OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 W 82/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen sind unbegründet. • Widersprüchliche oder fehlerhafte Ausführungen eines Sachverständigen rechtfertigen allein nicht die Besorgnis der Befangenheit; vielmehr kann eine ergänzende Erläuterung genügen. • Bei Ablehnung des Sachverständigen bemisst sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach h.M. mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegen Sachverständigen: Keine Besorgnis der Befangenheit • Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen sind unbegründet. • Widersprüchliche oder fehlerhafte Ausführungen eines Sachverständigen rechtfertigen allein nicht die Besorgnis der Befangenheit; vielmehr kann eine ergänzende Erläuterung genügen. • Bei Ablehnung des Sachverständigen bemisst sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach h.M. mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts. Der Kläger richtete gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. y zwei Ablehnungsgesuche (10.09.2009 und 06.11.2009) und erhob hiergegen sofortige Beschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts Essen. Streitgegenstand waren Äußerungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.08.2009 und in nachfolgenden Stellungnahmen, insbesondere die Feststellung, der Kläger habe sich die Ablehnung einer vielversprechenden stationären Behandlung seit dem 15.05.2005 selbst zuzuschreiben. Der Sachverständige relativierte seine Aussagen an mehreren Stellen und wies auf Unklarheiten in den Akten und auf Spekulationen hin. Das Landgericht wies die Ablehnungsgesuche zurück; der Kläger focht dies mit sofortigen Beschwerden an, die vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen wurden. Das OLG legte dem Kläger die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren auf und bemess den Beschwerdewert mit je einem Drittel des vorläufigen Streitwerts. • Das OLG erachtet die Beschwerden nach §406 Abs.5 ZPO als statthaft, sieht sie jedoch als unbegründet an. • Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen des Sachverständigen in einem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit den Akten stehen und der Sachverständige seine Schlussfolgerungen wiederholt als spekulativ oder nicht abschließend gekennzeichnet hat. • Ein einzelner widersprüchlicher oder fehlerhafter Schluss des Sachverständigen rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit; vielmehr rechtfertigen solche Unklarheiten typischerweise eine ergänzende erläuternde Stellungnahme, nicht aber die sofortige Ablehnung. • Die späteren Stellungnahmen des Sachverständigen (26.10.2009 und 19.11.2009) bestätigen, dass er keine einseitige, abschließende Bewertung zu Lasten des Klägers getroffen hat, sondern sich an die vorliegenden Unterlagen hält und Spekulationen vermeidet. • Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich in Ablehnungsfällen nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Hauptsachestreitwertes. Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die beiden Landgerichtsbeschlüsse werden zurückgewiesen; damit bleiben die Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen unbegründet. Das Gericht folgt der Auffassung, dass die beanstandeten Passagen des Gutachtens und die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen keine nachvollziehbare Besorgnis der Befangenheit begründen, da er wiederholt Unklarheiten als spekulativ kennzeichnete und keine endgültige einseitige Wertung vornahm. Wegen der erfolglosen Beschwerden hat der Kläger die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren zu tragen; der Beschwerdewert wurde jeweils mit einem Drittel des vom Kläger angegebenen Hauptsachestreitwerts angesetzt. Insgesamt hat der Kläger vor dem OLG keinen Erfolg, weil die tatsächlichen Hinweise des Sachverständigen auf Aktenlücken und seine Kennzeichnung spekulativer Schlussfolgerungen eine objektiv nachvollziehbare Befangenheitsbefürchtung nicht begründen.