Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, soweit dieses das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) betrifft, wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) sowie die Kosten auferlegt, die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1) und zu 2) verursacht worden sind. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung als Kommanditistin an insgesamt drei geschlossenen Immobilienfonds. Sie verlangt so gestellt zu werden, als sei sie den Fonds niemals beigetreten. Die Beklagte zu 3) begehrt ihrerseits von der Klägerin im Wege der Widerklage die Rückzahlung des nach außerordentlicher Kündigung eines Darlehensvertrages noch offenen Saldos in Höhe von fast 24.500 € nebst Zinsen. Der Beklagte zu 1), der gelernter Bankkaufmann ist und früher als Bankdirektor tätig war, gründete vor mehr als 20 Jahren I5 GmbH, die im Bereich der Vermögensanlageberatung, Anlagenvermittlung und Vermögensverwaltung tätig und inzwischen nach Umwandlung als D. KG firmiert. I5 GmbH, deren Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war, konzipierte im Laufe der Zeit (für vermögende Privatkunden) etwa 20 sogenannte geschlossene Immobilienfonds, gab entsprechende Prospekte heraus und gewann Kunden, die als Kommanditisten der jeweiligen Fonds–KG beitreten sollten. Die Klägerin, bei der es sich um die inzwischen geschiedene Ehefrau des ehemaligen Rechtsanwalts und vormaligen Notars Dr. y handelt, beteiligte sich an dem I KG (im Folgenden: I KG), an der I2 KG (im Folgenden: I2 KG) und O KG (im Folgenden O2 KG). Bei allen drei Kommanditgesellschaften, die jeweils gewerblich genutzte Immobilien in T2 (I), Thüringen (T4) und NordrheinWestfalen (I6 – "T6"- Einrichtungsmarkt) betrafen und die als geschlossene Immobilienfonds konzipiert waren, war der Beklagte zu 1) jeweils Gründungsgesellschafter. In Bezug auf ihre Beteiligung an der I KG Ende 1997 erbrachte die Klägerin eine vollständig durch die Beklagte zu 3) finanzierte Einlage in Höhe von 200.000 DM zuzüglich eines 5 %igen Agios in Höhe von 10.000 DM. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an der I3 KG Ende 1998/Anfang 1999 erbrachte die Klägerin eine – ebenfalls durch die Beklagte zu 3) vollständig finanzierte – Einlage in Höhe von insgesamt 400.000 DM zuzüglich eines 5 %igen Agios in Höhe von insgesamt 20.000 DM. Bezüglich ihrer Beteiligung an der O2 KG im Januar 2000 erbrachte die Klägerin eine Einlage von 100.000 DM zuzüglich eines 5 %igen Agios in Höhe von 5.000 DM. Finanziert wurde diese Beteiligung in Höhe von 50 % durch ein wiederum von der Beklagten zu 3) gewährtes Darlehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Fonds wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Am 30.06.2004 stellte die Klägerin die Zahlungen auf die Darlehen ein. Die an diesem Tag fällige Rate in Höhe von 862,81 € auf das Darlehen mit der Nr. ######### zahlte sie nicht mehr. Mit Schreiben vom 04.10.2007 hat die Beklagte zu 3) diesen Darlehensvertrag gem. Ziffer 19 Abs. 3 ihrer AGB fristlos gekündigt. Mit der am 09.12.2004 anhängig gemachten und den Beklagten jeweils am 16.12.2004 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagten sie so zu stellen hätten, wie sie ohne Beteiligung an den Fonds stände. Später hat sie die Anträge auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen – reduziert um zwischenzeitlich erlangte Ausschüttungen und Steuervorteile – und auf Feststellung der Freistellung von Verpflichtungen, die aus ihrer Beteiligung resultieren, umgestellt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1) und zu 2) seien zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Information über die Anlagen vorsätzlich verletzt hätten. Insbesondere hätten sie "Kick-BackZahlungen" der Grundstücksverkäufer an die Beklagte zu 2) sowie Provisionszahlungen der Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 2) verschwiegen. Darüber hinaus hätten sie nicht hinreichend über die mit der Stellung als Kommanditist einhergehenden Risiken, dem Wiederaufleben der Haftung, aufgeklärt. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, dass sich eine Haftung der Beklagten zu 3) auf Schadensersatz daraus ergebe, dass es sich bei den jeweiligen Krediten und der Vermittlung der Fonds um verbundene Geschäfte i.S.v. § 9 VerbrKrG gehandelt habe, so dass die finanzierende Bank wegen der von der Vermittlerin begangenen vorsätzlichen Täuschung ebenfalls auf Schadensersatz hafte. Darüber hinaus hafte die Beklagte zu 3) auch wegen eigener Aufklärungspflichtverletzung. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. I KG 1.1 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der I KG freizustellen, wobei die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung - der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der GewerbeH O KG (Amtsgericht Beckum HRA 1968) in Höhe von nominal DM 200.000,00 sowie - der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungs- gesellschafter und Initiatoren der I KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagten zu 1), 2) und 3) zur gesamten Hand erforderlich sind. 1.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass sie sich als Kommanditistin an der I KG beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen. 1.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen - von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an dem I KG gemäß Antrag zu 1.1, - von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend den I KG und - von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 1.1 und 1.2 sowie auch nach diesem Antrag zu 1.3, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 1.4. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, gegenüber dem Bürgen Herrn Dr. y erklären, dass sie auf die Bürgschaft vom 21.12.1998 verzichtet, soweit die Bürgschaft zur Sicherung der Darlehn Nr. ######### und ######### bestellt wurde. 2. I2 KG 2.1. Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an die Klägerin EUR 4.465,79 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar - bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der I2 KG (Amtsgericht Beckum HRA 1992) in Höhe von nominal DM 400.000,00 an den Leistenden erforderlich sind, sowie - bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der I2 KG in Höhe von nominal DM 400.000,00 sowie zum anderen der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I7- I4 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten. 2.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der I2 KG freizustellen, wobei die Klägerin aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. 2.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass sie sich als Kommanditistin an der I2 KG beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen. 2.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen - von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der I2 KG gemäß Antrag zu 2.1, - von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die I2 KG und - von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 2.1, 2.2 und 2.3 sowie auch nach diesem Antrag zu 2.4, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 3. O KG 3.1. Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an die Klägerin EUR 2.134,61 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar - bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der O Immobilienfonds O2 KG (Amtsgericht Beckum HRA 2026) in Höhe von nominal DM 100.000,00 an den Leistenden erforderlich sind, sowie - bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der O KG in Höhe von nominal DM 100.000,00 sowie zum anderen der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter und Initiatoren der O O KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten. 3.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der O KG freizustellen, wobei die Klägerin aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. 3.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditistin an der O KG beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, sie auch von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen. 3.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen - von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der O KG gemäß Antrag zu 3.1, - von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die O KG und - von Einkommensteuer auf Zahllungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 3.1, 3.2 und 3.3 sowie auch nach diesem Antrag zu 3.4, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferinnen zu 1) und 2) haben sich dem Antrag der Beklagten zu 3) angeschlossen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Abrede gestellt, Pflichtverletzungen bestritten und behauptet, die Klägerin hätte die Kapitalanlagen auch in Kenntnis aller Umstände gezeichnet. Sie haben dazu vorgetragen, dass ihr diese Kenntnis durch ihren Ehemann, den ehemaligen Rechtsanwalt und damaligen Notar Dr. y vermittelt worden sei, der sich wegen (notarieller und anwaltlicher) Vorbefassung mit den Fonds nicht selbst habe beteiligen können, die Klägerin aber entsprechend informiert habe. Zudem sei er als ihr Vertreter aufgetreten, so dass sich die Klägerin sein Wissen zurechnen lassen müsse. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben sich – für sich genommen unstreitig – auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Beklagte zu 3) hat die hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) geltend gemachten Umstände mit Nichtwissen bestritten, vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, dass zwischen den Fondsanlagen und den Kreditverträgen jedenfalls keine wirtschaftliche Einheit bestanden habe. Des Weiteren hat sich die Beklagte zu 3) – ebenfalls für sich unstreitig – auf die Einrede der Verjährung berufen. Zudem hat die Beklagte zu 3) im Wege der Widerklage die Rückzahlung des aus dem fristlos gekündigten Kredit mit der Endziffer -820 offenen Saldos geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat insoweit beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 24.348,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2007 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung mehrerer Zeugen mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass zu seiner Überzeugung nicht hat festgestellt werden können, dass die dem Beklagten durchaus vorzuwerfenden Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden sei. Das Landgericht hat bei dem H KG eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) darin gesehen, dass die Prospektunterlagen keinen ausreichenden Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung durch die geplanten jährlichen Ausschüttungen enthielten und in ihnen nicht auf Provisionszahlungen der Verkäuferin der Fondsimmobilie an die Beklagte zu 2) hingewiesen wurde. Bei dem B KG hat das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) ebenfalls aufgrund unzureichender Aufklärung über die Kommanditistenhaftung angenommen; darüber hinaus träfen die prospektierten Angaben zur Rolle und den Aufgaben der C3 und C AG in entscheidenden Punkten nicht zu. Schließlich sei auch hier nicht darauf hingewiesen worden, dass die Verkäuferin der Fondsimmobilie (S GmbH i.G.) sich vertraglich verpflichtet hatte, an die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 1.850.000 DM zu zahlen. Auch bei dem Fonds O2 KG hat das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) wegen unzureichender Aufklärung über die Kommanditistenhaftung bejaht. Darüber hinaus hat es eine weitere Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin nicht über die mit den Altgesellschaftern und Verkäufern des Objekts vereinbarte Zahlung von 549.000 DM an die Beklagte zu 2) aufgeklärt habe. Im Ergebnis hat das Landgericht die Kausalität der festgestellten Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung der Klägerin verneint, da es an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung fehle. Die Klägerin müsse sich das Sonderwissen ihres damaligen Ehemannes Dr. y, der sie (wenn auch nur im Vorfeld) vertreten habe und der als Rechtsanwalt und – zu diesem Zeitpunkt auch noch – als Notar in die Errichtung der Gesellschaftsverträge eingebunden gewesen und mit ihnen vertraut gewesen sei, zurechnen lassen. Die sich aus der Lebenserfahrung ergebende Vermutung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden sei, sei widerlegt. Dies gelte auch für die Zahlung der Innenprovisionen, da die Beklagten den Beweis geführt hätten, dass die Klägerin möglicherweise trotz Kenntnis der Zahlung der Innenprovisionen die Anlagen gezeichnet hätte. Dementsprechend bestünden auch keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und zu 3). Letzterer stehe aber der mit der Widerklage geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch zu, gegen dessen Höhe sich die Klägerin letztlich nicht mehr gewandt habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt und zunächst ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt hat. Zur Begründung verweist sie auf die drei angeblichen Prospektfehler und die daraus resultierenden Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich der "Kick-Back-Zahlungen" an die Beklagte zu 2), bezüglich des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie im Hinblick auf die Provisionszahlungen der Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 2). Sie hat zunächst beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und nach den zuletzt gestellten Anträgen erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelfer zu 1) und zu 2) haben sich dem Antrag der Beklagten zu 3) angeschlossen. Die Beklagten verteidigen das ihnen günstige Urteil mit näheren Ausführungen. Nach bereits stattgefundenem Senatstermin am 29.07.2009 ist zwischenzeitlich über das Vermögen des Beklagten zu 1) mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 31.12.2009 (79 IN 74/09) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.02.2010 (79 IN 110/09) ist nunmehr auch über das Vermögen der Beklagten zu 2) um 15:13 Uhr – nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Sache – das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin beantragt – unter Rücknahme der Klage im Übrigen (betreffend die Anträge 1.4.c), 2.4.c) und 3.4.c)), der die Beklagten zu 2) und zu 3) zugestimmt haben, – nunmehr: 1. I KG: 1.1 Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an sie 38.195,42 € nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Klägerin die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar a) bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2): Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der "I KG" (Amtsgericht Beckum HR A 1968) i.H.v. nominal 200.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie b) bei Leistung durch die Beklagte zu 3): Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägern zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen des Gesellschaftsanteiles der Klägerin an der "I KG" i.H.v. nominal 200.000,00 DM sowie zum anderen der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der "I KG" und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten. 1.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der "I KG" freizustellen, wobei die Klägerin die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 1.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, daß sie sich als Kommanditistin an der "I KG" beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen. 1.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen a) von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der "I KG" gem. Antrag zu 1.1, b) von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die "I KG", wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 1.5 Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, gegenüber dem Bürgen Dr. y erklären, dass sie auf die Bürgschaft vom 21.12.1998 verzichtet, soweit die Bürgschaft zur Sicherung der Darlehen Nr. ######### und ######### bestellt wurde. 2. I2 KG: 2.1 Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an sie 78.065,41 € nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Klägerin die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar a) bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2): Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung des Gesellschaftsanteiles der Klägerin an der "I2 KG" (Amtsgericht Beckum HR A 1992) i.H.v. nominal 400.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie b) bei Leistung durch die Beklagte zu 3): Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen des Gesellschaftsanteiles der Klägerin an der "I2 KG" i.H.v. nominal 400.000,00 DM sowie zum anderen der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der "I2 KG" und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten. 2.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der "I2 KG" freizustellen, wobei die Klägerin aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. 2.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass sie sich als Kommanditistin an der "I2 KG" beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen. 2.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen a) von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der "I2 KG" gem. Antrag zu 2.1, b) von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die "I2 KG", wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 3. O KG: 3.1 Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an sie 2.134,61 € nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar a) bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2): Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der "O KG" (Amtsgericht Beckum HR A 2026) i.H.v. nominal 100.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie b) bei Leistung durch die Beklagte zu 3): Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen des Gesellschaftsanteiles der Klägerin an der "O KG" i.H.v. nominal 100.000,00 DM sowie zum anderen der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der "O KG" und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten. 3.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der "O KG" freizustellen, wobei die Klägerin aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. 3.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass sie sich als Kommanditistin an der "O KG" beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen. 3.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen a) von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der "O KG" gem. Antrag zu 3.1, b) von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die "O KG", wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Ferner beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2010 Bezug genommen (Bl. 1875 ff. GA). II. Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Berufung der Klägerin zulässig, hat aber gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) keinen Erfolg. 1. Das mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 31.12.2009 über das Vermögen des Beklagten zu 1) eröffnete Insolvenzverfahren führt gem. § 240 S. 1 ZPO zu einer Unterbrechung des Verfahrens, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet ist. a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten zu 1) hindert jedoch nicht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens gegen die Beklagten zu 2) und zu 3), da der Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO möglich ist (vgl. BGH NJWRR 2003, 1002 sowie BGH NJW 2007, 156 (157); vgl. ebenfalls Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage (2010), § 301 Rdn. 9c). Zwar darf nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH MDR 2002, 1068 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Personen erhoben wird (BGH NJW 1999, 1035). In diesem Fall darf sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisaufnahme stattzufinden hat, ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein Prozessrechtsverhältnis beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch Teilurteil entscheiden. Denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so dass unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind (BGH, NJW-RR 1992, 253). Die vorgenannten Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen Fällen hat der BGH trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeit bejaht, gem. § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGHZ 148, 214 (216) = NJW 2001, 3125; BGH NJW 1988, 2113; BGH NJW 1987, 2367 (2368)). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Teilurteil dann nicht ergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses Verfahren kann sich viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebenenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann. Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor. b) Die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2), die am 01.02.2010 um 15:13 Uhr – und damit nach der am selben Tag um 12:30 Uhr geschlossenen mündlichen Verhandlung – angeordnet worden ist, steht wegen § 249 Abs. 3 ZPO der Verkündung einer Entscheidung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird durch die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. Die von der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. a) Beteiligung am Fonds O2 KG aa) Antrag zu 3.1. Der Klägerin steht wegen ihrer Beteiligung an dem Fonds O2 KG weder gegen die Beklagte zu 2) noch gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. (1) Beklagte zu 2) Grundlage für die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Forderungen auf Schadensersatz ist die positive Vertragsverletzung eines zumindest konkludent mit der Klägerin – vertreten durch den Zeugen Dr. y – geschlossenen Auskunftsvertrages. Die daraus folgenden Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2) entsprechen denjenigen des Beklagten zu 1) in dessen Eigenschaft als Gründungsgesellschafter. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungsgesellschaftern von Publikums-KGs als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. nur BGH NZG 2003, 920 = DSDR 2003, 1760). Es kann hier aber nicht festgestellt werden, dass überhaupt Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen oder dass etwaige Aufklärungspflichtverletzungen für die Anlageentscheidung kausal geworden sind. (aa) Soweit die Klägerin geltend macht, sie hätte darüber informiert werden müssen, dass die Beklagte zu 2) durch die Beklagte zu 3) Provisionen dafür erhalte, dass sie die Finanzierung für die Beteiligung an den Fonds vermittle, stellt dies keinen Umstand dar, über den die Beklagte zu 2) die Klägerin hätte aufklären müssen. Denn die Provisionszahlungen stehen nicht in Beziehung zum Finanzierungsobjekt und sind deshalb nicht geeignet, deren Werthaltigkeit in Frage zu stellen. Zudem besteht seitens der Anleger kein Grund zu der Annahme, dass durchaus übliche Vermittlungsprovisionen nicht gezahlt werden. Dies gilt auch für die Beteiligung der Klägerin an den B KG und I KG. (bb) Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klägerin bzw. der im Vorfeld für sie agierende Zeuge Dr. y durch die Beklagte zu 2) zwar nicht ausreichend über die bei diesem Fonds anfallenden "weichen Kosten" informiert worden ist, da sie nicht über die mit den Altgesellschaftern und Verkäufern des Objekts bereits am 22.10.1999 – und damit vor Zeichnung und Beitritt durch die Klägerin – vereinbarte Zahlung in Höhe von (jedenfalls) 549.000 DM an die Beklagte zu 2) aufgeklärt worden ist. Der bloße Hinweis in dem Prospekt unter der Überschrift "Mittelverwendung", wonach der Herausgeber des Prospektes von den Altgesellschaftern eine Innenprovision erhalte, genügt nicht, da er weder hinsichtlich der Zahlungshöhe noch hinsichtlich der Person des Zahlungsempfängers konkrete Angaben enthält. Allerdings geht der Senat ebenfalls davon aus, dass das Fehlen dieser Angabe für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht bestimmend war. Auch wenn es der Lebenserfahrung entspricht und vermutet wird, dass ein Prospektfehler, d.h. eine Verletzung von Aufklärungspflichten, für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH ZIP 2004, 1104; WM 2006, 668; NZG 2009, 380; MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Auflage, § 311 Rdn. 172), ist diese tatsächliche Vermutung hier widerlegt. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass die gebotene Aufklärung hier nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt hätte. Denn nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen, die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels Zweifeln an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, hat der damalige Ehemann der Klägerin, der Zeuge Dr. y, bereits vor der Zeichnung der Anlage durch die Klägerin davon Kenntnis gehabt, dass die Beklagte zu 2) von den Altgesellschaftern eine Innenprovision in Höhe von (jedenfalls) 549.000 DM erhält. Der Zeuge Dr. y hat – noch entgegen seinen Angaben in erster Instanz – bei seiner Vernehmung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt, von der Zahlung einer Innenprovision gewusst zu haben. Dass er indes – wie er vor dem Senat auch betont hat – von der Höhe der Zahlung keine Kenntnis gehabt haben will, sieht der Senat nicht zuletzt angesichts seines wechselhaften Aussageverhaltens und der Angaben der in erster Instanz hierzu vernommenen Zeugen G2 und G4, die über diesbezügliche Wahrnehmungen des verstorbenen Herrn T berichtet haben, als nicht glaubhaft an. Die Klägerin muss sich die Kenntnis ihres Ehemannes, der für sie im Vorfeld der Zeichnung und des Beitritts die Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) geführt hatte, zurechnen lassen. Auch wenn eine unmittelbare Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass es für die rechtlichen Folgen einer Willenklärung auf die Kenntnis der Person des Vertreters ankommt, nicht in Betracht kommt, da der Zeuge Dr. y weder bei der Zeichnung noch bei der Erklärung des Beitritts zu der Anlage für die Klägerin als Vertreter aufgetreten ist, findet die Vorschrift analoge Anwendung. Die Regelung des § 166 Abs. 1 BGB findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken der Zurechenbarkeit. Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient oder das Handeln eines in seinem Namen vollmachtlos handelnden Vertreters nachträglich genehmigt, muss es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB ist dann geboten, wenn ein dieser Interessenlage vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der damalige Ehemann der Klägerin mit deren Wissen für sie im Vorfeld ihres Beitritts zur Anlage tätig geworden und zu erwarten gewesen ist, dass er sie über den Inhalt der Gespräche in vollem Umfang unterrichtet. (cc) Ob darüber hinaus die in dem Prospekt enthaltenen Angaben zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ausreichend über die damit verbundenen Risiken informieren oder ebenfalls eine Aufklärungspflichtverletzung darstellen, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Klägerin insoweit nicht aufklärungsbedürftig war. Denn auch insoweit muss sich die Klägerin entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ebenfalls das (Sonder-)Wissen ihres Ehemannes zurechnen lassen, dem als Rechtsanwalt und Notar die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB bekannt war, zumal er darüber hinaus in seiner Eigenschaft als Notar mit der Beurkundung zahlreicher Gesellschaftsverträge der O Fonds befasst war. Daher war es aus Sicht der Beklagten zu 2), die um die berufliche Qualifikation des Zeugen Dr. y wusste, nicht geboten, ihn – ohne weitere Anhaltspunkte – über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufzuklären. (2) Beklagte zu 3) (aa) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen i. V. m. § 9 VerbrKrG, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB besteht nicht. Dabei kann offen bleiben, ob Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG darstellen und ob der Beklagten zu 2) eine arglistige Täuschung oder ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zur Last gelegt werden kann. Denn nach den oben gemachten Ausführungen liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht vor, da es entweder bereits an einer Verletzung der Aufklärungspflicht fehlt, die Klägerin nicht aufklärungsbedürftig war oder nicht festgestellt werden kann, dass eine Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung bestimmend gewesen ist. (bb) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen der Verletzung eigener Aufklärungspflichten durch die Beklagte zu 3) zu. i) Zwar ist anerkannt, dass sich der Erwerber einer finanzierten Immobilie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der Bank mit der Folge von Schadensersatzansprüchen berufen kann, sofern ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertreiber der Immobilie vorliegt (BGH NJW 2006, 2099; BGH NJW 2007, 1127). Es kann hier aber dahinstehen, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter und finanzierender Bank anzunehmen ist. Jedenfalls ergeben sich aus dem Prospekt keine evident grob falschen Angaben (vgl. BGH NZG 2009, 710 – juris Rdn. 36). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklage zu 3) von der Provisionsvereinbarung Kenntnis gehabt hat. ii) Eine eigene Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) folgt auch nicht daraus, dass sie es unterlassen hat, die Klägerin über an die Beklagte zu 2) zu zahlende Provisionen aufzuklären. Zwar hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank in einem Fall bejaht, in dem Schmiergeldzahlungen an den Verhandlungsführer des Darlehensnehmers geleistet wurden (BGH NJW 2001, 1065). Derartige Schmiergeldzahlungen hat der BGH als anstößig und offenbarungspflichtig angesehen. Der hier zu beurteilende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar. Es ist schon nicht feststellbar, dass die Beklagte zu 2) aus Sicht der Beklagten zu 3) bei den hier in Rede stehenden Kreditgeschäften als Vertreterin und Verhandlungsführerin der Klägerin auftrat und nicht bloß die Rolle einer Vermittlerin einnahm. Selbst wenn die Funktion der Beklagten zu 2) bzw. des Beklagten zu 1) über die Rolle eines Vermittlers hinausgegangen sein sollte, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagten zu 3) ein weitergehendes Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bekannt war, aus dem sich etwaige Aufklärungspflichten hätten ergeben können. Im Übrigen hat der BGH die Zahlung einer Vermittlungsprovision von 0,5 % der Darlehenssumme an einen Kreditvermittler ohne Unterrichtung des Verbrauchers für unbedenklich gehalten und zwar auch dann, wenn der Vermittler als Doppelmakler auch vom Verbraucher eine Vermittlungsprovision erhalten hat (WM 2004, 521). bb) Anträge zu 3.2.3.4. Mangels einer dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) sind auch die weiterhin gestellten Feststellungsanträge zu 3.2., 3.3. und 3.4. unbegründet. b) Beteiligung am B KG aa) Antrag zu 2.1. Der Klägerin steht wegen ihrer Beteiligung an dem Q KG ebenfalls weder gegen die Beklagte zu 2) noch gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. (1) Beklagte zu 2) Auch bei diesem Fonds stellen sich Aufklärungspflichtverletzungen als nicht kausal für die Anlageentscheidung dar oder es fehlt bereits an der Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin. Auf die zu dem Fonds O2 KG gemachten Ausführungen wird zunächst verwiesen. (aa) Auch wenn der vom Senat vernommene Zeuge Dr. y in Abrede gestellt hat, dass er bereits vor der Zeichnung und den Beitrittserklärungen am 15.12. und 17.12.1998 Kenntnis von dem Inhalt der (Provisions-)Vereinbarung vom 04.12.1998 gehabt habe, in der sich die S GmbH i.G. als Verkäuferin zur Zahlung von 1.850.000 DM zuzüglich MwSt an die Beklagte zu 2) verpflichtet hat, bestehen wegen des wechselnden Aussageverhaltens, das der Zeuge Dr. y im Zusammenhang mit seinen Angaben zu dem Fonds O2 KG gezeigt hat, und wegen des durchaus vorhandenen Eigeninteresses des Zeugen an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Letztlich können diese jedoch dahin stehen. Denn auch in diesem Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden ist. Auch wenn der Beitritt zu diesem Fonds zeitlich vor dem zu dem Fonds O2 KG gelegen hat, sieht der Senat den bei jenem Fonds trotz Kenntnis von den Provisionszahlungen erfolgten Beitritts als Umstand an, der die grundsätzlich für die Klägerin streitende tatsächliche Vermutung, dass die Aufklärungspflichtverletzung für die Entscheidung zur Anlage kausal geworden ist, erschüttert. Insoweit zeigt dies – wie das Landgericht zu Recht ausführt –, dass die Zahlung von Innenprovisionen kein entscheidendes Kriterium für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen ist und man daher nicht mehr von einem aufklärungsrichtigen Verhalten der Klägerin ausgehen kann. (bb) Soweit die Beklagte zu 2) die Rolle und die Aufgaben des Bauunternehmens C3 + G6 in dem Prospekt unzutreffend dargestellt hat, war die Klägerin insoweit nicht aufklärungsbedürftig, da diese Umstände ihrem damaligen Ehemann, dem Zeugen Dr. y, als der für sie im Vorfeld auftretenden Person nach den nicht angegriffenen landgerichtlichen Feststellungen bekannt waren. Auch diese Kenntnis muss sich die Klägerin nach den oben gemachten Ausführungen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. (cc) Ebenso wenig musste die Klägerin über die Risiken im Zusammenhang mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt werden, da sie sich auch insoweit die Kenntnisse ihres damaligen Ehemannes als Rechtsanwalt und Notar zurechnen lassen muss. (2) Beklagte zu 3) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3) auch in diesem Fall kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die oben zu dem Fonds O2 KG gemachten Ausführungen Bezug genommen. bb) Anträge zu 2.2.2.4. Damit sind auch hier mangels einer dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) die weiterhin gestellten Feststellungsanträge zu 2.2., 2.3. und 2.4. unbegründet. c) Beteiligung am H KG aa) Antrag zu 1.1. Wegen ihrer Beteiligung an dem H KG steht der Klägerin ebenfalls weder gegen die Beklagte zu 2) noch gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. (1) Beklagte zu 2) Auch bei diesem Fonds stellen sich Aufklärungspflichtverletzungen als nicht kausal für die Anlageentscheidung dar oder es fehlt bereits an der Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin. Auf die zu den Fonds O2 KG und I2 KG gemachten Ausführungen wird zunächst verwiesen. (aa) Soweit nach den Feststellungen des Landgerichts auch bei diesem Fonds eine Provisionszahlung durch die Verkäuferin der Immobilie gezahlt worden ist, liegt – in Abhängigkeit von dem hier nicht näher bekannten Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist – entweder bereits keine Aufklärungspflichtverletzung vor oder ist eine solche für die Anlageentscheidung nicht ursächlich geworden. Sofern man nicht annimmt, dass die vom Beklagten zu 1) aufgelegten Fonds nicht ohnehin so angelegt waren, dass in jedem Fall Provisionen durch die Verkäufer der Immobilien an die Beklagte zu 2) gezahlt werden sollten, kommt es für die Beurteilung der Aufklärungspflicht auf den Zeitpunkt der Provisionsabrede an. Lag diese erst nach der Zeichnung und dem Beitritt des Anlegers, liegt schon keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Lag die Absprache jedoch vor der Zeichnung und dem Beitritt des Anlegers stellt ein unterbliebener oder unzureichender Hinweis auf die Provisionszahlung grundsätzlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Allerdings kann auch hier – aus den oben bereits dargestellten Gründen – nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei entsprechender Aufklärung des für sie im Vorfeld auftretenden ehemaligen Ehemannes von dem Beitritt zu diesem Fonds Abstand genommen hätte. (bb) Darüber hinaus musste die Klägerin auch nicht über die Risiken im Zusammenhang mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt werden, da sie sich auch insoweit die Kenntnisse ihres damaligen Ehemannes als Rechtsanwalt und Notar zurechnen lassen muss. (2) Beklagte zu 3) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3) auch in diesem Fall kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die oben zu dem Fonds O2 KG gemachten Ausführungen Bezug genommen. bb) Antrag zu 1.2.1.4. Auch bei diesem Fonds sind mangels einer dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) die weiterhin gestellten Feststellungsanträge zu 1.2., 1.3. und 1.4. unbegründet. cc) Antrag zu 1.5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3) auch kein Anspruch zu, dass diese gegenüber dem Bürgen Dr. y erklärt, dass sie auf die Bürgschaft vom 21.12.1998 verzichtet, soweit die Bürgschaft zur Sicherung der Darlehen mit den Nummern ######### und ######### – mit beiden Darlehen finanzierte die Klägerin ihre Beteiligung an dem H KG – bestellt worden ist. Denn die Voraussetzung für eine Herausgabe der Bürgschaftsurkunde entsprechend § 371 BGB, die nicht möglich ist, da sich Dr. y in der vorgenannten Urkunde noch für die Rückzahlung von zwei weiteren Darlehen verbürgt hatte, liegen nicht vor. Der Rückgabeanspruch oder als Minus, die Erklärung auf ein Vorgehen aus der Bürgschaft zu verzichten, setzt voraus, dass die durch die Bürgschaft gesicherte Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Dass die genannten durch die Bürgschaft gesicherten Darlehen nicht mehr valutieren, wird von der Klägerin aber nicht geltend gemacht. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass jedenfalls das Darlehen mit der Nummer #########, dessen Rückzahlung Gegenstand der Widerklage ist, noch in Höhe von 25.211,27 € valutiert. 3. Die Widerklage der Beklagten zu 3) ist zulässig und begründet. Der Geltendmachung der Widerklageforderung steht nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Zwar nimmt die Beklagte zu 3) die Klägerin in dem vor dem Landgericht Dortmund anhängigen Rechtsstreit (8 O 498/04) auf Rückzahlung unter anderem aus der am 30.06.2004 aus dem Darlehensvertrag mit der Endziffer 820 fälligen Darlehensrate in Höhe von 862,81 € in Anspruch, jedoch hat die Beklagte zu 3) diesem Umstand bei der Bezifferung der Forderung durch Vornahme eines entsprechenden Abzuges (25.211,27 € - 862,81 € = 24.348,46 €) Rechnung getragen. In der Sache steht der Beklagten zu 3) gem. § 488 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 24.348,46 € nebst Zinsen zu. Der Kläger kann dem Darlehensrückzahlungsanspruch insoweit keinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die zudem mit der Berufung auch nicht angegriffen worden sind, Bezug. 4. Die bereits getroffene Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.