Urteil
4 U 148/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung mit einer bestimmten Garantie in einem konkreten Internetangebot verletzt § 477 Abs.1 BGB, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Garantiebedingungen nicht angegeben werden.
• Hinweise zur Versandkostenberechnung bei Einbeziehung von Auslandsversand müssen so konkret sein, dass Verbraucher die anfallenden Kosten erkennen können (§ 1 Abs.2 PAngV).
• Fehlende oder unklare Angaben zu Geschäftsführern auf Angebotsseiten verstoßen gegen § 5 TMG und die Pflicht zur klaren Information nach § 312c BGB.
• Eine Rücknahmeklausel, die den Käufer veranlasst, vor Rücksendung Kontakt aufzunehmen, stellt wegen Erschwerung des Widerrufsrechts eine unangemessene Benachteiligung nach §§ 307 ff. BGB dar.
• Die Aussage "Die F-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" ist keine irreführende Werbung mit besonderer Vergünstigung und rechtfertigt kein Verbot.
Entscheidungsgründe
Unterlassungspflichten bei mangelhaften Garantie-, Versand-, Impressums- und Widerrufsangaben im Internetangebot • Werbung mit einer bestimmten Garantie in einem konkreten Internetangebot verletzt § 477 Abs.1 BGB, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Garantiebedingungen nicht angegeben werden. • Hinweise zur Versandkostenberechnung bei Einbeziehung von Auslandsversand müssen so konkret sein, dass Verbraucher die anfallenden Kosten erkennen können (§ 1 Abs.2 PAngV). • Fehlende oder unklare Angaben zu Geschäftsführern auf Angebotsseiten verstoßen gegen § 5 TMG und die Pflicht zur klaren Information nach § 312c BGB. • Eine Rücknahmeklausel, die den Käufer veranlasst, vor Rücksendung Kontakt aufzunehmen, stellt wegen Erschwerung des Widerrufsrechts eine unangemessene Benachteiligung nach §§ 307 ff. BGB dar. • Die Aussage "Die F-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" ist keine irreführende Werbung mit besonderer Vergünstigung und rechtfertigt kein Verbot. Die Parteien sind Mitbewerber im Internethandel mit Freizeitartikeln. Die Antragsgegnerin bot auf der Auktionsplattform F einen Luxus-Gasgrill an und wies dort u. a. mit "2 Jahre Garantie", der Formulierung "Die Kosten für einen Versand ins Ausland bitte vorher anfragen", fehlenden Geschäftsführerdaten im Impressum, der Klausel zur vorherigen Kontaktaufnahme vor Rücksendung sowie der Belehrung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" aus. Die Antragstellerin sah hierin mehrere Wettbewerbs- und Informationsrechtsverstöße und mahnte erfolglos ab; sie beantragte daraufhin einstweilige Verfügung. Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs zurück; die Antragstellerin legte Berufung ein und trug vor, ihr Abmahnverhalten habe sich seither deutlich geändert und sie verfolge nunmehr berechtigte Wettbewerbsinteressen. • Zulässigkeit: Der Senat verneint einen fortdauernden Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs.4 UWG). Frühere rechtsmissbräuchliche Abmahnpraktiken rechtfertigen nicht generell den Ausschluss der Klagebefugnis; es ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sich Umfang und Art ihrer Abmahntätigkeit wesentlich geändert haben (deutlich weniger Abmahnungen, Wegfall pauschaler Schadensersatzforderungen, geringere Vertragsstrafen) und frühere Ansprüche ausgeglichen wurden; daher besteht ein schutzwürdiges Verfolgungsinteresse. • Verfügungsgrund: Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG greift; der Antrag wurde in angemessener Frist nach Kenntnis des Angebots eingereicht. • Materiellrechtliche Prüfung: Zu den gerügten Verstößen führt der Senat aus: Werbung mit "2 Jahre Garantie" ohne nähere Angaben verletzt § 477 Abs.1 BGB und damit § 4 Nr.11 UWG, da Verbraucher vor Vertragsschluss über Art, Voraussetzungen und Bedingungen der Garantie sowie den Ausschluss der Beschränkung gesetzlicher Rechte informiert sein müssen. • Versandkostenangabe: Werden Auslandslieferungen angeboten, muss der Händler die anfallenden Versandkosten bzw. deren Berechnung angeben; sonst liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 PAngV und UWG vor. • Impressum/Vertretungsangaben: Fehlende oder unklare Angaben zu Geschäftsführern auf der Angebotsseite verstoßen gegen § 5 TMG und die Verpflichtungen aus § 312c BGB, da klare und verständliche Informationen erforderlich sind. • Rücksendeklausel: Die Aufforderung, vor Rücksendung Kontakt aufzunehmen, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und verstößt gegen §§ 307 ff. BGB sowie gegen das Widerrufsrecht nach § 357 BGB. • Widerrufsbelehrung: Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist unrichtig und irreführend; sie verstößt gegen die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312c Abs.1 BGB und ist als marktregelnde Vorschrift nach § 4 Nr.11 UWG zu werten. • Ausnahme: Die beanstandete Formulierung zur Übernahme der F-Gebühren stellt keine Irreführung dar und ist nicht zu untersagen, da sie lediglich eine Selbstverständlichkeit ausdrückt und keine unzutreffende Vergünstigung suggeriert. Der Senat hat die Berufung der Antragstellerin überwiegend erfolgreich gemacht. Die Antragsgegnerin wurde durch einstweilige Verfügung verpflichtet, bestimmte werbliche und informationspflichtwidrige Angaben im Rahmen ihrer Fernabsatzangebote zu unterlassen: insbesondere Werbung mit einer zweijährigen Garantie ohne Angabe von Art, Voraussetzungen, Bedingungen und dem Hinweis, dass gesetzliche Rechte unberührt bleiben; unzureichende Angaben zu Versandkosten bei Auslandslieferungen; fehlende oder unklare Angaben zu Geschäftsführern auf der Angebotsseite; die Klausel, Käufer vor Rücksendung zur Kontaktaufnahme zu veranlassen; sowie die irreführende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist. Die Forderung, Werbung mit der Übernahme der Plattformgebühren zu untersagen, wurde abgewiesen. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden festgesetzt. Damit hat die Antragstellerin in den überwiegend gerügten Punkten obsiegt, weil die beanstandeten Angaben die gesetzlichen Informations- und Verbraucherschutzvorschriften verletzen und Verbraucherinteressen beeinträchtigen.