Urteil
2 Ss 451/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfordert eine bestimmte, ernstlich gemeinte Aufforderung, die vom objektiven Empfängerhorizont her als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden werden kann.
• Bei der Auslegung mehrdeutiger bildlicher oder textlicher Äußerungen ist der Gesamtkontext, insbesondere Bild- und Textverbindung sowie politischer und sozialer Hintergrund, zu berücksichtigen; der Tatrichter muss eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung vornehmen.
• Das Revisionsgericht prüft, ob die Urteilsfeststellungen tragfähig, lückenfrei und widerspruchsfrei sind; sind die Auslegungsgründe lückenhaft, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Auslegung einer möglichen Aufforderung zu Straftaten • Eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfordert eine bestimmte, ernstlich gemeinte Aufforderung, die vom objektiven Empfängerhorizont her als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden werden kann. • Bei der Auslegung mehrdeutiger bildlicher oder textlicher Äußerungen ist der Gesamtkontext, insbesondere Bild- und Textverbindung sowie politischer und sozialer Hintergrund, zu berücksichtigen; der Tatrichter muss eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung vornehmen. • Das Revisionsgericht prüft, ob die Urteilsfeststellungen tragfähig, lückenfrei und widerspruchsfrei sind; sind die Auslegungsgründe lückenhaft, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte betrieb eine Internetseite und veröffentlichte vor einer angemeldeten NPD-Demonstration einen Beitrag mit dem Titel "L, 25.10.2008!" sowie einer Comicfigur, die eine als Torte gestaltete Kugel mit einer herausragenden, brennenden Spitze hält. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das Versammlungsgesetz an; sie wertete die Darstellung als Aufruf, die NPD-Demonstration durch Gewalt zu verhindern bzw. gefährliche Gegenstände mitzuführen. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei und stellte fest, er sei eine bekannte linksalternative Person, habe Gegendemonstrationen organisiert, die Figur habe der Lächerlichmachung der NPD gedient und es lägen zahlreiche gleichartige Verwendungen der Figur vor. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und beanstandete insbesondere die unvollständige Auslegung und lückenhafte Begründung des Freispruchs; es bestand zudem eine einschlägige Vorstrafe des Angeklagten wegen ähnlicher Sachverhalte. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 111 StGB: Erforderlich ist eine bestimmte, ernstlich gemeinte Aufforderung, die nach dem Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Empfänger als Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden werden kann. • Auslegungsmaßstab: Bei der Ermittlung des Sinngehalts sind Bild und Text im Gesamtzusammenhang zu würdigen; es ist auf den unbefangenen, verständigen Durchschnittsleser sowie auf Gesellschafts- und Kontextbezüge abzustellen. • Aufgaben des Revisionsgerichts: Das Revisionsgericht darf die Tatsachenwürdigung des Tatrichters nicht eigenständig ersetzen, wohl aber prüfen, ob die Feststellungen lückenhaft, widersprüchlich oder gegen Erfahrungssätze verstoßend sind. • Mängel des angefochtenen Urteils: Das Amtsgericht hat die mögliche Auslegung, die nur zu lautem, nicht aggressivem Auftreten aufrufe, nicht hinreichend begründet und zentrale Elemente (Überschrift, Bildunterschrift, Gesichtsausdruck, Körperhaltung, textliche Bildverbindung, Gesamtinhalt des Beitrags) unberücksichtigt gelassen. • Folgen dieser Mängel: Da mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen und das Amtsgericht die maßgeblichen Auslegungsmaßstäbe nicht ausreichend angewandt hat, sind die Feststellungen nicht tragfähig und eine sachgerechte Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht möglich. • Verfahrensanweisung: Das Amtsgericht soll bei der erneuten Verhandlung die frühere Verurteilung des Angeklagten und dessen Bedeutung für die Bewertung berücksichtigen und die Einlassung sowie die Beweismittel eingehend und nachvollziehbar würdigen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Das Urteil des Amtsgerichts wurde mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit lückenhafter und nicht hinreichend nachvollziehbarer Auslegung der Bild- und Textdarstellung hinsichtlich einer möglichen öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB). Das Revisionsgericht macht deutlich, dass bei der erneuten Entscheidung eine umfassende, kontextbezogene Gesamtwürdigung von Bild- und Textbestandteilen sowie der Vorstrafe und der Einlassung des Angeklagten vorzunehmen ist, damit geprüft werden kann, ob objektiv eine ernstliche Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten vorlag.