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Beschluss

15 Wx 316/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einzelner Miteigentümer kann einen zu seinen Lasten bestehenden Rangvorbehalt zur Belastung seines Miteigentumsanteils ausüben. • Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO darf nur ergehen, wenn das Eintragungshindernis mit Rückwirkung behebbar ist; liegt dies nicht vor, ist die Zwischenverfügung aufzuheben. • Nach § 19 GBO ist die Bewilligung derjenigen erforderlich, die durch die Eintragung in ihren Rechten betroffen werden; betroffen ist erst, wer durch Ausschöpfung des Rangvorbehalts über seinen quotenmäßigen Anteil hinaus beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Einzelne Miteigentümer dürfen Rangvorbehalt zur Belastung ihres Anteils ausüben • Ein einzelner Miteigentümer kann einen zu seinen Lasten bestehenden Rangvorbehalt zur Belastung seines Miteigentumsanteils ausüben. • Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO darf nur ergehen, wenn das Eintragungshindernis mit Rückwirkung behebbar ist; liegt dies nicht vor, ist die Zwischenverfügung aufzuheben. • Nach § 19 GBO ist die Bewilligung derjenigen erforderlich, die durch die Eintragung in ihren Rechten betroffen werden; betroffen ist erst, wer durch Ausschöpfung des Rangvorbehalts über seinen quotenmäßigen Anteil hinaus beeinträchtigt wird. Die Beteiligte und ihr Ehemann erwarben je zur Hälfte Wohnungseigentum; zugunsten der Übertragenden wurde eine Rückauflassungsvormerkung mit Rangvorbehalt bis zur Höhe von 300.000 DM eingetragen. Die Beteiligte bestellte 2009 unter teilweiser Ausnutzung des Rangvorbehalts eine Grundschuld über 949,46 € an ihrem Anteil. Das Grundbuchamt beanstandete den Eintragungsantrag und erließ Zwischenverfügungen mit der Begründung, der Rangvorbehalt könne nur gemeinschaftlich von beiden Miteigentümern ausgeübt werden, weshalb die Bewilligung des Ehemannes erforderlich sei. Die Beteiligte legte Beschwerde ein; Amtsgericht und Landgericht wiesen die Beschwerde zurück. Mit der weiteren Beschwerde rügt die Beteiligte die Rechtsfehler der Vorinstanzen. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO statthaft und beschwerdebefugt, da die Erstbeschwerde erfolglos blieb. • Formeller Fehler: Das Landgericht hat übersehen, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nicht aufrechterhalten werden kann, weil nach § 18 Abs. 1 GBO das Eintragungshindernis mit Rückwirkung behebbar sein muss; hier ist dies nicht der Fall, da es um eine erforderliche Bewilligung nach § 19 GBO geht. • Sachrechtlich ist die Rechtsmeinung des Grundbuchamtes nicht zutreffend: Nach § 747 S.1 BGB kann jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil verfügen; diese Verfügungsbefugnis erstreckt sich auf die Belastung des Miteigentumsanteils und damit auf die Ausübung eines Rangvorbehalts. • Rechtliche Einordnung des Rangvorbehalts: Der Rangvorbehalt ist eine mit dem Eigentum verknüpfte Befugnis, eine nachträgliche Rangänderung herbeizuführen (§ 881 Abs. 1 BGB). Daher kann ein Miteigentümer die ihm zustehende Rangnutzung grundsätzlich allein ausüben, solange der dabei in Anspruch genommene Betrag seinen quotenmäßigen Anteil am Gesamtrangvorbehalt nicht übersteigt. • Anwendung von § 19 GBO: Die Bewilligung anderer Miteigentümer ist nur dann erforderlich, wenn durch die beantragte Eintragung deren Rechte betroffen werden, also die Ausnutzung des Rangvorbehalts den quotenmäßigen Anteil übersteigt; das ist hier nicht der Fall, weil die bestellte Grundschuld deutlich unter dem der Beteiligten zustehenden Anteil liegt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 07.05.2009 werden aufgehoben. Die Beteiligte hat im Recht, da sie ihren Miteigentumsanteil nach § 747 S.1 BGB sowie unter Berücksichtigung der §§ 1114, 1192 BGB durch Bestellung einer Grundschuld und Ausübung des Rangvorbehalts belasten darf. Die Zwischenverfügung war formell nicht zulässig, weil das Eintragungshindernis nicht mit Rückwirkung behebbar war und daher die fehlende Bewilligung des Ehemannes nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein konnte. Sachdienlich hat der Senat zudem klargestellt, dass eine Bewilligung nach § 19 GBO erst erforderlich wird, wenn der einzelne Miteigentümer den ihm quotenmäßig zustehenden Anteil des Rangvorbehalts überschreitet; das war hier nicht gegeben. Aufgrund dessen ist die beantragte Eintragung der Grundschuld im Rang vor der Rückauflassungsvormerkung zu dulden.