Urteil
6 U 159/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall begründet absolute Fahruntüchtigkeit (rückgerechnet 1,17 ‰) einen Anscheinsbeweis für Unfallursächlichkeit, wenn der Unfalllage ein nüchterner Fahrer ohne weiteres gewachsen gewesen wäre.
• Bei der Quote der Haftungsaufteilung nach § 17 StVG sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen; Alkoholisierung kann bei nachgewiesener Unfallursächlichkeit das Gewicht der Mitverursachung erheblich erhöhen.
• Ist unstreitig, dass bestimmte schwere Verletzungen (hier: Decollement-Verletzungen, LWK5-Querfortsatzfraktur usw.) dem zweiten Kollisionsakt zuzuordnen, sind hierfür vollumfänglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
• Schmerzensgeldbemessung richtet sich nach dem vom Gericht geschätzten vollen immateriellen Schaden; bei teilweiser Haftung ist entsprechend zu quotieren.
• Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 286 BGB bzw. für Verdienstausfall ergänzend aus § 291 BGB.
Entscheidungsgründe
Mitverursachung durch Alkoholfahrt: Anscheinsbeweis und Quotierung der Haftung (2/3 Kläger, 1/3 Beklagter) • Bei einem Verkehrsunfall begründet absolute Fahruntüchtigkeit (rückgerechnet 1,17 ‰) einen Anscheinsbeweis für Unfallursächlichkeit, wenn der Unfalllage ein nüchterner Fahrer ohne weiteres gewachsen gewesen wäre. • Bei der Quote der Haftungsaufteilung nach § 17 StVG sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen; Alkoholisierung kann bei nachgewiesener Unfallursächlichkeit das Gewicht der Mitverursachung erheblich erhöhen. • Ist unstreitig, dass bestimmte schwere Verletzungen (hier: Decollement-Verletzungen, LWK5-Querfortsatzfraktur usw.) dem zweiten Kollisionsakt zuzuordnen, sind hierfür vollumfänglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. • Schmerzensgeldbemessung richtet sich nach dem vom Gericht geschätzten vollen immateriellen Schaden; bei teilweiser Haftung ist entsprechend zu quotieren. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 286 BGB bzw. für Verdienstausfall ergänzend aus § 291 BGB. Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Nachtunfall auf der BAB 2 vom 04.09.2005. Der Kläger zu 1) fuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin zu 2) und hatte zum Unfallzeitpunkt rückgerechnet 1,17 ‰ Alkohol; er geriet nach einer Lenkbewegung in die Leitplanke und blieb unbeleuchtet stehen. Der Beklagte zu 1) fuhr anschließend mit 141–156 km/h auf das unbeleuchtete Fahrzeug auf; bei 76–80 km/h wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen; strittig war, welche Verletzungen dem ersten bzw. dem zweiten Kollisionsakt zuzuordnen sind. Das Landgericht sprach dem Kläger nur geringen Ersatz zu und setzte eine Haftungsquote von 50% fest. Beide Seiten legten Berufung ein; die Klägerin zu 2) zog ihre Berufung zurück. Der Senat hörte den Kläger und den Sachverständigen und nahm Beweis auf. • Anspruchsgrundlage: §§ 7,17,18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB; Haftung der Beklagten zu 2) über Versicherungsrecht (§ 3 PflichtVersG a.F.). • Alkoholisierung des Klägers (1,17 ‰) begründet nachträglich einen Anscheinsbeweis für Unfallursächlichkeit, weil der Unfalllage ein nüchterner Fahrer ohne Weiteres gewachsen gewesen wäre; daher ist die Fahruntüchtigkeit unfallursächlich. • Bei der Verursachungsabwägung (§ 17 Abs.1,2 StVG) sind nur feststehende Umstände maßgeblich; zu berücksichtigen sind auf Seiten des Beklagten das grobe Überschreiten des Sichtfahrgebots (Geschwindigkeit) und auf Seiten des Klägers die absolute Fahruntüchtigkeit durch Alkohol. • Gewichtung: Beide Parteien haben schuldhaft gehandelt; das dauerhafte Alkoholdefizit des Klägers ist gravierender und wahrscheinlicher schadensursächlich als das kurzfristige Fehlverhalten des Beklagten; daher Quotelung 2/3 Kläger, 1/3 Beklagter. • Zurechenbare Verletzungen: Der Sachverständige stellte fest, dass die wesentlichen schweren Verletzungen überwiegend dem zweiten Kollisionsakt zuzuordnen sind; nach § 287 ZPO wertete der Senat diese als Folge des zweiten Unfallmoments. • Schmerzensgeld: Bei hundertprozentiger Haftung angemessen 40.000 Euro; unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergibt sich ein Schmerzensgeld von 13.500 Euro. • Weiterer Schadensersatz: Verdienstausfall und materielle Schäden sind anteilig nach der festgesetzten Quote zu ersetzen; Zinsen nach §§ 288, 286 BGB bzw. § 291 BGB für Verdienstausfall. • Kosten- und Vollstreckungsregelung basiert auf §§ 97,92,516 ZPO sowie §§ 708,711,713 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil teilweise ab: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner dem Kläger zu 1) zu 1/3 und der Kläger trägt 2/3 der Haftung. Der Kläger zu 1) erhält Schmerzensgeld in Höhe von 13.500 Euro (entsprechend 40.000 Euro bei voller Haftung) sowie Verdienstausfall und sonstige materielle Schäden anteilig nach der 1/3-Quote zuzüglich Zinsen; der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Fahrzeugschaden wurde anteilig mit 341,66 Euro zugebilligt. Die Feststellungsklage wurde insoweit stattgegeben, dass die Beklagten verpflichtet sind, 1/3 weiterer materieller und immaterieller Schäden zu ersetzen; der Rest der Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf den Anscheinsbeweis der Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung, die Beweiswürdigung des Sachverständigen und die auftretende Quotelung nach § 17 StVG.