Beschluss
4 Ws 348/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Unterbringungsbefehl nach § 275a Abs.5 StPO ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach §§ 66, 66b StGB nicht vorliegen.
• Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs.1 StGB setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, die im Erkenntnisverfahren nicht erkennbar waren und eine gesteigerte Gefährlichkeit indizieren.
• Die materielle Ausschlussfrist des § 66a Abs.2 StGB kann eine Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Versäumnis ausschließen; die Frist des § 275a Abs.1 S.3 StPO ist hingegen nur eine Soll-Vorschrift und begründet nicht allgemein ein Verbot der nachträglichen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Unterbringungsbefehls mangels neuer Tatsachen für nachträgliche Sicherungsverwahrung • Der Unterbringungsbefehl nach § 275a Abs.5 StPO ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach §§ 66, 66b StGB nicht vorliegen. • Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs.1 StGB setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, die im Erkenntnisverfahren nicht erkennbar waren und eine gesteigerte Gefährlichkeit indizieren. • Die materielle Ausschlussfrist des § 66a Abs.2 StGB kann eine Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Versäumnis ausschließen; die Frist des § 275a Abs.1 S.3 StPO ist hingegen nur eine Soll-Vorschrift und begründet nicht allgemein ein Verbot der nachträglichen Anordnung. Der Verurteilte wurde 2003 rechtskräftig zu sieben Jahren Haft wegen schwerer Straftaten einschließlich Sexualdelikten verurteilt; die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Er verbüßte die Strafe bis zum 21.12.2009 und zeigte im Vollzug keine substanzielle Therapiebereitschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Dezember 2009 nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB; das Landgericht Essen erließ daraufhin einen Unterbringungsbefehl. Der Verurteilte hat umfangreiche Vorstrafen und eine längere kriminelle Biographie; Gutachten und Vollzugsakten diagnostizierten eine dauerhaft dissoziale Persönlichkeitsstruktur mit hohem Rückfallrisiko. Das OLG prüft, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung oder die Fristvoraussetzungen für die vorbehaltene Anordnung gegeben sind. • Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 275a Abs.5 StPO für seine Aufrechterhaltung nicht vorliegen. • Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB kam nicht mehr in Betracht, weil die materielle Frist des § 66a Abs.2 StGB zu beachten ist und bei Versäumnis ein Anordnen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen wäre. • Für § 66b Abs.1 StGB ist erforderlich, dass nach der letzten für die Sicherungsverwahrung maßgeblichen Tatsachenverhandlung neue Tatsachen erkennbar geworden sind, die vom Tatrichter nicht hätten erkannt werden können und die eine gesteigerte Gefährlichkeit indizieren. • Die im Vollzug dokumentierte fehlende Therapiebereitschaft des Verurteilten stellt keine "neue" Tatsache im Sinne des § 66b Abs.1 StGB dar, weil diese fehlende Motivation bereits im Erkenntnisverfahren erkennbar war und keine gesteigerte Gefährlichkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung aufzeigt. • Die Pflicht zur restriktiven Handhabung der nachträglichen Sicherungsverwahrung folgt aus der hohen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts und dem Vertrauensschutz gegen nachträgliche Korrekturen rechtskräftiger Urteile; daher dürfen nur Tatsachen berücksichtigt werden, die nach der letzten möglichen Entscheidung über eine vorbehaltene Anordnung hinzugetreten sind. • Vorliegend ergeben sich aus Akten, Gutachten und Vollzugsberichten keine Umstände, die nach Anfang 2007 eingetreten sind und eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würden. • Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; über eine mögliche Entschädigung für die einstweilige Unterbringung entscheidet die erstinstanzliche Strafkammer. Der Beschluss des OLG Hamm hebt den Unterbringungsbefehl auf, weil die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs.1 StGB nicht gegeben sind. Insbesondere liegen keine "neuen" Tatsachen vor, die nach der entscheidungserheblichen Verfahrensphase erkennbar geworden wären oder eine gesteigerte Gefährlichkeit des Verurteilten gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung indizieren. Die materielle Ausschlussfrist des § 66a Abs.2 StGB verhindert ohnehin eine Anordnung aus dem Vorbehalt, und die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene fehlende Therapiebereitschaft stellt keine solche neue Tatsache dar. Folge ist die Aufhebung des Unterbringungsbefehls; die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über eine mögliche Entschädigung für die einstweilige Unterbringung verbleibt der erkennenden Strafkammer.