvenzschuld-nerin fortzuführen und zumindest durch die Duldung weiterer Sollbuchungen auszu-weiten. In dem Kündigungsschreiben nimmt die Klägerin auch Bezug auf die Wert-losigkeit der als Sicherheit dienenden Globalzession durch die Insolvenzschuldnerin. Dies ist aber gekoppelt an den fehlerhaft zu hoch ausgewiesenen Forderungsbe-stand im Jahresabschluss zum 31.12.2000. Es ist nicht entscheidend, dass die Klägerin die Erweiterung des Kreditvolumens erst im August vereinbart hat, vielmehr ist maßgebend, in welchem Umfang das Konto der Insolvenzschuldnerin bei Zugang des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 und nach Abschluss der Prüfung überzogen war, denn in diesem Umfang war das Geld schlicht abgeflossen. Abzustellen ist auf den 18.05.2001, denn zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin eine Bilanzanalyse erstellt, d.h. die Bilanz geprüft. Der Saldo am 18.05.2001 betrug – inzwischen unstreitig – 1.125.292,63 DM. Der Saldo im Zeitpunkt der Kündigung am 17.09.2003 belief sich – wie zwischen den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits ebenfalls unstreitig geworden ist – auf 1.394.938,70 DM. Selbst wenn eine Realisierung der Kreditforderung nicht möglich gewesen wäre, wäre der Darlehenssaldo um 269.646,07 DM geringer ausgefallen als bei zutreffendem Ausweis des Jahresergebnis zum 31.12.2000 und der Nicht-zulassung weiterer Sollbuchungen durch die Klägerin ab diesem Zeitpunkt. Der unzutreffende Ausweis eines positiven Jahresergebnisses in dem Jahresab-schluss zum 31.12.2001 hat weiter dazu beigetragen, dass das Kreditengagement bis zum 17.09.2003 aufrechterhalten wurde und der höhere Kreditsaldo im erreicht wurde. Ob die Klägerin bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Bilanz im April 2001 von den Eheleuten L3 weitere Sicherheiten zur Absicherung des Kreditrisikos hätte bestellen lassen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Ein Kreditschaden der Klägerin in Höhe von mindestens einem Euro besteht weiter-hin. Nennenswerte Geldbeträge sind von den Eheleuten L3 nicht zu erwarten, nachdem diese die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Die Beteili-gungen in Brandenburg und Eberswalde mit einem Nominalbetrag von 102.258,38 EUR würden ebenfalls, sofern ein Abfindungsguthaben in dieser Höhe erreicht würde, nicht die Gesamtforderung der Klägerin zum 17.09.2003 in Höhe von rund 713.000 EUR zuzüglich bislang aufgelaufener Zinsen abdecken können. Das Ver-mögen der GmbH steht ebenfalls nicht zur Verfügung, da zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das bislang nicht abgeschlossen ist und in dem die Höhe der auszuschüttenden Quote nicht feststeht, die unbestritten in jedem Fall nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderungen der Klägerin führen wird. Die zwischenzeitlich erfolgte Verwertung der vom ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und seiner Ehefrau gestellten Sicherheiten haben zwar zu einer Verringerung der Kreditforderungen der Klägerin gegenüber der Insolvenz-schuldnerin geführt, nicht aber zu einem völligen Ausgleich. So sind mit den Erlösen aus der Verwertung der Eigentumswohnungen der Ehefrau die zur Anschaffung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten ausgelöst worden. Die weiteren Erlöse aus der Verwertung des Einfamilienhauses des ehemaligen Geschäftsführers der In-solvenzschuldnerin und seiner Ehefrau, der Lebensversicherung des ehemaligen Geschäftsführers sowie der Globalzession der Forderungen der Insolvenzschuldnerin sind mit ihrem Gesamtwert von 355.000 EUR in dem auf den 26.08.2008 von der Klägerin unbestritten errechneten Saldo ihrer Gesamtforderungen mit rund 614.000 EUR berücksichtigt. Ausgehend davon, dass die Klägerin auf Grund der am 18.05.2001 durchgeführten internen Analyse der Bilanz für 2000 bei Vorlage einer inhaltlich zutreffenden Bilanz ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Sollbuchungen mehr zugelassen hätte, umfasst die Haftung der Beklagten den seit dem 18.05.2001 bei der Klägerin eingetretenen und noch entstehenden Schaden, der auf die Ausweisung falscher Jahresergebnisse in den Bilanzen 2000 und 2001 zurückzuführen ist. Da die Beklagten mit ihren je-weils uneingeschränkten Testaten für die Richtigkeit des Gesamtergebnisses ein-zustehen haben, ist für eine Differenzierung ihrer Haftung nach einzelnen ihnen anzulastenden Pflichtverletzungen kein Raum. Das angefochtene Urteil war, wie dem Tenor zu entnehmen ist, abzuändern und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 4. Der Klägerin ist nach § 254 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 334 BGB analog kein Mitverschulden anzulasten, weil die Insolvenzschuldnerin nach der Behauptung der Beklagten der Beklagten zu 1) unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen überlassen hatte und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Arbeitsergebnisse der Beklagten zu 1) ungeprüft übernommen habe. a) Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens kommt insoweit nicht in Betracht, als der Steuerpflichtige sich gerade der Sachkunde des Steuerberaters bedient. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der sich der Sach-kunde der Beklagten zu 1) gerade für die Erstellung eines sach- und fachgerechten Jahresabschlusses bediente, deren Arbeitsergebnisse nicht noch einmal nachvoll-ziehen und überprüfen musste. b) Ein etwaiges Mitverschulden aus einer unzureichenden Überlassung von Grund-aufzeichnungen tritt hier zurück, weil die Beklagte zu 1) die Prüfung der vorgelegten Unterlagen übernommen hatte und bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Ver-pflichtung etwaige Fehler hätten entdecken müssen. Wenn die Überprüfung der Unterlagen gerade Gegenstand des gegenüber dem Dritten verlautbarten Auftrags-umfangs ist, können Fehler, deren Aufdeckung danach gerade geschuldet war, kein Mitverschulden begründen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Der Senat hat die Revision nicht nach §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.