Beschluss
2 WF 27/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Antragsschrift muss nach §133 I Ziff.2 FamFG klar angeben, ob und in welchem Umfang über die Scheidungsfolgen bereits Einigkeit besteht; pauschale Formulierungen genügen nicht.
• Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des §133 I Ziff.2 FamFG führt zur Unzulässigkeit des Ehescheidungsantrags.
• Das Amtsgericht hat die Pflicht, auf Formmängel hinzuweisen; wiederholte Hinweise entbinden jedoch nicht von der Formvorschrift.
Entscheidungsgründe
Formmängel in der Antragsschrift führen zur Unzulässigkeit des Ehescheidungsantrags • Die Antragsschrift muss nach §133 I Ziff.2 FamFG klar angeben, ob und in welchem Umfang über die Scheidungsfolgen bereits Einigkeit besteht; pauschale Formulierungen genügen nicht. • Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des §133 I Ziff.2 FamFG führt zur Unzulässigkeit des Ehescheidungsantrags. • Das Amtsgericht hat die Pflicht, auf Formmängel hinzuweisen; wiederholte Hinweise entbinden jedoch nicht von der Formvorschrift. Der Antragsteller beantragt beim Amtsgericht Bottrop die Scheidung von seiner Ehefrau und stellt zugleich Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. In der Antragsschrift erklärt er pauschal, die Beteiligten hätten sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt oder würden sich bis zur mündlichen Verhandlung einigen. Das Amtsgericht hält diese Formulierung für unzureichend nach §133 I Ziff.2 FamFG, wertet den Ehescheidungsantrag als unzulässig und weist das Verfahrenskostenhilfegesuch zurück. Der Antragsteller legt sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde nach neuem Recht des FamFG/FGG. • Anwendbares Recht: Das Verfahren richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Einleitung einschlägigen neuen Verfahrensrecht (§111 I FGG-RG). • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt (§§113 I S.2 FamFG, 127 II S.2 ZPO). • Materielle Prüfung: §133 I Ziff.2 FamFG verlangt, dass der Antragsteller erklärt, ob über elterliche Sorge, Umgang, Kindesunterhalt, ehelichen Unterhalt, Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Haushaltsgegenständen Regelungen getroffen wurden. • Rechtliche Wertung: Die pauschale Aussage, die Parteien hätten sich außer beim Versorgungsausgleich geeinigt oder würden sich noch einigen, lässt zum Zeitpunkt der Anhängigkeit keine Feststellung über konkrete Streitpunkte zu und verhindert damit, dass das Familiengericht gezielte Hinweise zur Beratung und Regelung der Scheidungsfolgen geben kann. • Konsequenz: Die Formvorschrift ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung; ihre Verletzung macht den Scheidungsantrag unzulässig, sodass das Amtsgericht die Zurückweisung zu Recht verfügt hat. • Hinweisverpflichtung: Das Amtsgericht hat seiner Pflicht zu Hinweisen nach §§113 I S.2 FamFG, 139 III ZPO wiederholt nachgekommen, dies ändert aber nichts an der Unzulässigkeit wegen Formmangels. • Kosten: Mangels Erfolg der Beschwerde war keine abweichende Kostenentscheidung erforderlich (§§113 I S.2 FamFG, 127 IV ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Ehescheidungsantrag ist unzulässig, weil die Antragsschrift die Anforderungen des §133 I Ziff.2 FamFG nicht erfüllt. Die pauschale Erklärung zur Einigung der Parteien über Folgesachen verhindert eine Feststellung konkreter Streitstände und damit die erforderliche Möglichkeit des Gerichts, gezielte Hinweise zu geben. Das Amtsgericht hat seine Hinweispflicht erfüllt, konnte den Formmangel aber nicht heilen. Deshalb bleibt es bei der Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs und der Unzulässigkeit des Scheidungsantrags.