Urteil
3 Ss 382/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer während einer rechtskräftig angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB in Deutschland wohnt, darf eine zuvor im Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland benutzen.
• § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV schränkt die Anerkennung ausländischer Führerscheine ein, wenn dem Inhaber aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Erteilung einer Fahrerlaubnis untersagt ist.
• Die Verletzung der Pflicht, sich bei vorhandenen Zweifeln rechtlich oder behördlich zu erkundigen, kann zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG begründen.
• Die Anordnung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe und einer erneuten Sperrfrist kann bei einschlägiger Vorbelastung und den Gesamtumständen ausreichend begründet sein.
Entscheidungsgründe
Fahrlässiges Führen ohne Fahrerlaubnis trotz ausländischem Führerschein während Sperrfrist • Wer während einer rechtskräftig angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB in Deutschland wohnt, darf eine zuvor im Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland benutzen. • § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV schränkt die Anerkennung ausländischer Führerscheine ein, wenn dem Inhaber aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Erteilung einer Fahrerlaubnis untersagt ist. • Die Verletzung der Pflicht, sich bei vorhandenen Zweifeln rechtlich oder behördlich zu erkundigen, kann zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG begründen. • Die Anordnung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe und einer erneuten Sperrfrist kann bei einschlägiger Vorbelastung und den Gesamtumständen ausreichend begründet sein. Der Angeklagte lebte seit 1993 in Deutschland, besaß seit Jahren keine deutsche Fahrerlaubnis. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Herford wurde ihm wegen eines Pflichtversicherungsverstoßes eine Geldstrafe, ein dreimonatiges Fahrverbot und zugleich eine 12-monatige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auferlegt; nach Einspruchsrücknahme wurde der Strafbefehl rechtskräftig. In diesem Zeitraum erwarb der Angeklagte am 13.07.2007 eine tschechische Fahrerlaubnis und nahm später den Einspruch zurück. Er erkundigte sich nicht bei Behörden oder seiner Anwältin, ob er mit dem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren dürfe. Am 18.07.2008 verursachte er mit einem PKW einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das Landgericht änderte dies in fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis und reduzierte Strafe und Sperrfrist. • Tatbestand und Rechtslage: Zum Tatzeitpunkt war die im Strafbefehl angeordnete Sperrfrist nach § 69a StGB rechtskräftig; ein Fahrverbot war bereits abgelaufen. • Rechtsfolge der Sperrfrist: Eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB verhindert während ihres Laufs die Nutzung einer zuvor erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis im Inland; dies folgt aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV, wonach bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Erteilung bzw. das Gebrauchsrecht versagt sein kann. • Abgrenzung zu § 69b StGB: § 69b Abs. 1 StGB regelt den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis und ist auf isolierte Sperrfristen nicht anwendbar; deshalb ist hier auf FeV-Recht und innerstaatliche Wirkung der Sperrfrist abzustellen. • Europarechtliche Aspekte: Die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen nach EU-Recht steht dem nicht entgegen, weil ein Mitgliedstaat die Gültigkeit einschränken darf, wenn eine innerstaatliche Entscheidung Einschränkung, Aussetzung oder Entzug anordnet; die Sperrfrist schränkt damit die Geltung des Gebrauchsrechts im Inland ein. • Schuldform: Der Angeklagte wusste um mögliche Probleme beim Gebrauch des tschechischen Führerscheins innerhalb der Sperrfrist; da er sich nicht sachkundig erkundigte, liegt zumindest Fahrlässigkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vor; das Landgericht hat nachvollziehbar Beweisergebnisse (Zeugenvernehmung der Anwältin) zugrunde gelegt. • Rechtsfolgen: Die verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe zur Bewährung und die erneute isolierte Sperrfrist von sieben Monaten sind vor dem Hintergrund der Vorstrafen und Eintragungen im Bundeszentralregister ausreichend begründet und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Landgericht hat ihn zu Recht des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG verurteilt. Die Feststellung beruht darauf, dass eine rechtskräftig angeordnete Sperrfrist nach § 69a StGB die Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ausschließt (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV) und der Angeklagte sich trotz erkennbarer Zweifel nicht erkundigte. Die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung und die erneute Sperrfrist sind angesichts seiner einschlägigen Vorbelastung verhältnismäßig und rechtlich begründet. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.