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Beschluss

25 W 665/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0204.25W665.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 3). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.330,26 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 I. 4 Das Landgericht hat bei der Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten zu 3) nur die auf ihn anteilig entfallenden Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 3) berücksichtigt. 5 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH, Beschluss vom 20.02.2006, AZ: II ZB 3/05, Tz. 3 = NJW-RR 2006, 1508-1509, BGH, NJW-RR 2003, 1217 (1218)). Einen Anspruch auf vollen Ausgleich erhält er dann, wenn er glaubhaft macht, dass er wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1217 (1218), LAG München Beschluss vom 15.09.2005, AZ: 10 Ta 388/03 = ZInsO 2006, 335-336, OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2007, AZ: 14 W 91/07, Tz. 3 = MDR 2007, 686, OLG München, Beschluss vom 06.04.1995, AZ: 11 W 2839, 2840/94, Tz. 13). An die Annahme der Zahlungs-unfähigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine dauernde Zahlungsunfähigkeit (vgl. OLG München aaO). 6 Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 3) hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er keinen Ausgleich von den Beklagten zu 1) und zu 2) erlangen kann. Der Hinweis auf das wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleitete Insol-venzverfahren reicht hierfür nicht aus, worauf der Kläger mehrfach zutreffend hingewiesen hat. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens mag eine Zahlungs-unfähigkeit belegen. Das heißt jedoch nicht zwingend, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit kein Ausgleich verlangt werden kann. Dazu bedarf es der Feststellung, dass für den Beklagten zu 3) im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine zumindest anteilige Befriedigung erlangt werden kann. Dies hat der Beklagte zu 3) darzulegen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund des seitens des Klägers eingereichten Berichte des Insolvenzverwalters vom 28.03.2008 und 03.04.2009, denen zu entnehmen ist, dass Chancen für die Realisierung von Vermögenswerten bestehen, hätte der Beklagte zu 3) darlegen und glaubhaft machen müssen, dass etwaige realisierte Zahlungen zur Begleichung vorrangiger Forderungen verwertet werden müssen und für ihn nichts übrig bleibt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die möglichen Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten zu 3) richten. Das bedeutet nicht, dass der Beklagte zu 3) letztlich die Gebührenforderung allein trägt. Kann er diesen Ansprüchen eigene Forderungen gegenüberstellen, so erlangt er zumindest im wirtschaftlichen Ergebnis möglicherweise einen Ausgleich. 7 II. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 9 III. 10 Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse des Beklagten zu 3).