Urteil
31 U 114/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0301.31U114.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Essen vom 18.6.2009 wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer #####/#### geleisteten Teilzahlungen ab dem 1.1.2005 mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und der Klägerin über diesen Zinssatz hinaus gezahlte Zinsen ab dem 1.1.2005 zu erstatten. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer #####/#### anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schuldet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 %, die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin voll. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Ansprüche nach einem von dieser finanzierten Fondsbeitritt geltend. 4 Nach Beratung durch den Zeugen N, welcher seinerzeit als Versicherungsvermittler und Vermittler von Kapitalanlagen tätig war, entschied die Klägerin, sich über eine Treuhänderin mit einer Einlage von 60.000 DM nebst 5 % Agio an der W GbR zu beteiligen. Dazu wird auf den mit der Klageschrift überreichten Prospekt (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen. 5 Die Klägerin unterzeichnete am 16.3.1998 ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Auftrag und Vollmachten für die Treuhänderin (Anlage K1, Bl. 12). Die Treuhänderin nahm das Angebot am 6.4.1998 an. 6 Zur Finanzierung der Beteiligung schloss die Klägerin mit der Beklagten am 20.3.1998 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 63.000 DM nebst 10 % Disagio mit einer Zinsbindung für 5 Jahre (Anlage 2, Bl. 13 f.). Die Klägerin verpfändete den Fondsanteil nebst Ausschüttungen und trat die Todesfallleistung aus einer gesondert abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte ab. 7 Die Treuhänderin beteiligte sich dann an der Fondsgesellschaft. 8 Mit der Klageschrift hat die Klägerin den Widerruf ihrer Erklärung zum Darlehensvertrag erklärt. 9 Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht: 10 Der Zeuge N habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Er habe erklärt, die Beteiligung eigne sich zur Altersversorgung und könne jederzeit weiterveräußert werden; die Ausschüttungen seien sicher, da es sich um erstklassige Objekte handele. (Haftungs-) Risiken habe er verschwiegen. Der Zeuge N habe gewusst, dass seine Angaben nicht zuträfen. Zumindest habe er falsche Angaben ins Blaue hinein gemacht. 11 Den Prospekt habe die Klägerin erst nach Unterzeichnung der Erklärung vom 16.3.1998 erhalten. Aber auch die Angaben in dem Prospekt seien vorsätzlich falsch. Die prognostizierten Mieteinnahmen seien völlig überhöht gewesen, der angesetzte Zinssatz für die Liquiditätsreserve überhöht. 12 Die Beteiligung und der Darlehensvertrag seien verbundene Geschäfte gewesen. Der Fondsinitiator und die Beklagte hätten in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet. 13 Die Beklagte hätte über die Nachteile des Disagio aufklären müssen. 14 Die Klägerin hat beantragt, 15 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.524,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8.1.2009 zu zahlen, 16 Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils der Klägerin an der W GbR, 17 2. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1 bezeichneten Gesellschaftsanteils steht, 18 3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Antrags zu 1 in Annahmeverzug befindet, 19 4. die Beklagte zu verurteilen, alle Sicherheiten und Tilgungsersatzleistungen freizugeben, 20 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1741,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 30.10.2008 (Rechtsanwaltskosten) zu zahlen, 21 hilfsweise zu 1. bis 4., 22 1. die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der DarlehensNr. #####/#### geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und an die Klägerin die über diesen Zinssatz hinaus gezahlten Zinsen zu erstatten und 23 2. festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der DarlehensNr. #####/#### anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schuldet. 24 Die Beklagte hat beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Auch Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt; die Klägerin wisse bereits seit dem Jahr 2003 von den Tatsachen, aus denen sie jetzt Ansprüche gegen die Beklagte herleite. 27 Das Landgericht hat die Hauptanträge abgewiesen und den Hilfsanträgen teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, die Teilzahlungen ab dem 1.1.2002 mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und die über diesen Zinssatz hinaus gezahlten Zinsen ab dem 1.1.2002 zu erstatten; es hat ferner festgestellt, dass die Klägerin lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schulde. 28 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: 29 Der Antrag zu 4 sei bereits unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt sei. 30 Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei unwirksam. Die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei wirksam; binnen der Widerrufsfrist von einer Woche sei kein Widerruf erfolgt. Auch binnen der Frist des § 7 Abs. 2 VerbrKrG von einem Jahr sei kein Widerruf erfolgt. 31 Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte bestehe nicht. 32 Die Beklagte hafte insbesondere nicht wegen vermuteten Wissens über eine arglistige Täuschung des Vermittlers N bei institutionalisiertem Zusammenwirken. Schon ein institutionalisiertes Zusammenwirken sei nicht hinreichend dargetan. Aber auch eine arglistige Täuschung des Zeugen N sei nicht hinreichend dargetan. Es sei auch nichts über die Vorstellungen des Zeugen N dargetan, woraus sich ergeben würde, dass dieser Angaben ins Blaue hinein machte. 33 Die Verurteilung auf die Hilfsanträge ergebe sich aus §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchstabe b, 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG. Hinsichtlich der Zinszahlungen vor dem Jahr 2002 sei Verjährung eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist habe erst mit dem Urteil des BGH vom 25.4.2006 (XI ZR 193/04) begonnen. 34 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, des Urteilstenors und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 35 Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. 36 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie macht im Kern geltend: 37 Das Landgericht habe zu Unrecht Schadensersatzansprüche verneint. Fondsbeitritt und Darlehen seien verbundene Geschäfte. Die Beklagte habe auch mit dem Fondsinitiator institutionalisiert zusammengewirkt. Der Zeuge N habe arglistig getäuscht. Er habe über die Risiken der Beteiligung nicht informiert. Pflichtwidrig und vorsätzlich habe er eine Plausibilitätsprüfung unterlassen. Auch der Prospekt enthalte vorsätzlich falsche Angaben. Insbesondere enthalte er auch falsche Angaben zur damaligen Vermietungssituation. 38 Verjährung sei nicht eingetreten. Von dem Wissensvorsprung der Beklagten habe die Klägerin erst im Jahre 2007 durch ihre Prozessbevollmächtigten erfahren. 39 Die Klägerin nimmt hin, dass die Widerrufsbelehrung wirksam sei. 40 Die Klägerin beantragt: 41 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.524,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8.1.2009 zu zahlen, 42 Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils der Klägerin an der W GbR, 43 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1 bezeichneten Gesellschaftsanteils steht, 44 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Antrags zu 1 in Annahmeverzug befindet, 45 4. Die Beklagte wird verurteilt, alle Sicherheiten und Tilgungsersatzleistungen freizugeben, 46 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1741,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 30.10.2008 (Rechtsanwaltskosten) zu zahlen, 47 Die Beklagte beantragt, 48 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 49 Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, 50 1. die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehens-Nr. #####/#### geleisteten Teilzahlungen ab dem 1.1.2005 mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und der Klägerin über diesen Zinssatz hinaus gezahlte Zinsen ab dem 1.1.2005 zu erstatten, 51 2. festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehens-Nr. #####/#### anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schuldet, 52 3. im Übrigen die Klage abzuweisen. 53 Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie macht insbesondere geltend: Alle Ansprüche - abgesehen von einem Anspruch auf Erstattung gezahlter Zinsen ab dem 1.1.2005 - seien verjährt. Eine vorsätzliche Täuschung der Klägerin sei nicht erfolgt. Die Angaben in dem Prospekt seien als Prognosen jedenfalls vertretbar gewesen. 54 Die Klägerin beantragt, 55 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 56 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 57 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 1.3.2010 Bezug genommen. 58 II. 59 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet. 60 1. 61 Der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist (zu den Bedingungen wie nachfolgend 2.) wirksam. Rückabwicklungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Auch Schadensersatzansprüche stehen ihr nicht zu. 62 a) 63 Der von der Klägerin erklärte Widerruf ihrer Erklärung zum Darlehensvertrag ist - was die Klägerin aber auch hinnimmt - aus den vom Landgericht dargelegten Gründen unwirksam. 64 Auch der Fondsbeitritt ist wirksam. Einwendungen dagegen hat die Klägerin auch nicht erhoben. Ihr - etwaig - zustehende Gestaltungsrechte hat sie nicht geltend gemacht. 65 b) 66 Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht nicht. 67 aa) 68 Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Weder ist der Zeuge N im Namen der Beklagten als Berater aufgetreten, noch hatte er dafür eine Vollmacht der Beklagten. 69 Etwas anderes gilt auch nicht etwa im Hinblick auf den Darlehensvertrag selbst (Beratung nicht über den Fondsbeitritt, sondern die Modalitäten des Darlehens). Der Inhalt des Darlehensvertrags ergibt sich aus dem Vertragstext. Eine Beratung dazu schuldete die Beklagte nicht. 70 bb) 71 Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer vorsätzlichen Falschinformation über die Fondsanlage durch den Zeugen N. 72 Allerdings sind Fondsbeitritt und Darlehensvertrag verbundene Geschäfte, so dass die Beklagte für eine vorsätzliche Falschinformation durch den Vermittler einstehen müsste (vgl. nur BGHZ 167,239 = WM 2006, 1066, Rn. 29). Eine vorsätzliche Falschinformation durch den Zeugen N lässt sich aber nicht feststellen. 73 Die schriftsätzlich vorgetragene Behauptung, der Zeuge habe erklärt, die Beteiligung könne jederzeit veräußert werden, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten. Sie hat erklärt, darüber sei gar nicht gesprochen worden. 74 Aber auch im Übrigen lässt sich eine vorsätzliche Falschinformation durch den Zeugen nicht feststellen. Die Aussage des Zeugen vor dem Senat ist - für die Klägerin - unergiebig gewesen. Es lässt sich danach - auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht feststellen, dass der Zeuge Angaben ins Blaue hinein gemacht hätte. 75 Der Zeuge hat - zumindest plausibel - ausgesagt, er habe die Klägerin entsprechend den Prospektangaben informiert; er habe an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel gehabt, zumal er selbst Objekte des Fonds besichtigt habe und er mit dem Geschäftsführer der mit der Finanzierungsvermittlung befassten Firma B GmbH ein längeres Gespräch geführt habe, bei welchem dieser sehr überzeugend gewesen sei; er, der Zeuge, habe auch auf die Risiken der Anlage hingewiesen. 76 Nach seiner Bekundung machte der Zeuge auch nicht etwa unzutreffende Angaben, jedenfalls aber keine vorsätzlich falschen Angaben über das Haftungsrisiko der Klägerin. 77 Auf die Frage nach einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen wegen Falschangaben des Zeugen kommt es daher nicht an. 78 cc) 79 Die Klägerin hat schließlich keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer arglistigen Täuschung durch den Prospekt. 80 Dabei geht der Senat zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen mit der Beklagten - im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 168, 1 = WM 2006, 1194, Rn. 50 ff., seither ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, WM 2009, 1028) - "institutionell zusammengewirkt" haben. Es bestünde daher - vorbehaltlich eines Entlastungsbeweises der Beklagten - wegen eines zu vermutenden Wissensvorsprungs ein Anspruch gegen die Beklagte, wenn die Klägerin durch den Prospekt über konkrete Tatsachen arglistig getäuscht worden wäre und die betreffenden Angaben in dem Prospekt objektiv evident grob falsch gewesen wären, so dass es sich nach der Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte. 81 Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin ferner davon aus, dass die Prospektangaben für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich geworden sind, weil der Zeuge N die Anlage aufgrund der Prospektangaben darstellte. Der Zeuge hat dies auch so bekundet. Die Klägerin selbst las den Prospekt vor ihrer Anlageentscheidung, wie sie vor dem Senat bestätigt hat, nicht. 82 Derartige Falschangaben, welche zu einer Haftung der Beklagten führen würden, lassen sich aber nicht feststellen. 83 (1) 84 Die Klägerin hat sich zum einen darauf berufen, dass ein Teil der Wohnungen zum Zeitpunkt der Fondsplatzierung bereits vermietet gewesen sei. Sie hat den für diese Wohnungen vereinbarten Mietzins auf weitere Wohnungen übertragen und so errechnet, dass für die übrigen Wohnungen ein unrealistischer Mietzins hätte vereinbart werden müssen, damit die prognostizierten mit Einnahmen hätten erreicht werden können. 85 Diese Argumentation trägt nicht. Es kann nicht unterstellt werden, dass weitere Wohnungen lediglich zu demselben Mietzins zu vermieten waren wie die bereits vermieteten Wohnungen. Eine arglistige Täuschung ergibt sich hieraus nicht. 86 Dabei kommt hinzu, dass eine anfängliche Mietgarantie bestand und die anfänglichen Ausschüttungen auch tatsächlich der gemachten Prognose entsprachen. 87 (2) 88 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.2.2010 (Bl. 354 ff.) nun zum anderen geltend gemacht, der Prospekt sei deshalb falsch gewesen, weil sieben in dem Prospekt (Teil B, S. 25 = Bl. 46) als vermietet bezeichnete Wohnungen tatsächlich weder zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts noch zum Zeitpunkt der Zeichnung durch die Klägerin vermietet gewesen seien. 89 Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass diese Behauptung zutrifft. 90 Die Klägerin trägt aber nichts dafür vor, dass diese Falschangaben arglistig gemacht wurden. 91 Es lässt sich vorliegend, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, auch nicht aus den Umständen mit der gebotenen Sicherheit - welche Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen - auf Arglist schließen. 92 Denn für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2002 bestand ein Mietgarantievertrag, welcher Grundlage für die Prognose bis Ende 2002 war. Dass diese Garantie nicht belastbar gewesen wäre, wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht; die anfänglichen Ausschüttungen entsprachen auch tatsächlich der gemachten Prognose. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die in Rede stehenden sieben Wohnungen ursprünglich vermietet waren und es dann zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts und danach ohne Arglist unterblieb, die Prospektangaben zu berichtigen. Dies gilt, zumal es bei Arglist näher gelegen hätte, eine Vermietung zu einem der Prognose entsprechenden Mietzins zu behaupten und nicht - wie in dem Prospekt tatsächlich geschehen - eine Vermietung zu einem Mietzins unterhalb der Prognose anzugeben. 93 Unabhängig davon handelt es sich, wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert, bei der hier unterstellten Falschangabe auch nicht um eine objektiv evidente Falschangabe, bei welcher sich nach der Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Beklagte wegen der institutionalisierten Zusammenarbeit mit den Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen Kenntnis von dem wahren Sachverhalt hatte. 94 Wegen des Mietgarantievertrages war die Frage, welche Wohnungen aktuell vermietet waren, ggf. relevant nur als Indiz für die Beurteilung des Mietausfallrisikos. Auch die Klägerin macht aber nicht geltend, dass bei den in Rede stehenden Objekten im Jahre 1998 ein besonderes Mietausfallrisiko bestanden hätte. Es drängt sich daher nach der Lebenserfahrung nicht auf, dass die Beklagte sich nach der aktuellen Vermietungssituation der in Rede stehenden sieben Wohnungen erkundigte oder sonst etwas davon erfahren hätte. 95 (3) 96 Die Klägerin macht im Übrigen pauschal geltend, dass Kosten und Mietausfallrisiko nicht hinreichend berücksichtigt seien. Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine arglistige Täuschung und evidente Falschangabe ergeben würde, sind damit nicht vorgetragen. 97 (4) 98 Dass der in der Prognoseberechnung 1998 bis 2018 für die Liquiditätsreserve angesetzte Zinssatz von 5 % deutlich überhöht gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Der Zinssatz erscheint als Durchschnittsprognose für diesen Zeitraum vertretbar. Die Klägerin durfte hier auch nicht etwa eine besonders vorsichtige Prognose erwarten (vgl. - wenn auch zur Prognose von Mieteinnahmen - BGH, WM 2009, 2303). 99 (5) 100 Der Prospektinhalt stellt auch keine arglistige Täuschung in Bezug auf das - über das Risiko eines Verlusts der Anlagesumme hinausgehende - Haftungsrisiko eines Anlegers, Treugebers und gegebenenfalls Gesellschafters der GbR dar. Das Risiko wird genannt (Prospekt Teil B S. 3, 4, 29 = Bl. 35 ff.). Das Risiko ist vorliegend zudem gering; die Gesellschaft sollte nicht etwa in bedeutendem Umfang Darlehen aufnehmen. 101 (6) 102 Die Bemerkung des Prospekts, die Anlage schaffe eine "sichere Zusatzrente" für das Alter (Teil A S. 3 = Bl. 17), stellt sich vor dem Hintergrund des übrigen Prospektinhalts, welcher durchaus auch auf die Risiken der Anlage hinweist, als eine wertende Anpreisung am Rande und nicht als eine Täuschung über konkrete Tatsachen dar. 103 Die von der Klägerin angeführte, im Ergebnis andere Bewertung in einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13.3.2009 (5 U 1529/09) beruht offenbar auch auf weiteren Angaben des in jenem Fall tätig gewesenen Vermittlers. 104 (7) 105 Auch sonst lässt sich eine arglistige Täuschung durch objektiv evidente grob falsche Angaben, für welche deshalb die Beklagte einstehen müsste, nicht feststellen. 106 Die Frage der Verjährung, insbesondere die Frage, ob die Klägerin erst durch ihre Prozessbevollmächtigten Kenntnis erhielt von einem möglichen Wissenvorsprung der Beklagten, kann nach alledem auch hier dahingestellt bleiben. 107 c) 108 Die Klägerin hat hiernach auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Diese sind offenbar entstanden wegen des geltend gemachten Rückabwicklungs-/Schadensersatzverlangens. 109 2. 110 Aus den vom Landgericht angeführten Gründen schuldet die Klägerin Darlehenszinsen nur in Höhe von 4 %. 111 Der sich daraus ergebende Rückforderungsanspruch ist aber hinsichtlich der Zahlungen bis zum Ende des Jahres 2004 verjährt. 112 Die Verjährung bestimmt sich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB neuer Fassung. 113 Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt danach freilich erst mit Kenntnis der Umstände (oder grob fahrlässiger Unkenntnis), aus welchen sich das Rückforderungsrecht ergibt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 179, 260 = WM 2009, 506; Beschluss vom 29.9.2009 - XI ZR 204/08, Juris), welcher sich der Senat angeschlossen hat, genügt hierzu aber in einem Fall wie dem vorliegenden die Kenntnis des Vertragsinhalts. Seine frühere Rechtsprechung, mit welcher das Urteil des Landgerichts übereinstimmt, hat der Senat aufgegeben. 114 Bei Klageerhebung im Jahre 2008 war deshalb hinsichtlich der Zahlungen bis zum Ende des Jahres 2004 die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. 115 Es ist daher hinsichtlich der Zinsen entsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten zu entscheiden. 116 III. 117 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.