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Beschluss

I-5 W 10/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO ist eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidung nach § 769 ZPO • Gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO ist eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Kläger richtete gegen einen Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.12.2009 (3 O 520/09) eine sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm. Gegenstand war die Überprüfung einer Entscheidung, die nach § 769 ZPO ergangen war. Das Beschwerdeverfahren betrifft ausschließlich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Es wurden keine weiteren Verfahrenspunkte oder Tatsachen erörtert. Die Vorinstanz hatte den angegriffenen Beschluss zuvor erlassen. Das Oberlandesgericht hatte lediglich über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Kostenentscheidung zu befinden. Es lagen keine besonderen Verfahrensumstände vor, die eine abweichende Behandlung gerechtfertigt hätten. • Die sofortige Beschwerde war unzulässig, weil gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist; hierfür ist die analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verneinen. • Die Rechtsprechung und die Literatur bestätigen die Unzulässigkeit einer solchen sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen war. • Für die Kostenentscheidung ist § 97 Abs. 1 ZPO maßgeblich; danach trägt der Kläger als Unterlegener im Beschwerdeverfahren die Kosten. • Mangels Zulässigkeit der Beschwerde war keine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses geboten. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.12.2009 wurde verworfen, weil eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt aus der fehlenden Anwendbarkeit von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO in analoger Weise; deshalb konnte die Beschwerde nicht in der Sache geprüft werden. Aufgrund des Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO. Damit ist das Rechtsmittel des Klägers erfolglos geblieben und die erstinstanzliche Entscheidung bleibt in diesem Punkt wirksam.