Beschluss
15 W 361/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0126.15W361.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Die eingangs genannte Gesellschaft ist am 05.12.2008 im Handelsregister eingetragen worden. Dabei ist als persönlich haftende Gesellschafterin die "Q GmbH, X (Amtsgericht Wuppertal HRB #####)" eingetragen worden. Durch Gesellschafterversammlung vom 15.12.2008 ist die Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin in "M VerwaltungsGmbH" geändert und der Sitz von X nach F verlegt worden. Dies teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten dem Registergericht mit Schreiben vom 21.09.2009 mit und bat um eine entsprechende Änderung des Handelsregisters. Mit Zwischenverfügung vom 02.10.2009 wies das Registergericht daraufhin, dass die mit Schreiben vom 21.09.2009 angemeldeten Veränderungen von der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffentlich beglaubigter Form zu übermitteln seien. Dieser Auffassung trat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit der Begründung entgegen, die Änderung der Firma sei keine anmeldepflichtige Änderung der eingetragenen Rechtsverhältnisse und daher als Berichtigung der fortbestehenden Eintragung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die dem Registergericht zugeleitete Anmeldung sei daher lediglich als Anregung aufzufassen. Mit Verfügung vom 19.10.2009 stellte das Registergericht klar, eine Eintragung von Amts wegen erfolge nicht. Es sei zwar zutreffend, dass es sich bei der Änderung der Firma und der Sitzverlegung der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht um eine anmeldepflichtige Änderung handele. Die Änderung könne jedoch auf Anmeldung eingetragen werden; hierzu werde noch einmal eine Frist von einem Monat notiert, danach werde der Antrag vom 21.09.2009 zurückgewiesen. Gegen diese Verfügung legte die Beteiligte Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf und dem Senat zur Entscheidung vorlegte. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss ("Verfügung") vom 19.10.2009 ist nach § 58 FamFG statthaft. Der Senat legt den angefochtenen Beschluss, mit dem eine amtswegige Berichtigung abgelehnt wurde, nicht als eine Zwischenentscheidung i.S.d. § 382 Abs. 4 FamFG aus, sondern als einen Beschluss nach § 38 Abs. 1 FamFG. Denn Zwischenentscheidungen gibt es nur im Antragsverfahren, nicht aber im Amtsverfahren, um dessen Einleitung die Beteiligte das Registergericht ersucht hat; § 384 FamFG verweist nämlich für das Amtsverfahren nicht auf § 382 Abs. 4 FamFG, sondern erklärt nur die §§ 382 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sowie § 383 FamFG für entsprechend anwendbar. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anregung der Beteiligten, von Amts wegen eine bereits vorgenommene Eintragung im Handelsregister zu berichtigen wegen nachträglich eingetretener Veränderungen, die nicht zu den anmeldepflichtigen Änderungen des § 107 HGB zählen und tatsächlicher, aber nicht rechtlicher Natur sind. Grundlage für diese Berichtigung ist § 17 HRV. Danach können Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden; die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen. Diese Vorschrift wird zutreffend auch auf die nachträgliche Änderung tatsächlicher Umstände der Eintragung angewandt (HeidelbergerKommHGB/Stuhlfelner, 7. Aufl., § 107 Rn 2; Hopt/Merkt, HGB, 33. Aufl., § 107 Rn 3). Publizitätsgründe hindern eine solche Richtigstellung nicht (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn 2443), weil sich der gute Glaube an den Registerinhalt nur auf die eingetragene Rechtstatsache und die Identität der mit ihr verknüpften Person bezieht (Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Böger, FamFG, 2. Aufl., § 383 Rn 35). Die Anfechtbarkeit der Ablehnung einer Berichtigung ist nicht durch § 42 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen. Denn der Anwendungsbereich des § 17 HRV ist weiter gefasst als der des dem § 319 ZPO nachgebildeten § 42 FamFG. Dieser setzt im Unterschied zu § 17 HRV einen Verlautbarungsmangel voraus (das Gericht hat etwas anderes verlautbart, als es wollte), der sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung, nicht aber auf nachträglich eintretende Umstände bezieht. Ändert z.B. eine Klägerin nach Erlass des Urteils ihren Namen, kommt nicht eine Berichtigung nach § 319 ZPO in Betracht, vielmehr ist der neue Name bei Erteilung der Klausel kenntlich zu machen oder der bereits erteilten Klausel ist der neue Name als klarstellender Zusatz beizuschreiben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 727 Rn 31 m.w.N.). Die Anfechtbarkeit der Ablehnung der Berichtigung ist auch nicht durch §§ 383 Abs. 3, 384 Abs. 1 FamFG ausgeschlossen. Denn danach ist nur die Eintragung in das Register nicht anfechtbar. Die Beteiligte wendet sich aber nicht gegen den Inhalt der Eintragung, sondern dagegen, dass der von ihr angeregten Berichtigung wegen nachträglich eingetragener Veränderungen nicht stattgegeben wird. Dieses auch als Fassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird von dem Rechtsmittelausschluss des § 383 Abs. 3 FamFG nicht erfasst (BT-Drs. 16/6308 S. 268; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 383 Rn 12; MünchKommZPO/Krafka, § 383 FamFG Rn 12; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl.; § 383 Rn 5). 2. Die Beteiligte ist auch zur Einlegung der Beschwerde befugt, § 59 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung stellt eine selbständige, von Amts wegen (§ 68 Abs. 2 S. 1 FamFG) zu prüfende Voraussetzung des Rechtsmittels dar; nur wenn sie gegeben ist, ist das Beschwerdegericht zur Sachprüfung befugt (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn 2). In einem Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 24 FamFG) definiert sich die Beschwerdeberechtigung allein über die durch die angefochtene Verfügung bewirkte materielle Beschwer (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn 2). Erforderlich ist ein durch Gesetz oder die Rechtsordnung anerkanntes, dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, in das durch die angegriffene Verfügung unmittelbar eingegriffen wird. Es kommt daher nicht auf ein rechtliches oder berechtigtes Interesse an, das etwa aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden könnte (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn 6; Krafka/Willer a.a.O. Rn 2451). Bei der Kommanditgesellschaft sind grundsätzlich die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter als Mitglieder der Personengesellschaft beschwerdebefugt, daneben aber auch einzelne Gesellschafter, wenn deren Rechte beeinträchtigt sind (Krafka/Willer a.a.O. Rn 2457; vgl. auch v.Gerkan/Haas in Röhricht/v.Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 107 Rn 12). Nicht in ihren Rechten betroffen wird durch eine Firmenänderung ihrer Komplementärin oder Kommanditistin die Personenhandelsgesellschaft, weil sie nicht Inhaberin von deren Firmenrechte und daher nicht in ihren Rechten betroffen ist (vgl. Holzer ZNotP 2008, 138/143; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn 86). Der Senat legt das Rechtsmittel dahin aus, dass es namens der Komplementär-GmbH eingelegt worden ist. Diese ist vorliegend beschwerdebefugt, weil das Handelsregister eine sie betreffende Angabe über ihre Firma publiziert und ihr Firmenrecht durch eine nicht mehr zutreffende Wiedergabe der Firma beeinträchtigt ist. 3. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil das Registergericht zu Unrecht eine Sachentscheidung über die Anregung auf Vornahme einer Berichtigung abgelehnt hat. Da es sich nach den obigen Ausführungen nicht um ein Antragsverfahren, sondern um ein registerrechtliches Amtsverfahren handelt, ist das Registergericht nicht berechtigt, den Eintritt in eine Sachprüfung von der Einreichung einer Anmeldung im Sinne des 12 HGB abhängig zu machen. Im Hinblick auf das gänzliche Fehlen einer Sachentscheidung hat der Senat von der Möglichkeit nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG Gebrauch gemacht, die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen. Für dier erneute Sachbehandlung weist der Senat ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin: Auf die Vornahme einer zulässigen Berichtigung hat ein Beteiligter, der durch die Unrichtigkeit in seinen Rechten betroffen ist, einen Anspruch (vgl. Krafka/Willer a.a.O. Rn 2443); die Entscheidung über die Eintragung liegt in diesen Fällen nicht im Ermessen des Gerichts. Wie in allen Amtsverfahren (§ 24 FamFG) findet auch im Verfahren nach § 17 HRV die Amtsermittlung (§ 26 FamFG) statt. Diese findet ihre Grenze an der Mitwirkungslast der Beteiligten, die verpflichtet sind, zur Aktualisierung des Handelsregisters beizutragen (Holzer ZNotP 2008, 138/143), insbesondere wenn es um Vorgänge aus ihrer Sphäre geht, die sie problemlos durch Übersenden von Unterlagen belegen können. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Komplementär-GmbH bei demselben Registergericht eingetragen ist wie die KG. In einem solchen Fall dürfte in sinngemäßer Anwendung des § 34 GBO eine Bezugnahme auf das Registerblatt der Komplementär-GmbH ausreichend sein.