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Beschluss

15 Wx 236/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zweitadoption Minderjähriger ist im Grundsatz unzulässig, solange ein erstes Annahmeverhältnis besteht (§1742 BGB). • Ausnahme: Eine Zweitadoption ist nur dann zulässig, wenn das Kind bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen wird; diese Regelung gilt nicht für eingetragene Lebenspartner. • Das eingefügte §9 Abs.7 LPartG ermöglicht nicht die Umgehung des §1742 BGB; Lebenspartner können nicht gemeinschaftlich ein bereits adoptiertes Kind annehmen. • Die derzeitige gesetzliche Regelung, die Ehegatten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern im Adoptionsrecht bevorzugt, ist verfassungsrechtlich vertretbar und liegt in der Gestaltungskompetenz des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Zweedadoption bei Lebenspartnern unzulässig, §1742 BGB vorrangig • Eine Zweitadoption Minderjähriger ist im Grundsatz unzulässig, solange ein erstes Annahmeverhältnis besteht (§1742 BGB). • Ausnahme: Eine Zweitadoption ist nur dann zulässig, wenn das Kind bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen wird; diese Regelung gilt nicht für eingetragene Lebenspartner. • Das eingefügte §9 Abs.7 LPartG ermöglicht nicht die Umgehung des §1742 BGB; Lebenspartner können nicht gemeinschaftlich ein bereits adoptiertes Kind annehmen. • Die derzeitige gesetzliche Regelung, die Ehegatten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern im Adoptionsrecht bevorzugt, ist verfassungsrechtlich vertretbar und liegt in der Gestaltungskompetenz des Gesetzgebers. Die Beteiligte zu 1 adoptierte 1999 ein in Deutschland lebendes Kind. 2005 gründeten die Beteiligten 1 und 2 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und leben gemeinsam mit dem adoptierten Kind. Die Beteiligte zu 2 beantragte notariell die Annahme des Kindes als eigenes Kind und erhielt die Zustimmung der Beteiligten zu 1. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, Lebenspartner könnten nicht gemeinschaftlich ein Kind annehmen; das Landgericht bestätigte dies. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die vom Oberlandesgericht Hamm als weitere Beschwerde geprüft wurde. Streitgegenstand ist, ob eine nachfolgende Adoption durch den Lebenspartner einer bereits erfolgten Adoption zulässig ist. Relevante Rechtsnormen sind insbesondere §1742 BGB und §9 LPartG. • §1742 BGB verbietet grundsätzlich eine Zweitadoption minderjähriger Kinder, solange das erste Annahmeverhältnis besteht, um widersprechende Elternrechte, kumulative Erb- und Unterhaltsansprüche und Umgehungen des Aufhebungsverbots zu verhindern. • Eine gesetzliche Ausnahme gestattet die Zweitadoption nur, wenn das Kind bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen wird; hierdurch werden widersprechende Elternrechte vermieden, da das Kind gemeinschaftliches Kind der Ehegatten wird und die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (§1754 BGB). • Das Lebenspartnerschaftsgesetz (§9 Abs.7 LPartG) erlaubt zwar, dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annimmt, es nimmt jedoch nicht die Regelung des §1742 BGB aus; eine Auslegung, die eine Zweitadoption bei Lebenspartnern ermöglichen würde, ist nicht überzeugend. • Der Gesetzgeber kann die Strukturprinzipien von Ehe und Adoption so ausgestalten, dass Ehegatten besondere Rechte bei Adoptionen haben; eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ist verfassungsgemäß, soweit sie auf dem verfolgten Schutz des Kindeswohls und dem traditionellen Familienbild beruht. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berührt diese Ausgestaltung nicht in ihrer Zulässigkeit; daher liegt kein Rechtsfehler im Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts, bestätigt durch das Landgericht. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wurde zurückgewiesen. Die beantragte Annahme als Kind ist unzulässig, weil nach §1742 BGB eine Zweitadoption Minderjähriger nur im Fall der Ehegattenannahme möglich ist und das Lebenspartnerschaftsgesetz diese Schranke nicht aufhebt. Damit kann die Lebenspartnerin nicht die Rechtsstellung einer gemeinschaftlichen Annahme erreichen; die bestehende Einzeladoption bleibt wirksam. Der Beschluss der Vorinstanzen hält der rechtlichen Prüfung stand, weshalb die Rückweisung bestätigt und der Geschäftswert des Verfahrens auf 3.000 € festgesetzt wurde.