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Beschluss

5 WF 11/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übermittlungsstelle darf die Übermittlung eines Antrags nach § 1077 Abs. 3 ZPO ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtliche formelle Mängel aufweist. • Formelle Mängel einschließlich fehlender nach dem Standardformular verlangter Belege können eine offensichtliche Unbegründetheit i.S. des § 1077 Abs. 3 ZPO begründen, soweit dadurch die Erfolgsaussichten des Antrags evident entfallen. • Der Antragsteller ist nicht generell auf Abruf und Ausfüllung des Standardformulars im Internet zu verweisen; das Gericht hat auf Anfrage das Formular zu übersenden. • Die Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe obliegt der Empfangsbehörde; die Übermittlungsstelle hat nur eine kursorische Vorprüfung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Übermittlung eines Antrags nach § 1077 ZPO wegen formeller Mängel • Die Übermittlungsstelle darf die Übermittlung eines Antrags nach § 1077 Abs. 3 ZPO ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtliche formelle Mängel aufweist. • Formelle Mängel einschließlich fehlender nach dem Standardformular verlangter Belege können eine offensichtliche Unbegründetheit i.S. des § 1077 Abs. 3 ZPO begründen, soweit dadurch die Erfolgsaussichten des Antrags evident entfallen. • Der Antragsteller ist nicht generell auf Abruf und Ausfüllung des Standardformulars im Internet zu verweisen; das Gericht hat auf Anfrage das Formular zu übersenden. • Die Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe obliegt der Empfangsbehörde; die Übermittlungsstelle hat nur eine kursorische Vorprüfung vorzunehmen. Der 2001 geborene Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, beantragte grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG zur Vollstreckung eines in Italien gegen den nichtehelichen Vater ergangenen Unterhaltstitels. Das Amtsgericht lehnte die Übermittlung des Antrags an die Empfangsbehörde ab und bemängelte, dass kein reines Standardformular vorgelegt worden sei und erforderliche Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen fehlten. Der Antrag war mit einer im Internet ausgefüllten Druckausgabe eingereicht worden; der Antragsteller hatte das Gericht um Übersendung des Standardformulars gebeten, dies aber nicht erhalten. Mit der Beschwerde rügte der Antragsteller, ihm sei keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden. Das OLG prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage, ob die Übermittlungsstelle zu Recht die Übermittlung ablehnte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 1077 Abs.3, 127 Abs.2 ZPO und RPflG zulässig; das OLG ist als Beschwerdegericht zuständig. • Prüfungsrahmen: § 1077 Abs.3 ZPO gewährt der Übermittlungsstelle die Befugnis, die Übermittlung bei offensichtlicher Unbegründetheit oder Offensichtlichkeit des Außenvorfalls der Richtlinie kursorisch zu prüfen; die materielle und detaillierte Prüfung obliegt der Empfangsbehörde (Art.5,6 Richtlinie 2003/8/EG). • Formelle Mängel: Nach § 1077 Abs.4 ZPO hat die Übermittlungsstelle auf Vollständigkeit zu achten und erforderliche Anlagen zu fordern; fehlen nach dem Standardformular geforderte Nachweise vollständig, kann dies die Übermittlung rechtfertigt ablehnen, wenn Nachreichung ausbleibt. • Standardformular und Internet: Die Verwendung des Standardformulars ist nach § 1077 Abs.2 Satz2 ZPO vorgeschrieben; ob die Richtlinie dies zwingend fordert, ist offen. Gleichwohl darf der Antragsteller nicht allein auf die Internetnutzung verwiesen werden; das Gericht hätte auf Anforderung das Formular übersenden müssen. • Konkreter Fall: Der Antrag enthielt keine Belege zum bezogenen Kindergeld und keine Mietkostenbelege trotz ausdrücklicher Hinweise im Formular; der Antragsteller wurde auf diese Mängel im angefochtenen Beschluss hingewiesen, hat sie aber nicht nachgereicht. • Gelegenheitsverzicht zur Nachholung: Der Senat sah von einer ergänzenden Nachfrist ab, weil der Antrag zusätzlich inhaltliche und formelle Defizite aufwies und dem Antragsteller kein Rechtsverlust droht, da ein Antrag jederzeit neu gestellt werden kann. • Kosten der Übersetzung: Prozesskostenhilfe kann nach Art.7 der Richtlinie auch Übersetzungskosten umfassen; die Übermittlungsstelle hat Übersetzungen beizufügen, eine ausdrückliche Beantragung hierfür ist nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Ablehnung der Übermittlung des Antrags nach § 1077 Abs.3 ZPO, weil wesentliche, im Standardformular geforderte Belege (z. B. zum Kindergeld und zu Mietkosten) fehlten und der Antragsteller diese Mängel trotz Hinweis nicht nachgereicht hat. Zwar hätte das Amtsgericht auf Antrag das Standardformular übersenden müssen und der Antragsteller durfte nicht allein auf das Internet verwiesen werden; diese Verfahrensrüge ändert jedoch nichts am Ergebnis, weil die fehlenden Belege die ablehnende Entscheidung rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, so dass der Antragsteller den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof hat. Der Antrag kann jederzeit nach vollständiger Beibringung der erforderlichen Unterlagen neu gestellt werden.